Gliederung

Verwaltungsvorschrift (Auszug)

Zu § 15a – Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer

15a.0
Allgemeines

Die Vorschrift soll eine gleichmäßige Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer, die keinen Asylantrag stellen, gewährleisten. Die Aufnahme unerlaubt eingereister Ausländer ist eine gesamtstaatliche Aufgabe, bei deren Erfüllung auf eine gleichmäßige Verteilung der durch sie entstehenden finanziellen Lasten zu achten ist. Zwischen den Ländern ist diese Lastenverteilung durch eine quotengerechte Verteilung dieser Personen herzustellen.

15a.0.1
Die Vorschrift orientiert sich an den für die Verteilung von Asylbewerbern geltenden Regelungen. Hier kann auf ein funktionierendes System zurückgegriffen werden, das in weiten Teilen auch bei der Verteilung unerlaubt einreisender Ausländer nutzbar ist.

15a.0.2
Die Verteilung nach § 15a verläuft in bis zu drei Schritten:

  • 15a.0.2.1
    Nach Absatz 2 Satz 1 kann der Ausländer von der Ausländerbehörde verpflichtet werden, sich zu der Behörde zu begeben, die die Verteilung bei der zentralen Verteilungsstelle veranlasst.
  • 15a.0.2.2
    Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als zentrale Verteilungsstelle die zur Aufnahme verpflichtete Aufnahmeeinrichtung mitgeteilt hat, ordnet die die Verteilung veranlassende Stelle an, dass sich der Ausländer zu dieser Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat.
  • 15a.0.2.3
    Von der Aufnahmeeinrichtung kann der Ausländer innerhalb des Landes weiterverteilt werden. Das landesinterne Verteilungsverfahren können die Länder aufgrund von Absatz 4 Satz 5 entweder durch Rechtverordnung oder ein Landesgesetz regeln.

15a.0.3
Gegen die jeweils durch Verwaltungsakt getroffene Verteilungsentscheidung (vgl. Nummer 15a.0.2) findet kein Widerspruch statt, Klagen haben keine aufschiebende Wirkung (Absatz 2 Satz 3 und 4).

15a.1 Persönlicher Anwendungsbereich und Verfahren

15a.1.1.1
In Absatz 1 Satz 1 wird der Personenkreis der zu verteilenden Ausländer festgelegt. Wann die Einreise unerlaubt ist, ergibt sich aus § 14. Die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfolgt nach der Verteilung durch die Behörde, bei der der Ausländer erstmals vorspricht. Die unmittelbar mögliche Abschiebung oder Zurückschiebung geht der Verteilung nach Absatz 1 Satz 1 vor. Deshalb sind Personen, die unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und unmittelbar aus der Haft abgeschoben werden oder unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise zurückgeschoben werden können, von der Verteilung ausgenommen. Ebenfalls von der Verteilung ausgenommen sind minderjährige Ausländer vor Vollendung des 16. Lebensjahres (vgl. Nummer 80.1 f.).

15a.1.1.2
Über die Verteilungsentscheidung nach § 15a Absatz 1 Satz 1 erhält der Ausländer für die Weiterreise an den Ort, dem er zugeteilt worden ist, eine Bescheinigung nach einem bundeseinheitlichen Muster. Die Bescheinigung lehnt sich an die im Asylverfahren ausgestellte Bescheinigung über die Meldung als Asylbegehrender an und wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern und den Ländern erarbeitet. Neben dieser Bescheinigung ist dem Ausländer ein schriftlicher Bescheid auszuhändigen. Nach geltender Rechtslage ist für diesen Verteilungsbescheid sowohl eine Begründung als auch eine Anhörung notwendig.

15a.1.1.3
Ein Ausländer gilt als verteilt i. S. d. Absatzes 1 Satz 1, sobald ihm der Bescheid über die Verteilungsentscheidung ausgehändigt wurde.

15a.1.1.4
Vor einer beabsichtigten Verteilung ist die Identität des betreffenden Ausländers gemäß § 49 Absatz 4 durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern und eine Abfrage des Ausländerzentralregisters durchzuführen. Dadurch kann festgestellt werden, ob Gründe vorliegen, die eine Verteilung ausschließen. Zu diesen Gründen können z. B. zählen: Zuständigkeit einer anderen Ausländerbehörde, laufendes oder abgeschlossenes Asylverfahren, Fahndungstreffer. Die Zuständigkeit für die Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen richtet sich nach § 71 Absatz 4 Satz 1 und 2. Vorrangig sollten die erkennungsdienstlichen Maßnahmen durch die Ausländerbehörden durchgeführt werden, da durch deren flächendeckende Präsenz eine schnelle und effiziente Durchführung gewährleistet wird. Soweit Ausländerbehörden nicht über die notwendige technische Ausrüstung verfügen, sollten Polizeibehörden um Amtshilfe ersucht werden. Denkbar sind auch gemeinsame erkennungsdienstliche Maßnahmen von Ausländer- und Polizeibehörden, da im Falle des § 15a regelmäßig auch die strafprozessualen Voraussetzungen für eine erkennungsdienstliche Behandlung gegeben sein dürften.

15a.1.2
Unerlaubt einreisende Ausländer haben keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass kein Anspruch auf Verteilung in ein bestimmtes Land oder an einen bestimmten Ort besteht. Dies entspricht den für Asylbewerber (vgl. § 55 Absatz 1 Satz 2 AsylVfG) und Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge (vgl. § 24 Absatz 5 Satz 1) geltenden Bestimmungen. Ausländische Opfer von Menschenhandel und Personen, bei denen zumindest Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie Opfer von Menschenhandel sind, sollen jedoch grundsätzlich nicht in Sammelunterkünften, sondern an sicheren und ihren Bedürfnissen entsprechenden sonstigen Orten untergebracht werden (vgl. Nummer 15a.1.5.2).

15a.1.3
Nach Absatz 1 Satz 3 und 5 werden die auf Bundes- und Landesseite bei der Verteilung tätigen Behörden bestimmt, wobei jedes Land bis zu sieben Behörden bestimmen kann, die die Verteilung durch die zuständige Stelle veranlassen und verteilte Ausländer aufnehmen. Die Aufgabe der zentralen Verteilungsstelle übernimmt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

15a.1.4
Absatz 1 Satz 4 regelt die Aufnahmequoten. Diese entsprechen den Quoten nach § 45 AsylVfG, wenn für die unerlaubt einreisenden Ausländer kein abweichender Schlüssel festgelegt wird.

15a.1.5.1
Die gemeinsame Verteilung von Ehegatten und von Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern wird durch die Regelung in Absatz 1 Satz 6 gewährleistet. Darüber hinaus sieht Absatz 1 Satz 6 vor, dass sonstige zwingende Gründe, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, ebenfalls bei der Verteilung zu berücksichtigen sind. Die genannten Gründe führen nicht zu einer Aussetzung der Abschiebung, sondern ermöglichen lediglich einen Wohnsitzwechsel. Im Interesse eines funktionierenden Verteilungsverfahrens – entsprechend den für die Verteilung von Asylbewerbern geltenden Grundsätzen – ist eine Berücksichtigung von Gründen, die einer Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, allerdings nur unter der Voraussetzung möglich, dass der Ausländer sie vor der Entscheidung der Verteilung geltend macht. Hierbei kommen z. B. in Betracht: Sicherstellung der Betreuung von pflegebedürftigen Verwandten in gerader Linie und von Geschwistern, Sicherstellung von Behandlungsmöglichkeiten für schwer erkrankte Personen und Schutz von Personen, die als Zeugen in einem Strafverfahren benötigt werden und zur Aussage bereit sind.

15a.1.5.2
Sowohl ausländische Opfer von Menschenhandel, insbesondere solche, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a haben, als auch Personen, bei denen zumindest Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie Opfer von Menschenhandel sind, die aber ihre Entscheidung über ihre Aussagebereitschaft noch nicht getroffen haben (vgl. § 50 Absatz 2a), sind nicht auf Sammelunterkünfte zu verteilen. Um dem Schutzbedürfnis dieser Personen ausreichend Rechnung zu tragen und ihre Bereitschaft zur Kooperation mit den Behörden zu fördern, soll vielmehr die zuständige Leistungsbehörde in Abstimmung mit der Strafverfolgungsbehörde und der betreuenden Fachberatungsstelle für einen geeigneten und sicheren Unterbringungsort wie z. B. eine Schutzwohnung oder eine von einer Fachberatungsstelle betriebene oder betreute Unterbringungseinrichtung sorgen. Entgegen dem Wortlaut des Absatzes 1 Satz 6 soll dies auch dann gelten, wenn diese Personen die Gründe, die einer Unterbringung in einer Sammelunterkunft entgegenstehen, nicht ausdrücklich geltend machen, die Behörden aber Kenntnis von dem besonderen Status der Personen haben.


15a.2 Verpflichtung, sich zu der Verteilungsstelle zu begeben

Nach Absatz 2 können die Ausländerbehörden den Ausländer verpflichten, sich zu der Behörde zu begeben, die die Verteilung veranlasst.


15a.3 Aufnahmepflicht

Die Bestimmung eines Landes oder eines bestimmten Ortes in dem Land, in dem der Ausländer seinen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen hat, folgt den Regeln des Absatzes 3 Satz 1 bis 4. Falls hiernach eine länderübergreifende Verteilung stattfindet, sichern die Bestimmungen des Absatzes 4 die zügige Umsetzung der getroffenen Verteilungsentscheidung.


15a.4 Modalitäten der landesinternen Verteilung

Die Modalitäten der landesinternen Verteilung können die Länder gemäß Absatz 4 Satz 5 durch Rechtsverordnung oder Landesgesetz bestimmen. Um sicherzustellen, dass die Verteilung schnellstmöglich durchgeführt wird, bestimmen Satz 7 und 8, dass der Widerspruch gegen die Anordnung einer Verteilung nach Satz 1 ausgeschlossen ist (§ 68 Absatz 1 Satz 2, 1. Halbsatz VwGO) und der Klage keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 80 Absatz 2 Nummer 3 VwGO).


15a.5 Erlaubnis zum länderübergreifenden Wohnsitzwechsel

Absatz 5 trägt dem Umstand Rechnung, dass sich nach der Verteilung die Notwendigkeit einer „Umverteilung" ergeben kann. Wenn der Wohnsitz danach in ein anderes Land verlegt werden darf, wird der Ausländer von der Quote des abgebenden Landes abgezogen und der des aufnehmenden Landes angerechnet.


15a.6 Zeitlicher Anwendungsbereich

15a.6.1
Absatz 6 stellt klar, dass die Regelung keine Anwendung auf Personen findet, die sich vor In-Kraft-Treten des Gesetzes bereits in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben und nicht nach dem 31. Dezember 2004 wieder eingereist sind. Eine Verteilung findet auch dann nicht statt, wenn ein abgelehnter Asylbewerber, der nach dem 31. Dezember 2004 wieder einreist, einen Asylfolgeantrag stellt. War der Aufenthalt während des Asylverfahrens räumlich beschränkt, gelten nach § 71 Absatz 7 AsylVfG die letzten räumlichen Beschränkungen fort.

15a.6.2
Eine Verteilung nach § 15a erfolgt hingegen in den folgenden Fallkonstellationen:

  • Ein illegal eingereister Ausländer reist nach dem 31. Dezember 2004 wieder ein. § 15a Absatz 6 unterscheidet nicht danach, ob der Ausländer erstmalig oder wieder eingereist ist.
  • Ein abgelehnter Asylbewerber reist nach dem 31. Dezember 2004 wieder ein und stellt keinen Asylfolgeantrag. Mangels Asylfolgeantrag gelten etwaige räumliche Beschränkungen nicht gemäß § 71 Absatz 7 AsylVfG fort. Auch eine Fortgeltung nach § 51 Absatz 6 kommt nicht in Betracht, da es sich bei etwaigen räumlichen Beschränkungen um Entscheidungen vor Geltung des Aufenthaltsgesetzes gehandelt hat; § 102 Absatz 1 gilt jedoch nur für ausländerrechtliche Maßnahmen, nicht für asylrechtliche.
  • Ein Ausländer, der zuvor seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist, reist nach dem 31. Dezember 2004 wieder ein. Etwaige räumliche Beschränkungen sind gemäß § 44 Absatz 6 AuslG bzw. § 51 Absatz 6 erloschen.