BGH - V ZB 123/11 - Beschluss vom 15.09.2011

BGH - V ZB 123/11 - Beschluss vom 15.09.2011

Ein Haftantrag ist nur zulässig, wenn er die in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG bezeichneten Punkte behandelt. Die Darlegungen müssen - wenn auch in knapper Form - die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen.

Ein Haftantrag ist nur zulässig, wenn er die in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG bezeichneten Punkte behandelt. Die Darlegungen müssen - wenn auch in knapper Form - die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen.

Dateiname: haft_bgh_antragsbegruendung_150911.pdf
Dateigröße: 93 Byte
Erstellungsdatum: 27.11.2011
Datum der letzten Aktualisierung: 27.11.2011