Ein Rechtsmittel bedarf nach § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG auch dann einer Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Bevollmächtigten, wenn es im Rahmen einer richterlichen Anhörung eingelegt wird.
Ein Rechtsmittel bedarf nach § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG auch dann einer Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Bevollmächtigten, wenn es im Rahmen einer richterlichen Anhörung eingelegt wird.
| Dateiname: | haft_-lg-freiburg_unterschrifterfordernis-bei-beschwerde_011211.pdf |
| Dateigröße: | 88.49 KB |
| Erstellungsdatum: | 23.12.2011 |
| Datum der letzten Aktualisierung: | 23.12.2011 |