Ein Ausländer, der die verhängte Abschiebehaft aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für unzulässig hält, kann seine Entlassung nicht mit einem Antrag auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Rücknahme des Haftantrags im Verwaltungsrechtsweg verfolgen. Der Haftrichter ist für die Beurteilung der Haftgründe zuständig, das Verwaltungsgericht hingegen für die Prüfung, ob die Ausländerbehörde die zu sichernde Abschiebung zu Recht betreibt, ob also der Ausländer ausreisepflichtig ist und die Abschiebungsvoraussetzungen gegeben sind (OVG des Saarlandes, 2 B 365/09, B. v. 6.7.2009).
Ein Ausländer, der die verhängte Abschiebehaft aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für unzulässig hält, kann seine Entlassung nicht mit einem Antrag auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Rücknahme des Haftantrags im Verwaltungsrechtsweg verfolgen. Der Haftrichter ist für die Beurteilung der Haftgründe zuständig, das Verwaltungsgericht hingegen für die Prüfung, ob die Ausländerbehörde die zu sichernde Abschiebung zu Recht betreibt, ob also der Ausländer ausreisepflichtig ist und die Abschiebungsvoraussetzungen gegeben sind (OVG des Saarlandes, 2 B 365/09, B. v. 6.7.2009).
Dateiname: | haft_vg-m_ruecknahme-haftantrag-vor-vg-unzulaessig_130212.pdf |
Dateigröße: | 89 Byte |
Erstellungsdatum: | 17.05.2012 |
Datum der letzten Aktualisierung: | 17.05.2012 |