VG Düsseldorf - 27 L 1633/10 - Beschluss vom 24.01.2011

VG Düsseldorf - 27 L 1633/10 - Beschluss vom 24.01.2011

Zur Berechnung der Dauer des Kurzaufenthaltsrechts eines visumsfreien Drittstaatsangehörigen im Fall der zwischenzeitlichen Rückkehr:

  1. Die Annahme einer Duldungsfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG setzt voraus, dass der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in zeitlicher Nähe zu dem vorangegangenen rechtmäßigen Aufenthalt steht. Bei der näheren Bestimmung der zeitlichen Grenze sind die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Dauer des rechtmäßigen Voraufenthalts zu berücksichtigen.
  2. Der Zeitraum von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise, innerhalb dessen man sich drei Monate visumsfrei im Schengen-Raum aufhalten darf, ist entsprechend §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB  ohne Berücksichtigung des Tages der Einreise zu berechnen.
  3. Zur Frage des maßgeblichen Zeitpunktes für die Bestimmung des Aufenthaltszwecks, nach dem sich richtet, ob der Ausländer im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG mit dem erforderlichen Visum eingereist ist.
Dateiname: mnet_vg-duesseldorf_einreisetag-zaehlt-nicht-mit_240111.pdf
Dateigröße: 115.72 KB
Erstellungsdatum: 19.02.2011
Datum der letzten Aktualisierung: 19.02.2011