Das Anwerbungs- und Vermittlungsmonopol der Bundesagentur für Arbeit (BA) nach § 38 Beschäftigungsverordnung (BeschV), wonach die Anwerbung in und die Arbeitsvermittlung aus bestimmten Staaten für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen nur von der BA durchgeführt werden darf, gilt nach einer aktuellen Presseerklärung des Bundesverwaltungsgerichts auch für betriebliche Ausbildungen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 19. November 2019 (BVerwG 1 C 41.18) entschieden.