Der Gerichtshof der EU hat mit Urteil vom 9. September 2021 (C-18/29) entschieden, dass es mit Unionsrecht unvereinbar ist, denn ein Folgeantrag allein deshalb als unzulässig zurückgewiesen wird, weil der Antrag nicht binnen einer bestimmten Frist gestellt wurde. Diese Entscheidung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Anwendbarkeit der 3-Monatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG, die über § 71 Abs. 1 AsylG Anwendung findet.