Zur Rechtsbeschwerdemöglichkeit der Behörden
Ohne Zulassung ist nach § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG nur die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen seine Inhaftierung zulässig.
Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen eine Verkürzung der weiteren Sicherungshaft bedarf der Zulassung nach § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG.
Siehe auch den Kurzkommentar zum FamFG unter
Das neue FamFG und dessen rechtliche Auswirkungen (437.81 kB 2010-02-28 12:27:56)
Zur Rechtsbeschwerdemöglichkeit der Behörden
Ohne Zulassung ist nach § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG nur die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen seine Inhaftierung zulässig.
Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen eine Verkürzung der weiteren Sicherungshaft bedarf der Zulassung nach § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG.
Siehe auch den Kurzkommentar zum FamFG unter
Das neue FamFG und dessen rechtliche Auswirkungen (437.81 kB 2010-02-28 12:27:56)
Dateiname: | haft_bgh_rechtsbeschwerdemoeglichkeit-der-behoerde_100210.pdf |
Dateigröße: | 273.16 KB |
Erstellungsdatum: | 28.02.2010 |
Datum der letzten Aktualisierung: | 23.07.2010 |