Die Visumserteilung steht nicht im Ermessen der Beklagten.
Es spricht bereits allgemein einiges dafür, dass der Visakodex die Entscheidung über die Erteilung einheitlicher Schengenvisa nunmehr als gebundene Entscheidung ausgestaltet und damit die Ermessensregelung des § 6 Abs. 1 bis 3 AufenthG verdrängt.
Ebenfalls gegen die Annahme eines Ermessensspielraumes spricht, dass Art. 23 Abs. 4 VK lediglich vier Entscheidungsvarianten –
a) Erteilung eines einheitlichen Visums,
b) Erteilung eines nationalen Visums,
c) Visumsverweigerung und
d) Übermittlung an den zuständigen Staat –
kennt und eine Ermessensentscheidung dabei nur im Rahmen der Erteilung nationaler Visa gemäß Art. 25 VK vorsieht, welche aber erst dann relevant wird, wenn der Antrag auf ein einheitliches Visum an sonstigen Voraussetzungen scheitert.
Dateiname: | mnet_vg-berlin_erteilung-schengenvisum_120511.pdf |
Dateigröße: | 116.12 KB |
Erstellungsdatum: | 12.07.2011 |
Datum der letzten Aktualisierung: | 12.07.2011 |