LG Wiesbaden - 4 T 221/12 u. 4 T 222/12 - Beschlüsse vom 26.06.2012
Der angefochtene Beschluss konnte keinen Bestand haben, weil die Abschiebungshaft in der JVA Wiesbadennicht getrennt von Untersuchungshäftlingen durchgeführt wird.
Da § 62 a AufenthG die Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 in nationales Recht darstellt, hat die Auslegung der Norm richtlinienkonform zu erfolgen. Die richtlinienkonforme Auslegung von § 62 a Abs.1 S.2 AufenthG ergibt aber, dass Abschiebehäftlinge auch getrennt von Untersuchungshäftlingen in der jeweiligen Justizvollzugsanstalt unterzubringen sind.
Der angefochtene Beschluss konnte keinen Bestand haben, weil die Abschiebungshaft in der JVA Wiesbadennicht getrennt von Untersuchungshäftlingen durchgeführt wird.
Da § 62 a AufenthG die Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 in nationales Recht darstellt, hat die Auslegung der Norm richtlinienkonform zu erfolgen. Die richtlinienkonforme Auslegung von § 62 a Abs.1 S.2 AufenthG ergibt aber, dass Abschiebehäftlinge auch getrennt von Untersuchungshäftlingen in der jeweiligen Justizvollzugsanstalt unterzubringen sind.