Existenzbedingungen

  • Keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation für nichtvulnerable anerkannte Flüchtlinge in Griechenland

    Der 1. Senat hat ausweislich seiner Pressemitteilung mit Urteil vom 16. April 2025 (BVerwG 1 C 18.24) eine Entscheidung zur Binnenmigration griechischer Flüchtlinge nach Deutschland getroffen, die Griechenland trotz des erlangten Schutzstatus wegen der schlechten Lebensbedingungen verlassen. Der 1. Senat stellt fest, dass alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen international Schutzberechtigten aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen drohen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta zur Folge haben. Asylanträge dieses Personenkreises in Deutschland können daher nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im Einklang mit dem Unionsrecht als unzulässig abgelehnt werden. Mit seiner Entscheidung wird die obergerichtlich umstrittene abschiebungsrelevante Lage im Zielstaat Griechenland grundsätzlich geklärt.

  • Anforderungen an die Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums in der inländischen Fluchtalternative

    Ausweislich einer Presseerklärung des Bundesverwaltungsgerichts hat der 1. Senat mit Urteil vom 18. Februar 2021 (BVerwG 1 C 4.20) entschieden, dass von einem Ausländer, dem in einem Teil seines Herkunftslandes Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht, in Bezug auf die materiellen Existenzbedingungen vernünftigerweise bereits dann erwartet werden kann, sich an einem für ihn erreichbaren sicheren Landesteil niederzulassen (Ort des internen Schutzes nach § 3e AsylG), wenn sein wirtschaftliches Existenzminimum dort ohne Verstoß gegen Art. 3 EMRK gewährleistet ist; dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die allgemeinen Lebensverhältnisse im Herkunftsstaat auf einem niedrigen Niveau befinden.