VG München - M 10 K 09.3655 - Urteil vom 27.07.2010

VG München - M 10 K 09.3655 - Urteil vom 27.07.2010

Mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch einen visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen – der hier in Form der selbständigen Tätigkeit ohne Erlaubnis eine Ordnungswidrigkeit gem. § 98 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG verwirklicht – wird ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchst. e) Schengener Grenzkodex begangen, der zum Erlöschen des Reise- und Aufenthaltsrechts aus Art. 21 SDÜ führt.

Dateiname: mnet_vg-muenchen_erloeschen-reiserecht-art.-21-sdue_art.-5-i-e-sgk_erwerbstaetigkeit_270710.pdf
Dateigröße: 310.87 KB
Erstellungsdatum: 14.12.2010
Datum der letzten Aktualisierung: 14.12.2010