BGH - V ZB V ZB 292/10 - Beschluss vom 28.04.2011

BGH - V ZB V ZB 292/10 - Beschluss vom 28.04.2011
  1. Statthaft ist auch eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung mit dem Ziel, die Rechtsverletzung des Betroffenen durch die Zurückweisung eines Antrags auf Haftaufhebung nach § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG durch das Beschwerdegericht festzustellen.
  2. Die formelle Rechtskraft der Entscheidung über die Haftanordnung kann auch nicht durch das Verfahren auf Aufhebung der Haft nach § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG durchbrochen werden.
  3. Das Fehlen des nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auch für die Zurückschiebung erforderlichen Einvernehmens der zuständigen Staatsanwaltschaft führt nicht nur zur Unzulässigkeit der Haft, sondern zur Unzulässigkeit des Haftantrags, wenn sich aus ihm oder den ihm beigefügten Unterlagen ohne weiteres ergibt, dass gegen den Betroffenen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist und der Antrag zu dem Vorliegen des Einvernehmens keine Angaben enthält (Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 202/10, juris Rn. 7,10 ff.).
Dateiname: haft_bgh-zulassung-rb-ablehnung-aufhebungsantrag-280411.pdf
Dateigröße: 293.16 KB
Erstellungsdatum: 27.05.2011
Datum der letzten Aktualisierung: 27.05.2011