Nachrichten Rechtsprechung

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 5. September 2006 (Az.: 1 C 20.05) die Rücknahme der durch Täuschung erlangten Aufenthaltserlaubnis einer aus der Ukraine stammenden Ausländerin aufgehoben, weil es an der erforderlichen Ermessensentscheidung fehlte. Damit war nicht zu entscheiden, ob eine mit ausreichenden Ermessensgründen versehene Rücknahme zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ihres Sohnes geführt hätte.

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Entscheidung HessVGH zum Ausländerrecht: Kein dauerhaftes Bleiberecht aus Art. 8 EMRK nach geduldetem Aufenthalt

Nach einem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Juli 2006, Aktenzeichen 7 UE 509/06, haben Ausländer, die sich seit Jahren in der Bun-desrepublik Deutschland aufhalten und zur Ausreise aus dem Bundesgebiet ver-pflichtet sind, nicht allein deshalb einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, weil ihnen eine freiwillige Ausreise aufgrund der Dauer ihres Auf-enthaltes und einer Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse aus ihrer Sicht nicht zumutbar ist.

Präzisierung der Modalitäten des Schutzes von Menschen mit Behinderung auf dem Gebiet der Kündigung im Hinblick auf die RL 2000/78/EG

Der EuGH äußert sich in seinem Urteil vom 11.07.2006 in der Rechtssache C-13/05 Sonia Chacón Navas / Eurest Colectividades SA erstmals zum Begriff „Behinderung“ im Sinne der Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16).

Anmerkung zu HessVGH, 7 TG 1148/06:  Verwurzelung, Schutz des Privatlebens und Verhältnismäßigkeit im Rahmen von Art. 8 EMRK

Der HessVGH hat mit Beschluss vom 6.6.2006 (Az.: 7 TG 1149/06) einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt aufgehoben, mit dem die Vollziehung der Abschiebung in Hinblick auf einen möglichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK ausgesetzt worden war.

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