Mit der 19. Verordnung zur Änderung der Justizzuständigkeitsverordnung vom 4. Juli 2025 (GVBl. 2025 Nr. 41 vom 11. Juli 2025) wurde eine Änderung der gerichtlichen Asylzuständigkeiten in Hessen ab dem 1. September 2025 vorgenommen. Auf der Grundlage des § 83 Abs. 3 des Asylgesetzes wird durch Rechtsverordnung des Hessischen Ministers der Justiz und für den Rechtsstaat folgende Änderung der Justizzuständigkeitsverordnung vorgenommen:
Artikel 1
Die Justizzuständigkeitsverordnung vom 3. Juni 2013 (GVBl. S. 386), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juni 2025 (GVBl. 2025 Nr. 33), wird wie folgt geändert:
1. § 59 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Streitigkeiten nach dem Asylgesetz werden für die Bezirke aller hessischen Verwaltungsgerichte zugewiesen
- dem Verwaltungsgericht Gießen hinsichtlich aller Herkunftsstaaten, ausgenommen Afghanistan, Iran, Syrien, Türkei und die in Nr. 2 bis 4 genannten Herkunftsstaaten,
- dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hinsichtlich der Herkunftsstaaten Äthiopien und Eritrea,
- dem Verwaltungsgericht Kassel hinsichtlich der Herkunftsstaaten Irak und Pakistan,
- dem Verwaltungsgericht Wiesbaden hinsichtlich der Herkunftsstaaten Russische Föderation und Somalia.
Satz 1 gilt nicht für Verfahren nach den §§ 18 und 18a des Asylgesetzes.
2. Dem § 60 wird als Abs. 3 angefügt:
(3) Für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz, die vor dem 1. September 2025 anhängig gemacht wurden, gilt § 59 Abs. 1 in der am 31. August 2025 geltenden Fassung fort.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. September 2025 in Kraft.