BGH - V ZB 165/10 - Beschluss vom 18.11.2010

BGH - V ZB 165/10 - Beschluss vom 18.11.2010

Die Beachtung der Rechte, die einem Ausländer nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen zustehen, muss für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbar sein. Die Belehrung des Ausländers über diese Rechte, seine Reaktion hierauf und, sofern verlangt, die unverzügliche Unterrichtung der konsularischen Vertretung von der Inhaftierung sind daher aktenkundig zu machen.

Dateiname: bgh_haft_belehrung-wuek-aktenkundig-machen_181110.pdf
Dateigröße: 83.88 KB
Erstellungsdatum: 02.01.2011
Datum der letzten Aktualisierung: 02.01.2011