Zur Einreisefiktion nach § 13 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bei Aufgabe der behördenseitigen Kontrolle
- Die Zurückweisung gilt als erledigt, wenn die Behörde nach der Haftentlassung des Ausländers dessen Kontrolle über den Aufenthalts ablehnt.
- Ein Ausländer, den die Behörde zu einem bestimmten vorübergehenden Zweck die Grenze hat passieren lassen, gilt kraft der gesetzlichen Fiktion in § 13 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erst in dem Zeitpunkt als eingereist, in dem die Behörde seinen Aufenthalt nicht mehr kontrollieren kann (oder will).
- Die Ablehnung der weiteren Kontrolle des Aufenthalts führte daher kraft Gesetzes zur Einreise des Betroffenen.