Zur Anwendung der einstweiligen Entscheidung des BGH in Freiheitsentziehungssachen
In entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG kann das Rechtsbeschwerdegericht wie das Beschwerdegericht vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen, insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.
Zur Anwendung der einstweiligen Entscheidung des BGH in Freiheitsentziehungssachen
In entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG kann das Rechtsbeschwerdegericht wie das Beschwerdegericht vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen, insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.
Dateiname: | bgh_einstweilige-anordnung_famfg_210110.pdf |
Dateigröße: | 87.04 KB |
Erstellungsdatum: | 11.02.2010 |
Datum der letzten Aktualisierung: | 11.02.2010 |