Keine dynamische Verweisung auf das FamFG
Auf eine nach § 22 des sächsischen PolG angeordnete Freiheitsentziehung sind die Vorschriften des FamFG nicht anwendbar, da es an einer entsprechenden Zuweisung durch ein Bundesgesetz fehlt. Insbesondere handelt es sich nicht um eine Freiheitsentziehungssache i.S.d. § 415 Abs. 1 FamFG. Ebenso wenig ist § 22 des sächsischen PolG eine Verweisung auf das FamFG zu entnehmen. Die Rechtsbeschwerde zum BGH gegen eine landgerichtliche Beschwerdeentscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer des Polizeigewahrsams ist daher mangels Anwendbarkeit der §§ 70 ff. FamFG nicht statthaft.
Keine dynamische Verweisung auf das FamFG
Auf eine nach § 22 des sächsischen PolG angeordnete Freiheitsentziehung sind die Vorschriften des FamFG nicht anwendbar, da es an einer entsprechenden Zuweisung durch ein Bundesgesetz fehlt. Insbesondere handelt es sich nicht um eine Freiheitsentziehungssache i.S.d. § 415 Abs. 1 FamFG. Ebenso wenig ist § 22 des sächsischen PolG eine Verweisung auf das FamFG zu entnehmen. Die Rechtsbeschwerde zum BGH gegen eine landgerichtliche Beschwerdeentscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer des Polizeigewahrsams ist daher mangels Anwendbarkeit der §§ 70 ff. FamFG nicht statthaft.
Dateiname: | haft_bgh_nicht-anwendung-famfg_dynamische-verweisung_071210.pdf |
Dateigröße: | 277 Byte |
Erstellungsdatum: | 22.09.2011 |
Datum der letzten Aktualisierung: | 22.09.2011 |