VG Münster - 8 L 650/09 - Beschluss vom 05.01.2010
Zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit bei Freiheitsentziehungsverfahren
Nach Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes sind die Amtsgerichte weiterhin für Haftsachen nach dem Aufenthaltsgesetz sachlich zuständig.
An der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit hat sich durch das am 1. September 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (FGG-Reformgesetz; BGBl. I S. 2586) im Ergebnis nichts geändert.
Zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit bei Freiheitsentziehungsverfahren
Nach Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes sind die Amtsgerichte weiterhin für Haftsachen nach dem Aufenthaltsgesetz sachlich zuständig.
An der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit hat sich durch das am 1. September 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (FGG-Reformgesetz; BGBl. I S. 2586) im Ergebnis nichts geändert.