OLG Frankfurt am Main - 20 W 103/07 - Beschluss vom 28.01.2010

OLG Frankfurt am Main - 20 W 103/07 - Beschluss vom 28.01.2010 Zur rechtswidrigen Rückverbringung eines aus der Zurückweisungshaft Entlassenen in den Flughafentransitbereich
  1. Die Unterbringung des Betroffenen im Gebäude 587 des Flughafengeländes stellt eine freiheitsentziehende Maßnahme der Bundespolizei dar. Bei dem Gebäude handelt es sich um Hafträume, da sich die Verwaltungsbehörde dieser Räumlichkeit bedient, um Betroffene nicht nur vorübergehend einzuschließen oder festzuhalten.
  2. Eine wirksame Einwilligungserklärung setzt voraus, dass dem Betroffenen Wert und Bedeutung des Freiheitsrechts sowie Folgen und Risiken seiner Zustimmung bekannt sind und er bei seiner Entscheidung die Alternativen; d. h. die zur Erreichung des angestrebten Zwecks weniger belastenden Mittel einbeziehen bzw. sein Handeln darauf abstimmen kann. Hierfür ist es erforderlich, dass der Betroffene hinreichend aufgeklärt und in die Lage versetzt wird Bedeutung und Folgen seiner Entscheidung abzuschätzen.
Das Dokument wurde am 08.02.2010 überarbeitet. Die Änderungen sind in gelb hervorgehoben.
Dateiname: haft_olg-ffm_flughafen-nach-haft-k_280110.pdf
Dateigröße: 303.61 KB
Erstellungsdatum: 08.02.2010
Datum der letzten Aktualisierung: 08.02.2010