Das Bundesverfassungsgericht hat einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen aufgehoben, weil die Entscheidung den türkischen Antragsteller in seinem durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistete Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt, weil trotz gewichtiger Anhaltspunkte nicht aufklärt wurde, ob einem Betroffenen im Falle der Abschiebung Folter oder unmenschliche Haftbedingungen drohen (BVerfG, B. v. 18.12.2017 – 2 BvR 2259/17 – )