Bedenken begegnet die Beschwerdeentscheidung schon deshalb, weil § 22d GVG lediglich besagt, dass richterliche Entscheidungen auch dann gültig sind, wenn ein nach der Geschäftsverteilung unzuständiger Richter tätig geworden ist.
Bedenken begegnet die Beschwerdeentscheidung schon deshalb, weil § 22d GVG lediglich besagt, dass richterliche Entscheidungen auch dann gültig sind, wenn ein nach der Geschäftsverteilung unzuständiger Richter tätig geworden ist.
| Dateiname: | haft_bgh_vertretungsplan_unzustaendiger-richter_190511.pdf |
| Dateigröße: | 282.13 KB |
| Erstellungsdatum: | 07.07.2011 |
| Datum der letzten Aktualisierung: | 07.07.2011 |