BGH - V ZB 274/10 - B. v. 30.06.2011 und - V ZB 116/11 - B. v. 07.07.2011

BGH - V ZB 274/10 - B. v. 30.06.2011 und  - V ZB 116/11 - B. v. 07.07.2011
  1. Zur Widerlegung der Vermutung nach § 15 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 AufenthG, dass der Aufenthalt im Transitbereich des Flughafens zur Sicherung seiner Abreise erforderlich ist, hat der Ausländer konkrete Umstände vorzutragen und glaubhaft zu machen, dass es einer solchen Anordnung nicht bedarf, weil er abreisen kann und will.
  2. Eine richterliche Anordnung über den Transitaufenthalt (§ 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG) kann auch gegenüber dem Ausländer ergehen, der Asyl begehrt hat, wenn diesem die Einreise nach § 18 Abs. 2 AsylVfG verweigert worden ist.
Dateiname: haft_bgh_flughafentransit_zurueckweisung_300611.pdf
Dateigröße: 309.61 KB
Erstellungsdatum: 13.08.2011
Datum der letzten Aktualisierung: 13.08.2011