Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 18. Dezember 2025 (BVerwG 1 C 27.24) entschieden, dass ein Einbürgerungsbewerber im Einbürgerungsverfahren seine Identität zuvörderst und in der Regel durch die Vorlage eines Passes nachzuweisen hat. Ist er nicht im Besitz eines solchen Passes und ist ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er seine Identität auf der zweiten Stufe durch die bislang auf der ersten Stufe hilfsweise genannten Dokumente, namentlich einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z. B. Personalausweis oder Identitätskarte), nachweisen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden und damit seine Rechtsprechung zum Stufenmodell im Einbürgerungsverfahren präzisiert und fortentwickelt.