Sekundärmigration

  • Ausschluss des Rechtsanspruchs auf vorübergehenden Schutz für Vertriebene aus der Ukraine bei Weiterwanderung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat

    Der für Ausländerrecht zuständige 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom 21. April 2026 eine Beschwerde eines Landkreises gegen die erstinstanzliche Entscheidung, die einem ukrainischen Staatsangehörigen vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz gewährte, abgelehnt. Auch wenn eine Weiterwanderung aus einem EU-Mitgliedstaat grundsätzlich geeignet ist, den Rechtsanspruch auf einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG für vorübergehend Schutzberechtigte entfallen zu lassen, führte im entschiedenen Fall der Voraufenthalt mit einem Visum in Polen nicht zum Erfolg der Beschwerde des Landkreises.

  • EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von anerkannten Flüchtlingen klären

    Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Beschluss vom 27. Juni 2017 den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg zur Klärung von Fragen angerufen, die die Sekundärmigration von Ausländern betreffen, die bereits als Flüchtling in einem EU-Mitgliedstaat anerkannt worden sind. Insbesondere geht es um die in der Asylverfahrensrichtlinie eröffnete Möglichkeit, einen Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn der Antragsteller bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat Flüchtlingsschutz erhalten hat. Bereits im März wurde der EuGH um die Klärung von Fragen in Fällen ersucht, in denen im Ausland subsidiärer Schutz gewährt worden ist (BVerwG, Beschluss vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 u.a.).