Die vom Amtsgericht zwar unterlassene, von dem Beschwerdegericht jedoch vorgenommene Belehrung des Betroffenen nach Art. 36 Abs. 1 b WÜK reicht hingegen für das Aufrechterhalten der Haft aus Sicht der Rechtsbeschwerdeinstanz (noch) aus.
Dateiname: | haft_bgh_nachholung-in-beschwerdeinstanz_art.-36-wuek_250811.pdf |
Dateigröße: | 90.46 KB |
Erstellungsdatum: | 29.09.2011 |
Datum der letzten Aktualisierung: | 29.09.2011 |