Prozesskostenhilfe

  • Syrische Asylkläger haben Anspruch auf Prozesskostenhilfe

     

    Die die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat am 29. August 2017 in mehreren Verfahren (Az.: 2 BvR 351/17 u.a.) einstimmig beschlossen, dass die Versagung von Prozesskostenhilfe für Verfahren von Asylsuchenden aus Syrien mit der grundrechtlich geschützten Rechtsschutzgleichheit unvereinbar ist.Die Beschlüsse, mit denen syrischen Asylbewerbern Prozesskostenhilfe versagt wurde, sind vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden.