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Tag der offenen Tür ? Verhandlung des Zweiten Senats am 22. November 2005 in Sachen

?Rücknahme einer durch Täuschung erwirkten Einbürgerung?

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am

Dienstag, 22. November 2005, 10.00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe

die Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers, der sich gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband wendet.

Hessen schafft das Widerspruchsverfahren im Ausländerrecht ab

Mit dem dritten Gesetz zur Verwaltungsstrukturreform vom 17. Oktober 2005 wurde das Hessische Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung geändert (Art. 1 des Gesetzes, GVBl. I S. 675). Nach diesem Gesetz bedarf es ab dem 27. Oktober 2005 gegen Entscheidungen im Aufenthaltsrecht grundsätzlich keines Vorverfahrens mehr. Ausgenommen sind Entscheidungen über den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt, die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, die in Bezug auf Bürger der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder türkische Staatsangehörige, wenn diesen ein Anspruch nach dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 zusteht, getroffen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in neuer Rechtsprechung zu Sprachkenntnissen (weitere Entscheidungen des BVerwG) für Einbürgerung über die Einbürgerungsbegehren zweier seit 20 bzw. 27 Jahren in Deutschland lebender und arbeitender Ausländer entschieden, deren Klagen in der Vorinstanz allein am Fehlen hinreichender deutscher Sprachkenntnisse gescheitert waren. Das Staatsangehörigkeitsgesetz macht die Anspruchseinbürgerung u. a. von "ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache" abhängig. Beide Kläger können zwar Deutsch sprechen, der eine kann aber weder lesen noch schreiben und der andere kann Deutsch zwar lesen, aber nicht selbst schreiben. Ihr Anspruch auf Einbürgerung hängt davon ab, ob und in welchem Umfang Kenntnisse auch der deutschen Schriftsprache vorliegen müssen.

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