Binnenmigration

  • Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland trotz internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat

    Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 19. Februar 2026 (Az.: 1 C 16.25) eine wichtige Entscheidung zu Flüchtlingen getroffen, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben und in das Bundesgebiet weiterwandern, um sich dort dauerhaft aufhalten zu können. Diese weitergewanderten Flüchtlinge können, wenn sie im Bundesgebiet einen Asylantrag stellen, ihren Schutzstatus verlieren und in ihr Heimatland abgeschoben werden. Anerkannte Flüchtlinge werden zukünftig abwägen müssen, ob sie dieses Risiko allein mit Blick auf eine Verbesserung ihrer Lebensumstände eingehen wollen. Mit dieser Entscheidung wird der Binnenmigration anerkannter Flüchtlinge nachhaltig Einhalt geboten.

  • Keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation für nichtvulnerable anerkannte Flüchtlinge in Griechenland

    Der 1. Senat hat ausweislich seiner Pressemitteilung mit Urteil vom 16. April 2025 (BVerwG 1 C 18.24) eine Entscheidung zur Binnenmigration griechischer Flüchtlinge nach Deutschland getroffen, die Griechenland trotz des erlangten Schutzstatus wegen der schlechten Lebensbedingungen verlassen. Der 1. Senat stellt fest, dass alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen international Schutzberechtigten aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen drohen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta zur Folge haben. Asylanträge dieses Personenkreises in Deutschland können daher nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im Einklang mit dem Unionsrecht als unzulässig abgelehnt werden. Mit seiner Entscheidung wird die obergerichtlich umstrittene abschiebungsrelevante Lage im Zielstaat Griechenland grundsätzlich geklärt.