Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Juni 2017 (BVerwG 1 C 16.16) entschieden, dass bei der Anspruchseinbürgerung auch Aufenthaltszeiten zu berücksichtigen sind, in denen der Ausländer unter falscher Identität in Deutschland gelebt hat, ohne dass die Ausländerbehörde hieraus nach Offenlegung der wahren Identität aufenthaltsrechtliche Konsequenzen gezogen hat.