BGH - V ZB 167/10 - Beschluss vom 19.05.2011

BGH - V ZB 167/10 - Beschluss  vom 19.05.2011

Bedenken begegnet die Beschwerdeentscheidung schon deshalb, weil § 22d GVG lediglich besagt, dass richterliche Entscheidungen auch dann gültig sind, wenn ein nach der Geschäftsverteilung unzuständiger Richter tätig geworden ist.

Dateiname: haft_bgh_vertretungsplan_unzustaendiger-richter_190511.pdf
Dateigröße: 282.13 KB
Erstellungsdatum: 07.07.2011
Datum der letzten Aktualisierung: 07.07.2011