VGH Baden-Württemberg - 1 S 2963/11 - Beschluss vom 10.01.2012

VGH Baden-Württemberg - 1 S 2963/11 - Beschluss  vom 10.01.2012

Die Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung ist nicht schon dann nach § 40 Abs. 1 Halbs. 2 BPolG entbehrlich, wenn die nach § 40 Abs. 2 Satz 2 BPolG i.V.m. § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG grundsätzlich vorgesehene persönliche Anhörung des Betroffenen vor der Anordnung der Freiheitsentziehung mangels Vernehmungsfähigkeit nicht durchgeführt werden kann. Die Unmöglichkeit der persönlichen Anhörung etwa infolge Trunkenheit des Betroffenen steht einer richterlichen Entscheidung nicht entgegen.

Dateiname: haft_vgh-bw_ri-entsch-bei-schutzgewahrsam_100112.pdf
Dateigröße: 96.38 KB
Erstellungsdatum: 28.02.2012
Datum der letzten Aktualisierung: 28.02.2012