Identitätstäuschung

  • Fortentwicklung des Stufenmodells zur Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren

    Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 18. Dezember 2025 (BVerwG 1 C 27.24) entschieden, dass ein Einbürgerungsbewerber im Einbürgerungsverfahren seine Identität zuvörderst und in der Regel durch die Vorlage eines Passes nachzuweisen hat. Ist er nicht im Besitz eines solchen Passes und ist ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er seine Identität auf der zweiten Stufe durch die bislang auf der ersten Stufe hilfsweise genannten Dokumente, namentlich einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z. B. Personalausweis oder Identitätskarte), nachweisen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden und damit seine Rechtsprechung zum Stufenmodell im Einbürgerungsverfahren präzisiert und fortentwickelt.

  • Einbürgerung scheitert nicht an offengelegter Identitätstäuschung

    Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Juni 2017 (BVerwG 1 C 16.16) entschieden, dass bei der Anspruchseinbürgerung auch Aufenthaltszeiten zu berücksichtigen sind, in denen der Ausländer unter falscher Identität in Deutschland gelebt hat, ohne dass die Ausländerbehörde hieraus nach Offenlegung der wahren Identität aufenthaltsrechtliche Konsequenzen gezogen hat.