OVG Sachsen - 3 D 17/09 - Beschluss vom 10.09.2009

OVG Sachsen - 3 D 17/09 - Beschluss vom 10.09.2009
Zur Einreisefiktion nach § 13 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bei Aufgabe der behördenseitigen Kontrolle
  1. Die Zurückweisung gilt als erledigt, wenn die Behörde nach der Haftentlassung des Ausländers dessen Kontrolle über den Aufenthalts ablehnt.
  2. Ein Ausländer, den die Behörde zu einem bestimmten vorübergehenden Zweck die Grenze hat passieren lassen, gilt kraft der gesetzlichen Fiktion in § 13 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erst in dem Zeitpunkt als eingereist, in dem die Behörde seinen Aufenthalt nicht mehr kontrollieren kann (oder will).
  3. Die Ablehnung der weiteren Kontrolle des Aufenthalts führte daher kraft Gesetzes zur Einreise des Betroffenen.
Dateiname: haft_ovg_sachsen_einreisefiktion_kein_festststellungsinteresse_100909.pdf
Dateigröße: 285.2 KB
Erstellungsdatum: 22.10.2009
Datum der letzten Aktualisierung: 19.12.2009