Bei einer Zurückschiebung nach der Dublin-II-Verordnung muss auch ausgeführt werden, dass und weshalb der Zielstaat nach der Verordnung zur Rücknahme verpflichtet ist. Das wiederum bestimmt sich wesentlich danach, in welchem in der Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Verfahren die Zurückschiebung erfolgen soll, insbesondere ob eine Aufnahme nach Art. 10, 16 Abs. 1 Buchstabe a der Dublin-II-Verordnung oder eine Wiederaufnahme nach Art. 4 Abs. 5 oder Art. 16 Abs. 1 Buchstabe c bis e jeweils in Verbindung mit Art. 20 Dublin-II-Verordnung betrieben werden soll. Demgemäß kann der Richter in die Prüfung, ob eine Zurückweisung in den angegebenen Zielstaat durchführbar ist, erst eintreten, wenn ihm mitgeteilt wird, welches Verfahren zur Durchführung der Zurückschiebung beabsichtigt ist.
Bei einer Zurückschiebung nach der Dublin-II-Verordnung muss auch ausgeführt werden, dass und weshalb der Zielstaat nach der Verordnung zur Rücknahme verpflichtet ist. Das wiederum bestimmt sich wesentlich danach, in welchem in der Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Verfahren die Zurückschiebung erfolgen soll, insbesondere ob eine Aufnahme nach Art. 10, 16 Abs. 1 Buchstabe a der Dublin-II-Verordnung oder eine Wiederaufnahme nach Art. 4 Abs. 5 oder Art. 16 Abs. 1 Buchstabe c bis e jeweils in Verbindung mit Art. 20 Dublin-II-Verordnung betrieben werden soll. Demgemäß kann der Richter in die Prüfung, ob eine Zurückweisung in den angegebenen Zielstaat durchführbar ist, erst eintreten, wenn ihm mitgeteilt wird, welches Verfahren zur Durchführung der Zurückschiebung beabsichtigt ist.
Dateiname: | haft_bgh_v-zb-118-12_antrag_art-des-ueberstellungsverfahrens_061212.pdf |
Dateigröße: | 90 Byte |
Erstellungsdatum: | 03.02.2013 |
Datum der letzten Aktualisierung: | 03.02.2013 |