Der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom 18. September 2026 (Az. 3 B 1501/24) entschieden, dass Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG, die vor dem Außerkrafttreten der Norm gestellt wurden, nicht mehr zu einem Aufenthaltsrecht führen können. Nach Auffassung des Senats stellt § 104c AufenthG in seiner aktuellen Fassung keine Anspruchsgrundlage zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dar. Auf die bis zum 30. Dezember 2025 gültige Fassung der Norm kann nicht zurückgegriffen werden, da der Gesetzgeber keine Übergangsregelung vorgesehen und diese auch bei späteren Änderungen des Gesetzes nicht eingeführt hat. Hierbei handelt es sich auch nicht um ein Versehen des Gesetzgebers, dem man durch allgemeine Grundsätze der Besitzstandswahrung begegnen könnte, oder eine ausfüllungsfähige Lücke