BGH - V ZB 162/11 und V ZB 236/11 - Beschlüsse vom 17.11.2011

BGH - V ZB 162/11 und V ZB 236/11 - Beschlüsse vom 17.11.2011
  1. Den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung genügt ein Haftantrag nur dann, wenn die in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG genannten Punkte in dem Antrag behandelt werden. 
  2. Die in § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 FamFG geforderten Darlegungen zu der Erforderlichkeit der beantragten Haftdauer und zu der Durchführbarkeit der Abschiebung innerhalb dieser Haftdauer fehlen. Zwar heißt es in dem Antrag, dass die Dauer der Haft die üblichen Reisevorbereitungen, insbesondere die Passersatzbeschaffung und die Flugbuchung berücksichtige. Aber dieser stereotype Satz, den die beteiligte Behörde in dem weiteren Haftantrag vom 27. Dezember 2010, der Gegenstand des Verfahrens V ZB 236/11 ist, ebenfalls verwendet hat, reicht nicht aus.
Dateiname: haft_bgh_haftantrag_begruendung_171111.pdf
Dateigröße: 100.64 KB
Erstellungsdatum: 19.01.2012
Datum der letzten Aktualisierung: 19.01.2012