BGH - V ZB 275/10 - Beschluss vom 14.07.2011

BGH - V ZB 275/10 - Beschluss vom 14.07.2011

Eine die Verpflichtungen der Behörde aus Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK auslösende Freiheitsentziehung liegt bei der Anordnung des Aufenthalts nach § 15 Abs. 6 AufenthG jedenfalls dann vor, wenn die Anordnung über den in Satz 2 der Regelung genannten Zeitraum von 30 Tagen hinausreicht.

Eine die Verpflichtungen der Behörde aus Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK auslösende Freiheitsentziehung liegt bei der Anordnung des Aufenthalts nach § 15 Abs. 6 AufenthG jedenfalls dann vor, wenn die Anordnung über den in Satz 2 der Regelung genannten Zeitraum von 30 Tagen hinausreicht.

Dateiname: haft_bgh_belehrung-wuek-aktenkundig-machen_flughafentransit_140711.pdf
Dateigröße: 87 Byte
Erstellungsdatum: 04.09.2011
Datum der letzten Aktualisierung: 04.09.2011