unechtes Dublin-Verfahren

  • Keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation für nichtvulnerable anerkannte Flüchtlinge in Griechenland

    Der 1. Senat hat ausweislich seiner Pressemitteilung mit Urteil vom 16. April 2025 (BVerwG 1 C 18.24) eine Entscheidung zur Binnenmigration griechischer Flüchtlinge nach Deutschland getroffen, die Griechenland trotz des erlangten Schutzstatus wegen der schlechten Lebensbedingungen verlassen. Der 1. Senat stellt fest, dass alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen international Schutzberechtigten aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen drohen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta zur Folge haben. Asylanträge dieses Personenkreises in Deutschland können daher nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im Einklang mit dem Unionsrecht als unzulässig abgelehnt werden. Mit seiner Entscheidung wird die obergerichtlich umstrittene abschiebungsrelevante Lage im Zielstaat Griechenland grundsätzlich geklärt.

  • Folgen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen EU-Mitgliedstaat für das deutsche Asylverfahren

    Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat eine EuGH-Vorlage in einem unechten Dublin-Verfahren vorgenommen. Der Sachverhalt betraf syrische Staatsangehörige, denen in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Sie konnten nicht nach Griechenland zurückkehren, weil ihnen dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta drohen würde.