BGH - V ZB 118/10 - Beschluss vom 28.04.2011

BGH - V ZB 118/10 - Beschluss vom 28.04.2011
  1. Abschiebungshaft kann auch durch einen Richter auf Probe angeordnet werden. § 68 Abs. 4 FamFG ist auf die Haftanordnung nicht entsprechend anwendbar.
  2. Wird dem Betroffenen der Haftantrag erst zu Beginn der Anhörung ausgehändigt und kann der Betroffene ohne seinen Verfahrensbevollmächtigten nicht ohne weiteres dazu Stellung nehmen, muss ihm Gelegenheit zur Prüfung und Besprechung mit diesem gegeben werden. Der Erlass einer mehr als nur kurzfristigen einstweiligen Haftanordnung kommt dann nicht in Betracht.
Dateiname: haft_bgh_proberichter_antrag_anhoerung_280411.pdf
Dateigröße: 103.03 KB
Erstellungsdatum: 05.06.2011
Datum der letzten Aktualisierung: 05.06.2011