FamFG § 425 Abs. 3, § 417 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1
Ein in dem Antrag auf Verlängerung der Abschiebungshaft in Bezug genommener Haftantrag muss dem Betroffenen vor seiner Anhörung ausgehändigt werden. Un-terbleibt dies, wird die darin liegende Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör bei der Entscheidung über die Haftverlängerung nicht dadurch behoben, dass dem Betroffenen die richterliche Haftanordnung ausgehändigt worden ist, auch wenn in jenem Beschluss der von der Ausländerbehörde vorgetragene Sachverhalt dargestellt ist (Fortführung von Senat, Beschluss vom 3. November 2011 - V ZB 169/11 -, Rn. 6, juris).
FamFG § 425 Abs. 3, § 417 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1
Ein in dem Antrag auf Verlängerung der Abschiebungshaft in Bezug genommener Haftantrag muss dem Betroffenen vor seiner Anhörung ausgehändigt werden. Un-terbleibt dies, wird die darin liegende Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör bei der Entscheidung über die Haftverlängerung nicht dadurch behoben, dass dem Betroffenen die richterliche Haftanordnung ausgehändigt worden ist, auch wenn in jenem Beschluss der von der Ausländerbehörde vorgetragene Sachverhalt dargestellt ist (Fortführung von Senat, Beschluss vom 3. November 2011 - V ZB 169/11 -, Rn. 6, juris).
Dateiname: | haft_bgh_v-zb-224-11_haftverlaengerung_anhoerung_061212.pdf |
Dateigröße: | 92 Byte |
Erstellungsdatum: | 07.02.2013 |
Datum der letzten Aktualisierung: | 07.02.2013 |