Reiseregelungen während Covid 19

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Bundesinnenminister Seehofer hat am 17. März 2020 zur weiteren Eindämmung der Infektionsgefahren durch das Coronavirus weitreichende Einreisebeschränkungen an den deutschen Schengen-Außengrenzen angeordnet. Grundlage war eine von den Staats- und Regierungschefs getragene Mitteilung der Europäischen Kommission vom 16. März 2020 (COM (2020) 115 final). Dies betrifft den internationalen Luft- und Seeverkehr bei Reiseverbindungen, die ihren Ausgangspunkt außerhalb der Europäischen Union haben.

Deutsche Staatsangehörige sind von dieser Regelung nicht betroffen.

Auch Unionsbürger und Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, Liechtensteins, der Schweiz, Norwegens und Islands und ihre Familienangehörigen der Kernfamilie (Ehepartner, minderjährige ledige Kinder, Eltern minderjähriger Kinder) sind von den Einreisebeschränkungen ausgenommen. Das gleiche gilt für Drittstaatsangehörige mit längerfristigem Aufenthaltsrecht in einem EU- oder Schengenstaat oder dem Vereinigten Königreich (Aufenthaltstitel oder längerfristiges Visum) und ihre Familienangehörigen der Kernfamilie.

Am 30. Juni 2020 haben sich die EU-Mitgliedstaaten auf „Empfehlungen des Rates zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung“ geeinigt (Ratsdokument 9208/20). Danach wollen die Mitgliedstaaten koordiniert und schrittweise die vorübergehende Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU für Personen, die in bestimmten Drittländern ansässig sind, aufheben.

Die Liste dieser Drittländer soll regelmäßig überprüft und ggf. aktualisiert werden.

Deutschland wird die Einreisebeschränkungen auf Grundlage dieser Empfehlung ab 2. Juli 2020 zunächst für die Gebietsansässigen folgender Staaten aufheben („Positivliste“):
Australien
Georgien
Kanada
Neuseeland
Thailand
Tunesien
Uruguay
Darüber hinaus wird diese Liste um die Staaten

Japan
Südkorea und
China
erweitert, sobald die gegenseitige Einreisemöglichkeit festgestellt wird.

Für Personen, die in anderen als den genannten Drittländern ansässig sind, gelten die bisherigen Einreisebeschränkungen fort, d.h. sie dürfen nur nach Deutschland einreisen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Ein solch wichtiger Grund kommt bei Einreise nach Deutschland ab 2. Juli 2020 in folgenden Fällen in Betracht:

Gesundheitspersonal, Gesundheitsforscher und Altenpflegepersonal,
ausländische Fachkräfte und hoch qualifizierte Arbeitnehmer, deren Beschäftigung aus wirtschaftlicher Sicht notwendig ist und deren Arbeit nicht aufgeschoben oder im Ausland ausgeführt werden kann,
Personal im Gütertransport sowie sonstiges Transportpersonal,
Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft,
Seeleute,
ausländische Studierende, deren Studium nicht vollständig vom Ausland durchgeführt werden kann,
im Wege des Familiennachzugs einreisende ausländische Familienangehörige sowie Besuchsreisen aus dringenden familiären Gründen,
Personen, die internationalen Schutz oder Schutz aus anderen humanitären Gründen benötigen,
Diplomaten, Personal internationaler Organisationen, militärisches Personal und humanitäre Helfer in Ausübung ihrer Tätigkeit,
Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler,
Passagiere im Transitverkehr.
Die Einreise von Drittstaatsangehörigen setzt die erforderlichen Einreisevoraussetzungen (z.B. D-Visum) voraus. Bei Besuchsreisen aus dringenden familiären Gründen werden Reisende gebeten, entsprechende Nachweise mitzuführen, aus denen sich die zwingende Notwendigkeit des Grenzübertritts ergibt.

Die Entscheidung über die Einreiseerlaubnis erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der Beamtinnen und Beamten vor Ort.

Reisende müssen die jeweiligen Quarantäne-Bestimmungen der Bundesländer beachten.