OLG Brandenburg - 11 Wx 7/10 - Beschluss vom 01.06.2010
Zur Unanwendbarkeit der polizeilichen Gewahrsamnahme, wenn die zuständige Behörde die Zurückschiebung betreibt. Als spezielleres Gesetz geht die Vorschrift des § 62 Abs. 4 AufenthG dem § 39 Abs. 1 Nr. 3 BPolG in Verbindung mit § 95 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vor.
Die polizeiliche Gewahrsamnahme als Instrument der Verhinderung der Fortsetzung eines Dauerdeliktes wegen unerlaubten Aufenthaltes ist von vorneherein ungeeignet.
Zur Unanwendbarkeit der polizeilichen Gewahrsamnahme, wenn die zuständige Behörde die Zurückschiebung betreibt. Als spezielleres Gesetz geht die Vorschrift des § 62 Abs. 4 AufenthG dem § 39 Abs. 1 Nr. 3 BPolG in Verbindung mit § 95 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vor.
Die polizeiliche Gewahrsamnahme als Instrument der Verhinderung der Fortsetzung eines Dauerdeliktes wegen unerlaubten Aufenthaltes ist von vorneherein ungeeignet.