Ein Haftantrag ist nur zulässig, wenn er die in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG bezeichneten Punkte behandelt. Die Darlegungen müssen - wenn auch in knapper Form - die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen.
Ein Haftantrag ist nur zulässig, wenn er die in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG bezeichneten Punkte behandelt. Die Darlegungen müssen - wenn auch in knapper Form - die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen.
Dateiname: | haft_bgh_antragsbegruendung_150911.pdf |
Dateigröße: | 93 Byte |
Erstellungsdatum: | 27.11.2011 |
Datum der letzten Aktualisierung: | 27.11.2011 |