BGH - V ZB 26/11 - Beschluss vom 01.04.2011

BGH - V ZB 26/11 - Beschluss vom 01.04.2011
  1. Die Dauer der Freiheitsentziehung ist nach §§ 425 Abs. 1, 16 Abs. 1 FamFG zu berechnen, wenn sie nach Wochen oder Monaten bestimmt ist. Der Beginn der Frist richtet sich nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung, wenn ihre sofortige Wirksamkeit nach § 422 Abs. 2 FamFG angeordnet worden ist.
  2. Die Haftdauer beginnt nicht erst im Zeitpunkt der Ergreifung des Betroffenen. Selbst ein solcher ausdrücklich angeordneter Beginn der Sicherungshaft wäre unzulässig. Der Haftanordnung käme in einem solchen Fall die Wirkung eines Haftbefehls gleich. Eine solche Möglichkeit sieht das FamFG nicht vor. Der Beginn der Sicherungshaft darf nicht an die Verhaftung und damit an einen in der Zukunft liegenden ungewissen Zeitpunkt geknüpft werden.
Dateiname: haft_bgh-fristenlauf-sicherungshaft-010411.pdf
Dateigröße: 279.56 KB
Erstellungsdatum: 27.05.2011
Datum der letzten Aktualisierung: 27.05.2011