Bedenken begegnet die Beschwerdeentscheidung schon deshalb, weil § 22d GVG lediglich besagt, dass richterliche Entscheidungen auch dann gültig sind, wenn ein nach der Geschäftsverteilung unzuständiger Richter tätig geworden ist.
Dateiname: | haft_bgh_vertretungsplan_unzustaendiger-richter_190511.pdf |
Dateigröße: | 282.13 KB |
Erstellungsdatum: | 07.07.2011 |
Datum der letzten Aktualisierung: | 07.07.2011 |