Zur Pflicht der Belehrung festgenommener ausländischer Personen darüber, dass sie die Unterrichtung der konsularischen Vertretung ihres Heimatstaates verlangen und dieser auch selbst Nachrichten zukommen lassen können (Artikel 36 Abs. 1 Buchstabe b WÜK).
Stand: 27.11.2011
Anlagen über "Büroklammer" im pdf.-Dokument öffnen.
Zur Pflicht der Belehrung festgenommener ausländischer Personen darüber, dass sie die Unterrichtung der konsularischen Vertretung ihres Heimatstaates verlangen und dieser auch selbst Nachrichten zukommen lassen können (Artikel 36 Abs. 1 Buchstabe b WÜK).
Stand: 27.11.2011
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Dateiname: | haft_belehrung-nach-art.-36-i-b-wuek-1_271111.pdf |
Dateigröße: | 946.94 KB |
Erstellungsdatum: | 14.01.2010 |
Datum der letzten Aktualisierung: | 27.11.2011 |