Berufsausbildung

  • Befristung eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots bei Berufsausbildung während des asylgerichtlichen Verfahrens

    Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat ausweislich einer aktuellen Presseerklärung am 7. September 2021 (BVerwG 1 C 46.20) entschieden, dass bei der Bemessung der Dauer eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots der erfolgreiche Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung im Bundesgebiet durch den Ausländer (erst) während des asylgerichtlichen Verfahrens fristverkürzend zu berücksichtigen ist, nicht schon deren Aufnahme. Zugleich hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass die Praxis der Verhängung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für die Dauer von 30 Monaten durch das Bundesamt keinen rechtlichen Bedenken unterliegt, sofern der Ausländer keine Besonderheiten vorträgt, die bei der Fristbestimmung im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen sind.