Bindung an die tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils

  • Keine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils auch bei auf § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gestützten Ausweisungen

    Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 22. Oktober 2026 (Az.: BVerwG 1 C 21.25) entschieden, dass eine Bindung der Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte an die tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils auch dann nicht anzunehmen ist, wenn sich eine Ausweisung auf § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG stützt und sich dabei auf eine rechtskräftig abgeurteilte Straftat mit Bezug zum Terrorismus bezieht. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit seine Rechtsprechung zur Würdigung tatsächlicher strafgerichtlicher Feststellungen im Ausländerrecht bekräftigt.