Einführung
Auszug der AVwV-AufenthG zu § 95:
Vorbemerkung zu den §§ 95 bis 98
Vor 95.0 Allgemeine Vorbemerkungen
Vor 95.0.1 Die §§ 95 bis 98 enthalten die Straf- und Bußgeldvorschriften des Aufenthaltsgesetzes. Daneben sind Straf- und Bußgeldvorschriften im AsylVfG (§§ 84 bis 86 AsylVfG), im Schwarz- ArbG (§§ 10, 11 SchwarzArbG), im SGB III (§ 404 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 3 und Nummer 4 SGB III), im AÜG (§§ 15, 16 AÜG) sowie im FreizügG/EU (§§ 9, 10 FreizügG/EU und § 11 Absatz 1 Satz 1 FreizügG/EU i.V. m. § 95 Absatz 1 Nummer 4 und 8, Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4, §§ 96, 97 und 98 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 2a und 3 Nummer 3, Absatz 4 und 5) zu beachten.
Vor 95.0.2 Die aufenthaltsrechtlichen Straf- und Bußgeldvorschriften sollen die Einhaltung der ausländerrechtlichen Vorschriften gewährleisten. Sie dienen unter anderem der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und knüpfen insbesondere an den Besitz eines Aufenthaltstitels und eines Passes oder Passersatzes sowie die ordnungsrechtlichen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes an.
Vor 95.1 Anwendbarkeit des Aufenthaltsgesetzes
Vor 95.1.1 Das aufenthaltsrechtliche Nebenstrafrecht kann nur dann Anwendung finden, wenn das Aufenthaltsrecht einschlägig ist. Dies bestimmt sich maßgeblich nach § 1 sowie nach dem jeweiligen Straftatbestand.
Vor 95.1.2 Soweit tatbestandlich an ein Verhalten des Ausländers angeknüpft wird, kommen als Täter nur Nicht-Deutsche (§ 2 Absatz 1) in Betracht, die nicht unter die Ausnahmen des § 1 Absatz 2 fallen. Damit sind u. a. Unionsbürger sowie weitere nach dem FreizügG/EU Begünstigte ausgenommen. Auf diese sind die §§ 95 ff. jedoch gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 FreizügG/EU teilweise anwendbar.
Vor 95.1.3 Gleichwohl kann jedermann (z. B. jeder Deutsche, Unionsbürger) i.V. m. §§ 26, 27 StGB der Teilnahme strafbar sein. Zu den Einzelheiten siehe Nummer 96.1. ff.
Vor 95.1.4 Handlungen von Personen, die im Rahmen ihres Berufes oder ihres sozial anerkannten Ehrenamtes tätig werden (insbesondere Apotheker, Ärzte, Hebammen, Angehörige von Pflegeberufen, Psychiater, Seelsorger, Lehrer, Sozialarbeiter, Richter oder Rechtsanwälte), werden regelmäßig keine Beteiligung leisten, soweit die Handlungen sich objektiv auf die Erfüllung ihrer rechtlich festgelegten bzw. anerkannten berufs-/ehrenamtsspezifischen Pflichten beschränken. Zum Rahmen dieser Aufgaben kann auch die soziale Betreuung und Beratung aus humanitären Gründen gehören, mit dem Ziel Hilfen zu einem menschenwürdigen Leben und somit zur Milderung von Not und Hilflosigkeit der betroffenen Ausländer zu leisten.
Vor 95.2 Anwendbarkeit des aufenthaltsrechtlichen Strafrechts (einschließlich des Ordnungswidrigkeitenrechts).
Vor 95.2.1 Weitere Voraussetzung einer aufenthaltsrechtlichen Straftat oder Ordnungswidrigkeit ist die Anwendbarkeit der Norm, der zufolge das Verhalten sanktioniert werden kann. Dies regelt sich nach §§ 2 bis 9 StGB bzw. §§ 2 bis 7 OWiG.
Vor 95.2.2 Das deutsche Strafrecht findet nach § 3 StGB grundsätzlich nur auf im Inland begangene Straftaten Anwendung. Für die danach notwendige Bestimmung des Ortes der Tat muss § 9 StGB herangezogen werden. Darüber hinaus findet das deutsche Strafrecht nach §§ 2 und 4 bis 7 StGB Anwendung.
Vor 95.2.3 Ordnungswidrigkeiten können grundsätzlich nur im Geltungsbereich des OWiG begangen werden (vgl. § 5 OWiG). Der Ort der Handlung wird nach § 7 OWiG bestimmt.
Vor 95.3 Beteiligungs- und Übermittlungspflichten
Vor 95.3.1 Soweit ein begründeter Verdacht auf Verstöße gegen straf- bzw. bußgeldbewehrte Bestimmungen des Ausländerrechts vorliegt, haben die nach §§ 71 f. zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung die Pflicht, dies den Strafverfolgungs- bzw. Bußgeldbehörden anzuzeigen. Die Ausländerbehörde unterrichtet die zuständige Staatsanwaltschaft über eine beabsichtigte Ausweisung und Abschiebung, wenn gegen den Ausländer ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet oder öffentliche Klage erhoben ist (§ 72 Absatz 4; vgl. Nummer 72.4). Das staatliche Interesse an der Strafverfolgung kann dem öffentlichen Interesse an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Ausländer entgegenstehen.
Vor 95.3.2 Die Strafverfolgungs- und Bußgeldbehörden unterrichten ihrerseits gemäß § 87 Absatz 4 Satz 1 und 3 (sowie Nummer 42 MiStra) die zuständige Ausländerbehörde über die Einleitung eines Straf- bzw. Bußgeldverfahrens sowie über die Verfahrenserledigung (vgl. Nummer 87.4). Zur örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörden vgl. Nummer 71.1.2. ff..
Vor 95.3.3 Zur Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge siehe Nummer 56.4.3.1 und 56.4.3.2. Bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Vortäuschen von Identitäten, einer Bezugsberechtigung für soziale Leistungen für nicht hinreichend identifizierbare Personen oder Falschbeurkundungen können Mitteilungen an die nach dem AsylbLG zuständigen Behörden in Betracht kommen (siehe Nummer 90.3.2).
Vor 95.4 Ausweisung auf Grund von strafbarem oder ordnungswidrigem Verhalten
Vor 95.4.1 Unabhängig von einer strafgerichtlichen Verurteilung können Verstöße gegen strafbewehrte Vorschriften den Grund einer Ermessensausweisung darstellen (§ 55 Absatz 2 Nummer 2).
Vor 95.4.2 Voraussetzung einer zwingenden Ausweisung und einer Ausweisung im Regelfall ist hingegen eine rechtskräftige Verurteilung gemäß §§ 96 oder 97 (vgl. § 53 Nummer 3 und § 54 Nummer 2) oder wegen vorsätzlich verübter Straftaten allgemein (§ 53 Nummer 1, Nummer 2 und § 54 Nummer 1).
95 Zu § 95 – Strafvorschriften
95.0 Allgemeines
95.0.0.1 § 95 enthält eine Vielzahl aufenthaltsrechtlicher Vergehen (vgl. § 12 Absatz 2 StGB). Dabei muss die unterschiedliche Strafobergrenze der Tathandlungen der Absätze 1 und 1a (Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) von der des Absatzes 2 (Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) unterschieden werden.
95.0.0.2 Strafbar ist gemäß § 15 StGB grundsätzlich nur vorsätzliches Verhalten. Fahrlässiges Verhalten kann unter den Voraussetzungen des § 98 Absatz 1 als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
95.0.1 Absatz 1 stellt die folgenden vorsätzlichen Tathandlungen unter Strafe:
95.0.1.1 – Aufenthalt ohne erforderlichen Pass und ohne Pass- bzw. Ausweisersatz (Nummer 1),
95.0.1.2 – Aufenthalt ohne erforderlichen Aufenthaltstitel (Nummer 2),
95.0.1.3 – unerlaubte Einreise (Nummer 3),
95.0.1.4 – Verstoß gegen ein Ausreiseverbot oder das Verbot bzw. die Beschränkung der politischen Betätigung (Nummer 4),
95.0.1.5 – falsche Angaben zur Identitätsfeststellung (Nummer 5),
95.0.1.6 – Verstoß gegen Duldungspflichten im Rahmen der Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität (Nummer 6),
95.0.1.6a – Verstoß gegen auf § 54a beruhende Pflichten (Nummer 6a), 95.0.1.7 – wiederholter Verstoß gegen räumliche Beschränkungen i. S. d. § 61 Absatz 1 (Nummer 7),
95.0.1.8 – Zugehörigkeit zu einer geheimen Ausländervereinigung oder -gruppe (Nummer 8).
95.0.1a Absatz 1a stellt die vorsätzliche unerlaubte Erwerbstätigkeit von Ausländern mit Schengen- Visum unter Strafe.
95.0.2 Absatz 2 stellt die folgenden vorsätzlichen Tathandlungen unter Strafe:
95.0.2.1 – Verstoß gegen ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot (Nummer 1),
95.0.2.2 – Falsche Angaben bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung oder Nutzung einer so beschafften falschen Urkunde (Nummer 2).
95.0.3 Die übrigen Absätze 3 bis 6 regeln die Anordnung der Versuchsstrafbarkeit, die Einziehung, eine besondere Strafbefreiung von Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention sowie die Gleichstellung von Handeln ohne Aufenthaltstitel mit dem Handeln mit widerrechtlich erwirktem oder erschlichenem Aufenthaltstitel.
95.1 Straftaten mit einer Strafobergrenze von einem Jahr Freiheitsstrafe
95.1.1 Aufenthalt ohne erforderlichen Pass und ohne Pass- bzw. Ausweisersatz
95.1.1.1 § 95 Absatz 1 Nummer 1 stellt nur den Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet ohne Pass und ohne Pass- bzw. Ausweisersatz unter Strafe (z. B. bei Überschreitung der Gültigkeitsdauer des Passes, sofern diese nicht auf Grund des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1959 II S. 390) oder auf Grund bilateraler Abkommen unerheblich ist); die unerlaubte Einreise ohne Pass unterfällt § 95 Absatz 1 Nummer 3.
95.1.1.2 Soweit der Ausländer nicht von der Passpflicht befreit ist (§ 14 AufenthV) oder ihm eine Ausnahme gemäß § 3 Absatz 2 zugestanden wurde, muss er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet – d. h. nach der Einreise – einen gültigen Pass, Passersatz oder Ausweisersatz besitzen (§ 3 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2). Zur Ausweispflicht von Asylbewerbern siehe § 64 AsylVfG.
95.1.1.3 Besitz setzt jedoch nicht voraus, dass der Ausländer die Dokumente bei sich führt. Besitz in diesem Sinne liegt bereits dann vor, wenn der Ausländer binnen angemessener Frist nachweisen kann, dass er über ein entsprechendes Dokument verfügt (vgl. Nummer 3.1.4). Die Verwahrung des Passes (§ 50 Absatz 6) oder die Ablieferung des Passes im Rahmen einer Haftverschonung führen nicht zur Passlosigkeit. Der Ausländer hat zur Erfüllung der Passpflicht den ausweisrechtlichen Pflichten nach § 56 AufenthV nachzukommen. Er hat sich insbesondere unverzüglich oder rechtzeitig vor Ablauf um einen gültigen Pass oder Passersatz zu bemühen (vgl. § 56 Nummer 1 AufenthV). Nach § 3 Absatz 1 i.V.m. § 56 Absatz 1 Nummer 4 AufenthV ist ggf. ein Ausweisersatz unverzüglich zu beantragen.
95.1.1.4 Ein Ausländer, der mit gültigem Pass einreist, diesen aber vorsätzlich nicht verlängert, erfüllt den Tatbestand des § 95 Absatz 1 Nummer 1.
95.1.1.5 Sofern der Ausländer einen Pass weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, kommt eine Strafbarkeit nur in Betracht, wenn er seiner Passpflicht vorsätzlich auch nicht durch den Besitz eines Ausweisersatzes nachkommt. Zu der Frage der Zumutbarkeit vgl. Nummer 48.2.
95.1.1.6 Von der Passpflicht des Ausländers sind die Passvorlagepflicht (§ 48 Absatz 1 Nummer 1) und die Passmitführungspflicht (§ 13 Absatz 1 Satz 2) zu unterscheiden. Zuwiderhandlungen gegen diese Pflichten sind bußgeldbewehrt (§ 98 Absatz 2 Nummer 2 und Nummer 3, Absatz 3 Nummer 3). Verstöße gegen sonstige ausweisrechtliche Pflichten nach § 56 Nummer 1 bis 7, § 56 Absatz 2 Satz 1 und § 57 AufenthV sind ebenfalls bußgeldbewehrt (§ 98 Absatz 3 Nummer 7, § 99 Absatz 1 Nummer 10, § 77 AufenthV).
95.1.1.7 Hält sich der Ausländer nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig im Bundesgebiet ohne erforderlichen Pass, Passersatz oder Ausweisersatz auf, ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 98 Absatz 1 gegeben.
95.1.1.8 Bei der Erstattung einer Strafanzeige sind daher die genauen Umstände des Verstoßes gegen § 3 Absatz 1 i.V.m. § 48 Absatz 2 anzugeben, z. B. ob der Ausländer den Pass vernichtet hat, um der zwangsweisen Beendigung seines Aufenthalts zu entgehen.
95.1.1.9 Bei Zweifeln daran, ob eine Vorsatztat in diesen Fällen vorliegt, hat sich die zuständige Behörde mit der Strafverfolgungsbehörde ins Benehmen zu setzen. Ggf. ist die Sache an die Bußgeldbehörde weiterzuleiten.
95.1. 1. 10 Für die nach dem FreizügG/EU begünstigten Ausländer – auf welche die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes grundsätzlich nicht anwendbar sind (§ 1 Absatz 2 Nummer 1) – gilt hinsichtlich der Erfüllung der Passpflicht und Passmitführungspflicht der besondere Bußgeldtatbestand des § 10 FreizügG/EU.
95.1.2 Aufenthalt ohne erforderlichen Aufenthaltstitel
95.1.2.1 Der Tatbestand des § 95 Absatz 1 Nummer 2 setzt zunächst einen Aufenthalt im Bundesgebiet – also nach erfolgter Einreise – ohne den nach § 4 Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Aufenthaltstitel voraus.
95.1.2.1.1 Ausländer, die vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind (siehe Nummer 14.1.2.1.1), können den Tatbestand des § 95 Absatz 1 Nummer 2 nicht erfüllen. Dies gilt beispielsweise gemäß § 15 AufenthV für Ausländer, die sich nach Artikel 21 Absatz 1 und 2 SDÜ in einem Schengen-Staat aufhalten dürfen.
95.1.2.1.2 Ein Ausländer verfügt über einen Aufenthaltstitel, wenn ihm einer der in § 4 Absatz 1 Satz 2 genannten Aufenthaltstitel erteilt worden ist. Wie im Falle des § 95 Absatz 1 Nummer 1 kommt es nicht darauf an, ob der Ausländer den Aufenthaltstitel bei sich führt (vgl. Nummer 95.1.1.3).
95.1.2.1.3 Das Vorliegen eines Rechtsanspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels schließt die Strafbarkeit nach § 95 Absatz 1 Nummer 2 nicht aus.
95.1.2.1.4 Der Begriff „erforderlich“ ist so zu verstehen, dass der Ausländer einen formal wirksamen Aufenthaltstitel besitzen muss. Ob der tatsächliche Zweck seines Aufenthaltes durch den ihm erteilten Aufenthaltstitel gedeckt ist, ist insofern unerheblich (z. B. weil der Ausländer den Aufenthaltszweck ändert).
95.1.2.1.4.1 Soweit die ausgeübte Erwerbstätigkeit des Ausländers nicht durch den ihm erteilten Aufenthaltstitel gedeckt ist, kann das Verhalten gemäß § 95 Absatz 1a und § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben b) und d) SchwarzArbG strafbar oder gemäß § 98 Absatz 3 Nummer 1 oder § 404 Absatz 2 Nummer 4 SGB III ordnungswidrig sein.
95.1.2.1.4.2 Ein strafbares Verhalten liegt allerdings vor, wenn ein Ausländer – der von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels (z. B. für einen kurzfristigen Aufenthalt) befreit ist – formal rechtmäßig ohne Aufenthaltstitel einreist, dann aber eine Erwerbstätigkeit ausübt, wofür er eines Aufenthaltstitels bedarf.
95.1.2.1.5 Gemäß § 95 Absatz 6 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich (z. B. wenn dem Ausländer bereits im Erteilungsverfahren bewusst ist, dass er von den durch den Aufenthaltstitel gedeckten Zwecken abweichen wird). In diesen Fällen ist eine Prüfung der Wirksamkeit des Aufenthaltstitels nicht erforderlich.
95.1.2.2.1 § 95 Absatz 1 Nummer 2 setzt weiterhin voraus, dass der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist.
95.1.2.2.2 Zur Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht vgl. Nummer 58.2 ff.
95.1.2.3.1 Schließlich darf die Abschiebung nicht ausgesetzt sein (vgl. § 60a). Maßgeblich sind in dieser Hinsicht auch die in § 60 genannten Abschiebungsverbote, die zur rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung i. S. d. § 60a Absatz 2 Satz 1 führen.
95.1.2.3.2 Eine Strafbarkeit scheidet auch dann aus, wenn die Aussetzung der Abschiebung zwar nicht formal erfolgt ist, ihre Voraussetzungen aber vorliegen oder wenn die Erfüllung der Ausreisepflicht dem Ausländer auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles unmöglich oder unzumutbar ist. Soweit konkrete Anhaltspunkte hierfür bestehen, soll die Strafverfolgungsbehörde das Verfahren unter Fristsetzung gemäß § 154d StPO vorläufig einstellen.
95.1.2.3.3 Abweichend von diesem Grundsatz steht der Strafbarkeit das Vorliegen von Aussetzungsgründen dann nicht entgegen, wenn der Ausländer die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung vereitelt, z. B. indem er von vornherein nicht offenbart, dass er in die Bundesrepublik eingereist ist oder indem er später untertaucht.
95.1.2.3.4 Die gesetzliche Fiktion der Aussetzung der Abschiebung gemäß § 81 Absatz 3 Satz 2 steht der nach § 60a verfügten Aussetzung der Abschiebung gleich.
95.1.2.4.1 Eine Zuwiderhandlung i. S. v. § 95 Absatz 1 Nummer 2 liegt z. B. nicht vor, wenn sich der Ausländer mit einem Schengenvisum im Bundesgebiet aufhält und eine § 4 Absatz 3 Satz 1 widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt. Denn in diesen Fällen liegt trotz fehlender Arbeitserlaubnis das Schengenvisum als Aufenthaltstitel vor. Eine solche Tathandlung kann jedoch § 95 Absatz 1a unterfallen.
95.1.2.4.2 Eine Strafbarkeit kann – bei wiederholter Zuwiderhandlung – nach § 95 Absatz 1 Nummer 7 nur i.V. m. einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Absatz 1 Satz 1 (vgl. auch Nummer 95.1.7.4) sowie nach § 85 Nummer 2 AsylVfG bestehen.
95.1.2.5 Die Erstattung einer Strafanzeige in den Fällen des § 95 Absatz 1 Nummer 2 kommt insbesondere in Betracht, wenn die Ausreisefrist (§ 50 Absatz 2, § 59 Absatz 1) abgelaufen ist, ohne dass der Ausländer der Ausreisepflicht nachgekommen ist und die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der Ausreisefrist nicht vorliegen. Liegen Abschiebungsverbote oder Duldungsgründe nach den §§ 60 und 60a vor, hat die zuständige Behörde vor der Erstattung einer Strafanzeige von Amts wegen zu prüfen, ob eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Duldung zu erteilen ist. Bei Asylbewerbern hat sie vor der Erstattung einer Strafanzeige stets zu prüfen, ob die Aufenthaltsgestattung erloschen ist (§ 67 AsylVfG).
95.1.2.6 Soweit die durch § 95 Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete Handlung nur fahrlässig begangen wird, liegt gemäß § 98 Absatz 1 ein ordnungswidriges Verhalten vor.
95.1.3 Unerlaubte Einreise
95.1.3.1 Der Tatbestand des § 95 Absatz 1 Nummer 3 erfasst die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ohne erforderlichen Aufenthaltstitel bzw. ohne erforderlichen Pass oder Passersatz. Zu den Voraussetzungen dieser unerlaubten Einreise vgl. Nummer 14.1. „Besitz“ setzt nicht voraus, dass der Ausländer die Dokumente bei sich führt (gemäß § 98 Absatz 3 Nummer 3 kann dies jedoch eine Ordnungswidrigkeit darstellen). Wegen der Einzelheiten zum Erfordernis des Besitzes vgl. Nummer 95.1.1.3.
95.1.3.2 Der Versuch ist nach § 95 Absatz 3 strafbar.
95.1.3.2.1 Stellt sich ein Ausländer ordnungsgemäß einer Grenzübertrittskontrolle und wird er aufgrund des Nichterfüllens der sich aus Artikel 5 Schengener Grenzkodex ergebenden Einreisevoraussetzungen zurückgewiesen, so liegt kein Versuch im Sinne dieser Vorschrift vor. Erst wenn dem Ausländer unterstellt werden kann, dass er die Voraussetzungen für eine Einreise wissentlich nicht erfüllt – was sich ggf. aus einem im Pass oder Passersatz angebrachten Zurückweisungsstempel ergeben kann –, aber dennoch versucht einzureisen, ist von einem strafbaren Versuch auszugehen.
95.1.3.2.2 Ein Versuch einer unerlaubten Einreise liegt ferner dann vor, wenn ein nicht einreiseberechtigter Ausländer die Einreisekontrolle umgehen oder sich ihr entziehen will. Dies kann beispielsweise durch ein Verstecken im Kofferraum eines KFZ, auf Ladeflächen von LKW oder in Stauräumen von Zügen oder Schiffen gegeben sein. Weiterhin liegt ein Versuch der unerlaubten Einreise vor, wenn ein Ausländer zur Einreise ge- oder verfälschte Dokumente oder Pseudopässe benutzt.
95.1.3.2.3 An einer Schengenbinnengrenze ist die Einreise mit Überschreiten der Grenzlinie beendet. Somit handelt es sich nicht mehr um den Versuch einer unerlaubten Einreise, sondern um die vollendete Tat. Allerdings ist hier § 9 StGB heranzuziehen. Danach wird der Ort, an dem der Täter den Eintritt des Erfolges beabsichtigt, als Tatort betrachtet. So ist die Feststellung eines „versteckten“ Ausländers z. B. durch eine gemeinsame Streife im benachbarten Staat vor Passieren der Grenzlinie als versuchte unerlaubte Einreise zu werten und zu verfolgen.
95.1.3.3 Die Strafbarkeit der unerlaubten Einreise bei Bestehen eines Einreiseverbotes (§ 14 Absatz 1 Nummer 3) ist durch § 95 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a) unter Strafe gestellt.
95.1.3.4 Gemäß § 95 Absatz 6 steht einer Einreise ohne erforderlichen Aufenthaltstitel eine Einreise auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.
95.1.3.5 Bei der unerlaubten Einreise von Schutzsuchenden ist § 95 Absatz 5 zu beachten (vgl. Nummer 95.5).
95.1.3.5.1 Handelt es sich um Flüchtlinge i. S. d. Genfer Flüchtlingskonvention, so ist deren unerlaubte Einreise nach Maßgabe von Artikel 31 Absatz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention straflos (vgl. § 95 Absatz 5).
95.1.3.5.2 Handelt es sich nicht um einen Flüchtling i. S. d. Genfer Flüchtlingskonvention, so ist seine unerlaubte Einreise nur dann straflos, wenn er nach Artikel 16a GG Asyl genießt. Die erst nach Einreise auf Grund des Asylantrags gesetzlich angeordnete Aufenthaltsgestattung (§ 55 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG) beseitigt die eingetretene Strafbarkeit der unerlaubten Einreise nicht rückwirkend.
95.1.4 Verstoß gegen ein Ausreiseverbot oder das Verbot bzw. die Beschränkung der politischen Betätigung
95.1.4.0 Die Strafnorm sanktioniert Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare Ordnungsverfügungen gemäß § 46 Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2.
95.1.4.1 Nach § 46 Absatz 2 Satz 1 kann einem Ausländer in entsprechender Anwendung von § 10 Absatz 1 und 2 PassG die Ausreise untersagt werden. Nach § 46 Absatz 2 Satz 2 kann einem Ausländer die Ausreise untersagt werden, wenn er in einen Staat reisen will, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Dokumente und Erlaubnisse zu sein (vgl. Nummer 46.2).
95.1.4.2 Auch die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 47 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 (Verbot oder Beschränkung politischer Betätigung) begründet die Strafbarkeit nach § 95 Absatz 1 Nummer 4. Erkenntnisse und Mitteilungen über Zuwiderhandlungen sind in die Ausländerakten aufzunehmen.
95.1.4.3 Die Vollziehbarkeit der Anordnungen tritt z. B. ein, – wenn dies gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO besonders angeordnet worden ist, – nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist oder – wenn die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gemäß § 80b Absatz 1 VwGO endet.
95.1.5 Verstoß gegen Auskunftspflichten des § 49 Absatz 2
95.1.5.1 Die Voraussetzungen sind weiter gefasst als die des § 95 Absatz 2 Nummer 2, der § 92 Absatz 2 Nummer 2 AuslG ersetzt. Die Vorschrift bezweckt, der Verschleierung der Identität und Staatsangehörigkeit entgegenzuwirken, die der Durchsetzung vollziehbarer Rückführungsentscheidungen entgegenstehen und zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen führen kann.
95.1.5.2 Tatbestandlich ist vorausgesetzt, dass die Pflichtverletzung nicht bereits durch Absatz 2 Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, der eine höhere Strafobergrenze vorsieht.
95.1.5.3 Ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht des § 49 Absatz 2 ist gerade im Hinblick auf die Strafandrohung nur dann anzunehmen, wenn die vom Ausländer geforderten Angaben und Erklärungen für diesen erkennbar den ausländerrechtlichen Wirkungskreis der Behörde betreffen (vgl. Nummer 49.2.2). Dies ist nicht nur dann anzunehmen, wenn ein Hinweis gemäß § 82 Absatz 3 erfolgt ist, sondern auch dann, wenn sich dies aus den allgemeinen Umständen ergibt.
95.1.5.4 Ein Verstoß liegt vor, wenn der Ausländer keinerlei Angaben macht oder seine Angaben unvollständig oder – wenn auch nur im Hinblick auf einzelne Punkte – falsch sind.
95.1.5.5 Ein Verstoß gegen die ebenfalls durch § 49 Absatz 2 geregelten Erklärungspflichten ist nicht strafbar.
95.1.6 Verstoß gegen Duldungspflichten im Rahmen der Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität (§ 49 Absatz 10)
95.1.6.1 Die Vorschrift richtet sich gegen die Verletzung der Duldungspflicht nach § 49 Absatz 10. Diese Pflicht erstreckt sich auf die durch § 49 Absatz 1 und Absatz 3 bis 8 geregelten Maßnahmen. Ausreichend ist grundsätzlich eine von dem Ausländer zu vertretende Verhinderung der Maßnahme über einen nicht nur unerheblichen Zeitraum.
95.1.6.2 Die Duldungspflicht entsteht erst mit dem Eintritt der Vollziehbarkeit der Maßnahme. Siehe hierzu Nummer 95.1.4.3.
95.1.6.3 Auf die Frage der Rechtswidrigkeit der Maßnahme kommt es grundsätzlich nicht an, da es für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes auf einen Verstoß gegen die Duldungspflicht des § 49 Absatz 10 ankommt, die lediglich die Vollziehbarkeit der Maßnahme, nicht aber deren Rechtmäßigkeit voraussetzt.
95.1.6.4 Unerheblich ist auch, ob die Anordnung später rückwirkend aufgehoben wird. Die vollendete Verwirklichung des Straftatbestandes wird hierdurch nicht berührt.
95.1.6.5 Die zuständige Behörde hat in ihrer Strafanzeige darzutun, inwiefern sich der Ausländer einer erkennungsdienstlichen Maßnahme entzogen hat. Musste die erkennungsdienstliche Maßnahme gegen den aktiven Widerstand des Ausländers durchgeführt werden, ist im Hinblick auf den Verdacht einer Strafbarkeit wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) Strafanzeige zu erstatten.
95.1.6a Verstoß gegen auf § 54a beruhende Pflichten (Nummer 6a)
95.1.6a.0 Die Sanktionierung soll die Befolgung der gemäß § 54a angeordneten Maßnahmen fördern und dadurch dem Zweck dieser Vorschrift – der stärkeren Kontrolle gefährlicher, vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, die sich weiterhin im Bundesgebiet aufhalten – dienen.
95.1.6a.0.1 Allgemeine Voraussetzung der Überwachung gemäß § 54a – und somit auch für eine Strafbarkeit gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 6a – ist, dass eine vollziehbare Ausweisungsverfügung nach 54 Nummer 5 oder 5a oder eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht. Daneben muss ein Verstoß gegen eine Verpflichtung i. S. d. § 54a Absatz 1 bis 4 gegeben sein.
95.1.6a.0.2 Das Verhalten des Ausländers in Haft – z. B. in Ab- oder Zurückschiebungshaft, aber auch in Untersuchungs- oder Strafhaft usw. – kann keine Strafbarkeit gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 6a begründen, denn gemäß § 54a Absatz 5 Satz 1 ruhen in dieser Zeit die Verpflichtungen nach den § 54a Absatz 1 bis 4. Außerhalb des durch Haft begründeten Gewahrsams gilt:
95.1.6a.1.1 Erst der wiederholte – also der zweite und jeder darauf folgende – Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 54a Absatz 1 begründet die Strafbarkeit. Der erstmalige oder fahrlässige Verstoß gegen § 54a Absatz 1 Satz 2 stellt ggf. eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 98 Absatz 3 Nummer 4).
95.1.6a.1.2 Unerheblich ist, ob der erste Verstoß durch Bußgeldbescheid oder eine gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geahndet worden ist. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der erste Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Voraussetzung ist lediglich eine objektive Wiederholung des Verstoßes. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass dem Ausländer sein früherer Verstoß zum Zeitpunkt des wiederholten und vorsätzlichen Verstoßes bekannt ist.
95.1.6a.2 Gleiches (siehe Nummer 95.1.6a.1.1 f.) gilt für den Verstoß gegen die räumliche Beschränkung i. S. d. § 54a Absatz 2 und gegen sonstige im Zusammenhang mit der Ausweisung gemäß § 54 Nummer 5 oder 5a oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a verfügten Auflagen. Der erstmalige bzw. jeder fahrlässige Verstoß stellt ggf. eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 98 Absatz 3 Nummer 2).
95.1.6a.3 Bereits der erste Verstoß gegen eine angeordnete und gemäß § 54a Absatz 5 Satz 2 sofort vollziehbare Wohnungsnahmeverpflichtung i. S. d. § 54a Absatz 3 (zu deren Voraussetzungen vgl. Nummer 54a.3.1) ist strafbar, wenn der Ausländer zuvor wiederholt – also mindestens zwei Mal – auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung hingewiesen worden ist (siehe Nummer 54a.3.2 ff.). Der fahrlässige Verstoß stellt ggf. eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 98 Absatz 3 Nummer 4).
95.1.6a.4 Der erstmalige Verstoß gegen auferlegte und gemäß § 54a Absatz 5 Satz 2 sofort vollziehbare Beschränkungen bei der Nutzung von Kommunikationsmitteln (§ 54a Absatz 4) genügt unabhängig von einer zuvor erfolgten Belehrung über die rechtlichen Folgen zur Begründung der Strafbarkeit. Auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung kommt es grundsätzlich nicht an.
95.1.7 Wiederholter Verstoß gegen räumliche Beschränkungen i. S. d. § 61 Absatz 1
95.1.7.0 Diese Vorschrift bezweckt die Gleichbehandlung von hierdurch betroffenen vollziehbar Ausreisepflichtigen und Asylbewerbern, deren entsprechendes Verhalten bereits durch § 85 Nummer 2 AsylVfG unter Strafe gestellt ist.
95.1.7.1 Täter kann nur sein, wer vollziehbar ausreisepflichtig ist, vgl. hierzu Nummer 58.2.
95.1.7.2 Die Strafbarkeit wird durch den wiederholten – also den zweiten und jeden weiteren – Verstoß gegen räumliche Beschränkungen i. S. d. § 61 Absatz 1 Satz 1, von denen nach Satz 3 abgewichen werden kann, begründet.
95.1.7.3 Wegen der Einzelheiten zu den Anforderungen an den früheren Verstoß wird auf Nummer 95.1.6a.1.2 verwiesen.
95.1.7.4 Der Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung nach § 61 Absatz 1 Satz 2 ist nicht nach § 95 Absatz 1 Nummer 7 strafbar.
95.1.7.5 Die Strafbarkeit ist ausgeschlossen, soweit und solange dem Ausländer das Verlassen des Aufenthaltsbereiches gemäß § 12 Absatz 5 erlaubt ist.
95.1.8 Zugehörigkeit zu einer geheimen Ausländervereinigung oder -gruppe
95.1.8.1 Jedermann, also auch jeder Deutsche und Freizügigkeitsberechtigte (§ 11 Absatz 1 Satz 1) kann als Täter strafbar sein.
95.1.8.2 Der Begriff der Vereinigung stimmt mit dem der Vereinigung i. S. d. §§ 85, 86, 129, 129a StGB überein. Es muss sich um eine auf eine längere Zeit angelegte Vereinigung einer Mehrzahl von – mindestens drei – Personen handeln, die sich zur Verfolgung gemeinsamer Ziele zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen haben. Die Gruppe unterscheidet sich von der Vereinigung dadurch, dass es sich bei ihr um einen nur losen Zusammenschluss von Menschen – auch hier sind mindestens drei Personen zu fordern – handelt, der noch nicht den organisatorischen Verfestigungsgrad einer Vereinigung erreicht haben muss. Die Personen müssen mehrheitlich ausländischer Staatsangehörigkeit – d. h. i. S. d. § 2 Absatz 1 Nicht-Deutsche unter Einschluss der in § 1 Absatz 2 benannten Personengruppen – oder staatenlos sein.
95.1.8.3 Das Geheimhaltungserfordernis beschränkt sich nicht auf die Verheimlichung des Bestehens der Organisation überhaupt, sondern wird darüber hinaus auf die Verheimlichung der – wahren – Zielsetzung (etwa durch Vortäuschen tatsächlich nicht bestehender Zielsetzungen oder durch die Angabe tatsächlich bestehender, unbedenklicher Zielsetzungen bei gleichzeitiger Verschleierung der daneben bestehenden Zielsetzung, die zum Verbot führen würde) und der – tatsächlichen – Tätigkeit der Organisation erstreckt. Geheimhaltung liegt etwa vor, wenn die Vereinigung Melde- oder Anzeigepflichten nicht befolgt.
95.1.8.4 Ziel, Zweck oder die Tätigkeit der Organisation muss so beschaffen sein, dass die Mitglieder – im Falle des Scheiterns des Geheimhaltungsbestrebens – mit einem behördlichen Verbot rechnen müssen. Sofern die Organisation ihren Sitz im Bundesgebiet hat, ist damit ein Verbot der Organisation insgesamt, insbesondere gemäß § 14 Absatz 1 i.V.m. Absatz 2 VereinsG, nicht aber lediglich ein Betätigungsverbot z. B. nach § 14 Absatz 3 VereinsG gemeint. Sofern die Organisation zwar ihren Sitz im Ausland hat, jedoch über eine Teilorganisation in Deutschland verfügt, ist ein vollständiges Verbot dieser Teilorganisation, insbesondere gemäß § 14 Absatz 1 i.V.m. Absatz 2, §§ 15 Absatz 1, 18 Satz 1 VereinsG, gemeint. Sofern die Organisation über keine Organisationsstrukturen in Deutschland verfügt, ist auch ein drohendes Verbot der Betätigung der Organisation im räumlichen Geltungsbereich des Aufenthaltsgesetzes, insbesondere gemäß § 14 Absatz 1 i.V.m. Absatz 2, §§ 15 Absatz 1, 18 Satz 2 VereinsG, ausreichend.
95.1.8.5 Eine Betätigung des Ausländers zur Erreichung des Zieles ist nicht erforderlich, es reicht bereits die Zugehörigkeit.
95.1a Unerlaubte Erwerbstätigkeit
95.1a.1 Durch den Absatz 1a wird die unerlaubte Erwerbstätigkeit unter Strafe gestellt, sofern der Ausländer sich auf Grund eines Schengen-Visums im Bundesgebiet aufhält.
95.1a.2 Ausländern, denen ein nationales Visum, eine Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgestattung oder Duldung erteilt ist, handeln bei unerlaubter Erwerbstätigkeit nicht strafbar nach § 95 Absatz 1a. Bei vorsätzlich beharrlich wiederholter Erwerbstätigkeit ohne den zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 3 Satz 1 kann jedoch eine Straftat nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben b) und d) SchwarzArbG erfüllt sein. Ansonsten ist das Verwirklichen eines Bußgeldtatbestands (§ 98 Absatz 3 Nummer 1 bzw. § 404 Absatz 2 Nummer 4 SGB III) zu prüfen. Durch § 95 Absatz 1a ist die Strafbewehrung der unerlaubten Erwerbstätigkeit bei Inhabern von Schengen-Visa bezweckt, da diese – auf Grund der mit dem Schengen-Visum gemäß § 6 Absatz 1 einhergehenden engen zeitlichen Begrenzung des Aufenthalts – keine Perspektive der Integration in Deutschland haben.
95.1a.3 Der Begriff „Erwerbstätigkeit“ ist durch § 2 Absatz 2 definiert. Auf die Ausnahmen gemäß § 16 BeschV und § 17 Absatz 2 Satz 1 und 3 AufenthV wird hingewiesen.
95.1a.4 Der Tatbestand ist nicht erfüllt, wenn das Schengen-Visum den Inhaber zur Ausübung einer bestimmten Erwerbstätigkeit berechtigt. Übt der Ausländer jedoch eine andere als die erlaubte Tätigkeit aus, so ist der Tatbestand gleichwohl erfüllt. Beispiel: Einem in Irland beschäftigten Drittausländer wurde für eine Entsendung durch den irischen Arbeitgeber nach Deutschland ein Schengen Visum nach „Vander-Elst“ erteilt. Während der Gültigkeit des Visums kündigt der Drittausländer jedoch sein Arbeitsverhältnis zum irischen Arbeitgeber und nimmt eine Beschäftigung bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber auf.
95.1a.5 Ein strafbares Verhalten i. S. d. Absatzes 1a stellt zugleich einen zwingenden Widerrufsgrund für ein Schengen-Visum nach § 52 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 dar.
95.1a.6 Der Versuch ist gemäß § 95 Absatz 3 strafbar. Eine versuchte unerlaubte Arbeitsaufnahme liegt dann vor, wenn sich der nicht arbeitsberechtigte Ausländer bereits im unmittelbaren Bereich der Arbeitstätigkeit befindet und die üblichen Vorbereitungen zur Arbeitsbewältigung begonnen bzw. beendet hat.
95.1a.7 Die fahrlässige Verwirklichung des Tatbestandes kann eine Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 98 Absatz 3 Nummer 1 oder § 404 Absatz 2 Nummer 4 SGB III darstellen.
95.1a.8 Durch Anstiftungs- oder Beihilfehandlungen macht sich gemäß § 96 Absatz 1 Nummer 2 als Täter strafbar, wer für seinen Tatbeitrag einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt, sofern sein Verhalten nicht bereits gemäß § 96 Absatz 2 Nummer 2 strafbar ist. Erfasst sind hiervon beispielsweise inländische Arbeitgeber, welche Inhaber eines Schengen-Visums – vorsätzlich – illegal beschäftigen.
95.2 Straftaten mit einer Strafobergrenze von drei Jahren Freiheitsstrafe
95.2.1 Verstoß gegen ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot (Nummer 1)
95.2.1.0.1 Das Einreise- oder Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Absatz 1 muss entstanden sein (vgl. Nummer 11.1.2.1 f.) und noch fortbestehen. Insbesondere darf im Falle seiner Befristung gemäß § 11 Absatz 1 Satz 3 die Frist noch nicht abgelaufen sein.
95.2.1.0.2 Der Tatbestand des § 95 Absatz 2 Nummer 1 ist nicht erfüllt, wenn der Ausländer eine Betretenserlaubnis besitzt (§ 11 Absatz 2 Satz 1). Besitzt der Ausländer beim Betreten nicht den erforderlichen Aufenthaltstitel, Pass oder Passersatz, findet § 95 Absatz 1 Nummer 3 Anwendung.
95.2.1.1 In den Fällen des § 95 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a) ist gemäß § 95 Absatz 3 der Versuch strafbar (vgl. Nummer 95.1.3.2).
95.2.1.2.1 Eine Strafbarkeit gemäß § 95 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b) kommt etwa dann in Betracht, wenn sich der Ausländer trotz einer vollziehbaren Ausreiseverpflichtung und ggf. nach dem Verstreichen einer gemäß § 50 Absatz 2 gesetzten Ausreisefrist oder – über die Geltungsdauer der Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 2 Satz 1) hinaus – vorsätzlich im Bundesgebiet aufhält.
95.2.1.2.2 Soweit die durch § 95 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b) bezeichnete Handlung nur fahrlässig begangen wird, liegt gemäß § 98 Absatz 1 ein ordnungswidriges Verhalten vor.
95.2.1.2.3 Der Aufenthalt im Bundesgebiet unmittelbar nach einer Ausweisung etwa auf der Grundlage einer Duldung erfüllt nicht den Straftatbestand des § 95 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b).
95.2.1.2.4 Wegen einer Teilnahmestrafbarkeit bei Handlungen von Personen im Rahmen ihres sozial anerkannten Berufes oder Ehrenamtes vgl. Nummer Vor 95.1.4. 9
5.2.2 Falsche Angaben bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung oder Nutzung einer so beschafften falschen Urkunde (Nummer 2)
95.2.2.0 Jedermann, also auch jeder Deutsche und Freizügigkeitsberechtigte (§ 11 Absatz 1 Satz 1 FreizügG/EU) kann als Täter strafbar sein.
95.2.2.1 1. Alternative: Erschleichen von Aufenthaltstitel oder Duldung
95.2.2.1.1 Bei den Angaben, die von den nach § 71 zuständigen Behörden für die Entscheidung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung benötigt werden, handelt es sich insbesondere um solche über Identität, Staatsangehörigkeit, vorhandene Ausweispapiere, Aufenthaltszweck, Beruf, Ausbildung, Gesundheit, Vermögens- und Einkommensverhältnisse, verwertbare strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet und im Ausland, frühere Ausweisungen und/oder Abschiebungen sowie die relevanten familiären Bindungen. Unrichtige Angaben stimmen mit der Wirklichkeit nicht überein; unvollständig sind Angaben, wenn Tatsachen verschwiegen werden. Die Angaben müssen nicht entscheidungserheblich sein. Sie müssen vielmehr geeignet sein, im Allgemeinen, losgelöst vom konkreten Einzelfall, die abstrakte Gefahr zu verwirklichen, einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu Unrecht verschaffen zu können.
95.2.2.1.2 Unrichtige Angaben werden beispielsweise gemacht, wenn der Ausländer – ein Visum (auch Ausnahme-Visum) für einen Touristen- oder Besuchsaufenthalt im Bundesgebiet beantragt, in Wirklichkeit jedoch einen Daueraufenthalt oder eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet anstrebt, – ein Transitvisum beantragt, jedoch nicht eine Durchreise durch das Bundesgebiet, sondern einen Kurz- oder Daueraufenthalt beabsichtigt, oder – die Herstellung oder Wahrung einer ehelichen Lebensgemeinschaft vortäuscht (so genannte Scheinehe).
95.2.2.1.3 Unrichtige Angaben können sich auch aus der Vorlage bzw. dem Benutzen ge- oder verfälschter oder unzutreffender Unterlagen ergeben. Unvollständige Angaben kann derjenige machen, der wesentliche Tatsachen gegenüber der zuständigen Behörde gezielt verschweigt.
95.2.2.1.4 Unrichtige oder unvollständige Angaben eines Ausländers im Asylverfahren fallen nicht unter § 95 Absatz 2 Nummer 2. Für Schleuser gelten §§ 96 und 97 sowie §§ 84, 84a AsylVfG.
95.2.2.1.5 Unter der Beschaffung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung sind insbesondere der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels bzw. Angaben in Bezug auf die Erteilung oder Erneuerung einer Duldung zu verstehen.
95.2.2.1.6 Die Vorschrift ist nur auf Handlungen gegenüber inländischen Behörden anwendbar. Eine Strafbarkeit nach § 95 Absatz 2 Nummer 2, 1. Alternative liegt dann nicht vor, wenn die Täuschungshandlung und der damit angestrebte Erfolg, nämlich die Erlangung des Aufenthaltstitels, bei einer deutschen Botschaft begangen wurde. Sollte der so erlangte Titel allerdings zur Einreise oder während des Aufenthaltes zur Täuschung im Rechtsverkehr benutzt werden, gelten die Ausführungen zu Nummer 95.2.2.2.
95.2.2.2 2. Alternative: Nutzung einer erschlichenen Urkunde
95.2.2.2.1 Zu den in § 95 Absatz 2 Nummer 2, 2. Alternative genannten Urkunden gehören die in § 4 Absatz 1 genannten Aufenthaltstitel sowie die Bescheinigung i. S. d. § 60a Absatz 4. Hinsichtlich der so beschafften amtlichen Urkunden ist erforderlich, dass diese tatsächlich auf Grund der unrichtigen oder unvollständigen Angaben ausgestellt worden sind.
95.2.2.2.2 Das Gebrauchen i. S. d. § 95 Absatz 2 Nummer 2, 2. Alternative kann durch eine Person erfolgen, die bei der Beschaffung der Urkunde nicht mitgewirkt hat.
95.2.2.2.3 Auch die Verwendung einer Kopie der Urkunde stellt dann ein Gebrauchmachen i. S. d. § 95 Absatz 2 Nummer 2, 2. Alternative dar, wenn die Kopie ihrem äußeren Erscheinungsbild nach geeignet ist, bei der Person, welcher diese zu Beweiszwecken vorgezeigt oder ausgehändigt wird, den Eindruck zu erwecken, es handele sich um das Original der Urkunde.
95.3 Versuchsstrafbarkeit Absatz 3 erklärt den Versuch in den Fällen des § 95 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 2 Nummer 1 Buchstabe a) für strafbar.
95.4 Einziehung Urkunden, die durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangt worden sind (insbesondere Aufenthaltstitel und Duldungen) sowie Dokumente und sonstige Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbereitung einer Straftat nach § 95 Absatz 2 Nummer 2 bestimmt oder gebraucht worden sind, können nach §§ 74 ff. StGB eingezogen werden.
95.5 Schutz gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention
95.5.1 Artikel 31 Absatz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention lautet: „Die vertragsschließenden Staaten werden wegen unrechtmäßiger Einreise oder Aufenthalts keine Strafen gegen Flüchtlinge verhängen, die unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit i. S. v. Artikel 1 bedroht waren und die ohne Erlaubnis in das Gebiet der vertragsschließenden Staaten einreisen oder sich dort aufhalten, vorausgesetzt, dass sie sich unverzüglich bei den Behörden melden und Gründe darlegen, die ihre unrechtmäßige Einreise oder ihren unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfertigen.. . .“
95.5.2 Die unerlaubte Einreise von Flüchtlingen i. S. d. Genfer Flüchtlingskonvention (§ 3 Absatz 4 AsylVfG) ist nach Maßgabe von Artikel 31 Absatz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention straflos. Die Regelung trägt dem Gedanken Rechnung, dass Verfolgte häufig nicht in der Lage sind, ihre Zufluchtsstätte auf legalem Weg zu erreichen. Die Regelung betrifft sowohl anerkannte wie noch nicht anerkannte Flüchtlinge. Bei nicht anerkannten Flüchtlingen handelt es sich um Asylbewerber, denen die Flüchtlingseigenschaft noch nicht zuerkannt worden ist.
95.5.3 Die Regelung ist auch anwendbar auf Asylberechtigte, da sie den Flüchtlingen im Sinne dieser Konvention gleichgestellt sind (§ 2 Absatz 1 AsylVfG).
95.5.4 Voraussetzung für die Straflosigkeit ist die unmittelbare Einreise aus dem Verfolgungsgebiet. Die Voraussetzungen liegen nicht nur bei Ausländern vor, die direkt aus dem Verfolgerstaat, sondern grundsätzlich auch bei Personen, die über einen Drittstaat einreisen. Hierfür ist allerdings erforderlich, dass die Flucht nicht bereits im Drittstaat beendet war.
95.5.5 Weitere Voraussetzung für die Straflosigkeit ist die unverzügliche Meldung als Schutzsuchender bei den deutschen Behörden. Unverzüglich ist die Meldung nur dann, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt (vgl. § 121 BGB). Regelmäßig ist hierfür eine Meldung in den ersten Tagen nach der unerlaubten Einreise erforderlich.
95.5.6 Die Prüfung, ob Artikel 31 Absatz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention Anwendung findet, obliegt den Strafverfolgungsbehörden und den Strafgerichten. Im Asylverfahren getroffene Entscheidungen sind nach § 4 Satz 1 AsylVfG auch im Strafverfahren verbindlich. Die zuständige Behörde hat Strafanzeige auch dann zu erstatten, wenn sie der Auffassung ist, dass Artikel 31 Absatz 1 Genfer Flüchtlingskonvention Anwendung findet. In diesem Fall soll ein entsprechender Hinweis ergehen.
95.6 Handeln auf Grund unrechtmäßig erlangtem Aufenthaltstitel Gemäß Absatz 6 kann auch das Handeln auf Grund eines verfahrenswidrig erlangten Aufenthaltstitels nach § 95 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3 strafbar sein. Auf die Wirksamkeit des erteilten Titels kommt es danach nicht mehr an (vgl. Nummer 95.1.2.1.5 und 95.1.3.4). Absatz 6 orientiert sich an § 330d Nummer 5 StGB und erfasst sämtliche Fälle, in denen die strafbefreiende Genehmigung auf unlautere Weise erlangt wurde. Damit reist der Ausländer zwar nicht unerlaubt i. S. v. § 14 Absatz 1 Nummer 2 ein, ebenso wenig wird der Aufenthalt unerlaubt und der Ausländer ist auch nicht vollziehbar ausreisepflichtig. Das Handeln wird jedoch gleichfalls unter Strafe gestellt.