Gliederung

Verwaltungsvorschrift (Auszug)

Zu § 18a – Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung

18a.0
Allgemeines Mit der Regelung von § 18a soll beruflich qualifizierten Geduldeten die Gelegenheit gegeben werden, in einen rechtmäßigen Aufenthalt mit Aufenthaltserlaubnis zu wechseln. Es wird dabei hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit nicht allein darauf abgestellt, dass der Ausländer daraus seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, sondern auch auf ein Qualifikationsprofil des Ausländers, mit dem das Ziel unterstützt wird, den steigenden Bedarf an gut ausgebildeten Fachkräften, insbesondere durch Nutzung inländischer Potenziale, zu befriedigen. Da die berufliche Qualifikation und die in einem gewissen Umfang erfolgte Integration in den Arbeitsmarkt somit die hauptsächliche Intention zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist, handelt es sich nicht um einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen nach Abschnitt 5, sondern um einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach Abschnitt 4. Auf Grund dessen finden die Vorschriften des Abschnitts 1 uneingeschränkt – soweit deren Anwendung nicht explizit ausgenommen wird – bei der Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Anwendung. Der Familiennachzug richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.

18a.1 Erteilungsvoraussetzungen

18a.1.0
§ 18a Absatz 1 sieht vor, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit bedarf. Im Gegensatz zu den Regelungen nach § 18 erfolgt keine Beschränkung auf die Berufsgruppen der BeschV. Darüber hinaus wird in den Einzelregelungen der Nummer 1 Buchstaben a) bis c) nicht auf eine bestimmte Aufenthaltszeit, sondern auf die durch Ausbildung erworbene berufliche Qualifikation oder die bisherige Beschäftigungszeit als Fachkraft abgestellt. Voraussetzung ist weiterhin, dass der Geduldete nicht nur über ein beliebiges Arbeitsplatzangebot verfügt oder eine beliebige Beschäftigung fortsetzt. Die vorgesehene Beschäftigung muss der Qualifikation des Ausländers entsprechen. Als der beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigungen sind auch solche Tätigkeiten zu verstehen, die üblicherweise eine der jeweils in der Nummer 1 Buchstaben a) bis c) genannten Qualifikationen voraussetzen und bei denen die mit der Ausbildung erworbenen Kenntnisse zumindest teilweise oder mittelbar benötigt werden.

18a.1.1.1
§ 18a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a) ist die Grundlage für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an Geduldete, die im Bundesgebiet eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder ein Hochschulstudium abgeschlossen haben. Mit der Bezugnahme auf eine „qualifizierte Berufsausbildung" wird der Terminologie des Aufenthaltsgesetzes gefolgt, das auch in § 18 Absatz 4 und § 39 Absatz 6 diese Begrifflichkeit verwendet. Konkretisiert wird der Begriff der „qualifizierten Berufsausbildung" durch § 25 BeschV. Die danach geforderte Dauer der Ausbildung bezieht sich auf die generelle Dauer der Ausbildung und nicht auf die individuelle Ausbildungsdauer des betroffenen Ausländers. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind daher auch in den Fällen erfüllt, in denen die Ausbildung durch vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung im Einzelfall vor Ablauf der Regelausbildungsdauer erfolgreich abgeschlossen worden ist.

18a.1.1.2
§ 18a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b) gilt für Geduldete, die ihr Studium im Ausland abgeschlossen haben. Erforderlich ist, dass die Studienabschlüsse, die im Ausland erworben wurden, in Deutschland rechtlich anerkannt oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar sind. Soweit für einen im Ausland erworbenen Studienabschluss eine formale Anerkennung nicht vorgesehen oder nicht erforderlich ist, ist für die Frage, ob es sich um einen mit einem deutschen Studienabschluss vergleichbaren Abschluss handelt, auf die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesens bei der Kultusministerkonferenz abzustellen, die im Internet unter www.anabin.de öffentlich zugänglich sind. Als faktisch anerkannt gilt ein Studienabschluss, wenn er dort als einem deutschen Hochschulabschluss „gleichwertig" oder entsprechend („entspricht") eingestuft ist. In den mithilfe von anabin nicht zu entscheidenden Fällen bildet die tatbestandlich erforderliche zweijährige angemessene Beschäftigung ein im Regelfall gewichtiges Indiz für die vom Gesetz geforderte Vergleichbarkeit. Des Weiteren muss der Ausländer bei Antragstellung bereits seit zwei Jahren ohne Unterbrechung eine dem Studienabschluss angemessene Beschäftigung ausgeübt haben. Angemessen ist die Beschäftigung, wenn sie üblicherweise einen akademischen Abschluss voraussetzt und die mit der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse zumindest teilweise oder mittelbar benötigt werden. Kürzere Unterbrechungen der Beschäftigung, die im Regelfall eine Gesamtdauer von drei Monaten nicht übersteigen sollten, sind unschädlich; sie werden aber nicht auf die erforderliche Beschäftigungsdauer von zwei Jahren angerechnet.

18a.1.1.3
§ 18a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c) erfasst die geduldeten Fachkräfte, die ihre berufliche Qualifikation vor der Einreise nach Deutschland im Herkunftsland erworben haben. Bei diesen Fachkräften muss bei Antragstellung eine dreijährige Vorbeschäftigungszeit im Bundesgebiet vorliegen, in der eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die eine qualifizierte Berufsausbildung (vgl. 18a.1.1.1) voraussetzt. Wie in § 18a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b) ist es nicht erforderlich, dass eine neue Beschäftigung aufgenommen wird; § 18a ist auch anzuwenden, wenn die Beschäftigung, die die Voraussetzungen erfüllt, fortgesetzt wird. Die geforderte Vorbeschäftigungszeit soll grundsätzlich ununterbrochen vorliegen. Kürzere Unterbrechungen des Beschäftigungsverhältnisses, die im Regelfall eine Gesamtdauer von drei Monaten nicht übersteigen sollten, sind unschädlich; sie werden aber nicht auf die erforderliche Beschäftigungsdauer von drei Jahren angerechnet. Während der Vorbeschäftigungszeit darf der Ausländer und seine Familienangehörigen nicht auf öffentliche Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts angewiesen gewesen sein (siehe dazu Nummer 27.3.1 und Nummer 2.3.1). Der Bezug von Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten für Unterkunft und Heizung in dem Bemessungszeitraum ist bei dieser Fallgruppe unschädlich.

18a.1.2
Die Kriterien der Nummern 2 bis 7 entsprechen inhaltlich § 104a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 bis 6. Die Ausführungen zu § 104a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 bis 6 gelten entsprechend.

18a.1.3
Nach Nummer 3 werden von den Geduldeten mit dem Qualifikationsprofil des § 18a ausreichende Deutschkenntnisse erwartet. Dies entspricht dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER; vgl. Nummer 44a.1.2.2).

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18a.2 Zustimmungserfordernis der Bundesagentur für Arbeit

18a.2.1
Das Zustimmungserfordernis durch die Bundesagentur für Arbeit begründet sich insbesondere darin, dass die Ausländerbehörden nicht über die fachliche Kompetenz verfügen zu beurteilen, ob die Ausbildung zu der geforderten Qualifikation geführt hat oder ob die nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben b) und c) vorausgesetzten Vorbeschäftigungszeiten als Fachkräfte erfüllt sind und weiter eine entsprechend qualifizierte Tätigkeit ausgeübt werden soll. Darüber hinaus ist durch die Bundesagentur für Arbeit zu prüfen, dass die Arbeitsbedingungen denen vergleichbarer deutscher Fachkräfte entsprechen. Dagegen wird auf die Vorrangprüfung nach § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 verzichtet, da sich insbesondere der Personenkreis nach Satz 1 Nummer 1 Buchstaben a) und c) bereits über einen längeren Zeitraum in Deutschland aufgehalten hat und dadurch i. d. R über eine unbeschränkte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 BeschVerfV verfügen dürfte. Durch dieses gesetzliche Erfordernis der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit finden aber die §§ 9 und 10 BeschVerfV bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 18a keine Anwendung. Das hat zur Folge, dass auch eine bereits erteilte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 10 Absatz 2 Satz 1 BeschVerfV bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 18a keine Beachtung findet.

18a.2.2
Mit Satz 2 wird die entsprechende Anwendung von § 18 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 bestimmt. Da § 18a Absatz 2 Satz 1 ausdrücklich das Zustimmungserfordernis der Bundesagentur für Arbeit vorsieht, ist eine zustimmungsfreie Beschäftigung nicht möglich. Soweit die beabsichtigte oder bereits ausgeübte und fortgesetzte Beschäftigung einem Sachverhalt entspricht, der nach der BeschV oder BeschVerfV zustimmungsfrei ist, unterliegt wegen der Nichtanwendbarkeit von § 18 Absatz 2 Satz 1 auch diese Beschäftigung der Zustimmungspflicht.

18a.2.3
Nach Satz 3 berechtigt die Aufenthaltserlaubnis nach zweijähriger Beschäftigung als Fachkraft entsprechend den beschäftigungsrechtlichen Erleichterungen nach § 9 BeschVerfV dazu, jede Beschäftigung auszuüben. Satz 3 macht gleichzeitig deutlich, dass die Beschäftigung in den auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis folgenden zwei Jahren auf eine der beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung (vgl. Nummer 18a.1.0) beschränkt ist. Damit ist die Erteilung der unbeschränkten Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 9 BeschVerfV in diesem Zeitraum ausgeschlossen. Für jedes weitere Beschäftigungsverhältnis innerhalb des Zweijahreszeitraumes, das jeweils die Anforderungen des Erteilungsgrundes nach Absatz 1 Buchstabe a) bis c) erfüllen muss, ist die Zustimmung nach Satz 1 erforderlich.

18a.3
Von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen werden nur die des § 5 Absatz 2 ausgenommen, da diese regelmäßig von Geduldeten nicht erfüllt werden können. Hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts ist Nummer 18a.1.1.3 (letzter Satz) zu beachten. Die Sperrwirkung des § 10 Absatz 3 Satz 2 entfällt bei denjenigen Geduldeten, bei denen die Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge auf § 30 Absatz 3 Nummer 7 AsylVfG beruht, weil diese Gruppe die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nicht persönlich zu vertreten hat.

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Zu § 18a – Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung

18a.0 Allgemeines Mit der Regelung von § 18a soll beruflich qualifizierten Geduldeten die Gelegenheit gegeben werden, in einen rechtmäßigen Aufenthalt mit Aufenthaltserlaubnis zu wechseln. Es wird dabei hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit nicht allein darauf abgestellt, dass der Ausländer daraus seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, sondern auch auf ein Qualifikationsprofil des Ausländers, mit dem das Ziel unterstützt wird, den steigenden Bedarf an gut ausgebildeten Fachkräften, insbesondere durch Nutzung inländischer Potenziale, zu befriedigen. Da die berufliche Qualifikation und die in einem gewissen Umfang erfolgte Integration in den Arbeitsmarkt somit die hauptsächliche Intention zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist, handelt es sich nicht um einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen nach Abschnitt 5, sondern um einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach Abschnitt 4. Auf Grund dessen finden die Vorschriften des Abschnitts 1 uneingeschränkt – soweit deren Anwendung nicht explizit ausgenommen wird – bei der Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Anwendung. Der Familiennachzug richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.

18a.1 Erteilungsvoraussetzungen

18a.1.0 § 18a Absatz 1 sieht vor, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit bedarf. Im Gegensatz zu den Regelungen nach § 18 erfolgt keine Beschränkung auf die Berufsgruppen der BeschV. Darüber hinaus wird in den Einzelregelungen der Nummer 1 Buchstaben a) bis c) nicht auf eine bestimmte Aufenthaltszeit, sondern auf die durch Ausbildung erworbene berufliche Qualifikation oder die bisherige Beschäftigungszeit als Fachkraft abgestellt. Voraussetzung ist weiterhin, dass der Geduldete nicht nur über ein beliebiges Arbeitsplatzangebot verfügt oder eine beliebige Beschäftigung fortsetzt. Die vorgesehene Beschäftigung muss der Qualifikation des Ausländers entsprechen. Als der beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigungen sind auch solche Tätigkeiten zu verstehen, die üblicherweise eine der jeweils in der Nummer 1 Buchstaben a) bis c) genannten Qualifikationen voraussetzen und bei denen die mit der Ausbildung erworbenen Kenntnisse zumindest teilweise oder mittelbar benötigt werden.

18a.1.1.1 § 18a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a) ist die Grundlage für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an Geduldete, die im Bundesgebiet eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder ein Hochschulstudium abgeschlossen haben. Mit der Bezugnahme auf eine „qualifizierte Berufsausbildung“ wird der Terminologie des Aufenthaltsgesetzes gefolgt, das auch in § 18 Absatz 4 und § 39 Absatz 6 diese Begrifflichkeit verwendet. Konkretisiert wird der Begriff der „qualifizierten Berufsausbildung“ durch § 25 BeschV. Die danach geforderte Dauer der Ausbildung bezieht sich auf die generelle Dauer der Ausbildung und nicht auf die individuelle Ausbildungsdauer des betroffenen Ausländers. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind daher auch in den Fällen erfüllt, in denen die Ausbildung durch vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung im Einzelfall vor Ablauf der Regelausbildungsdauer erfolgreich abgeschlossen worden ist.

18a.1.1.2 § 18a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b) gilt für Geduldete, die ihr Studium im Ausland abgeschlossen haben. Erforderlich ist, dass die Studienabschlüsse, die im Ausland erworben wurden, in Deutschland rechtlich anerkannt oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar sind. Soweit für einen im Ausland erworbenen Studienabschluss eine formale Anerkennung nicht vorgesehen oder nicht erforderlich ist, ist für die Frage, ob es sich um einen mit einem deutschen Studienabschluss vergleichbaren Abschluss handelt, auf die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesens bei der Kultusministerkonferenz abzustellen, die im Internet unter www.anabin.de öffentlich zugänglich sind. Als faktisch anerkannt gilt ein Studienabschluss, wenn er dort als einem deutschen Hochschulabschluss „gleichwertig“ oder entsprechend („entspricht“) eingestuft ist. In den mithilfe von anabin nicht zu entscheidenden Fällen bildet die tatbestandlich erforderliche zweijährige angemessene Beschäftigung ein im Regelfall gewichtiges Indiz für die vom Gesetz geforderte Vergleichbarkeit. Des Weiteren muss der Ausländer bei Antragstellung bereits seit zwei Jahren ohne Unterbrechung eine dem Studienabschluss angemessene Beschäftigung ausgeübt haben. Angemessen ist die Beschäftigung, wenn sie üblicherweise einen akademischen Abschluss voraussetzt und die mit der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse zumindest teilweise oder mittelbar benötigt werden. Kürzere Unterbrechungen der Beschäftigung, die im Regelfall eine Gesamtdauer von drei Monaten nicht übersteigen sollten, sind unschädlich; sie werden aber nicht auf die erforderliche Beschäftigungsdauer von zwei Jahren angerechnet.

18a.1.1.3 § 18a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c) erfasst die geduldeten Fachkräfte, die ihre berufliche Qualifikation vor der Einreise nach Deutschland im Herkunftsland erworben haben. Bei diesen Fachkräften muss bei Antragstellung eine dreijährige Vorbeschäftigungszeit im Bundesgebiet vorliegen, in der eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die eine qualifizierte Berufsausbildung (vgl. 18a.1.1.1) voraussetzt. Wie in § 18a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b) ist es nicht erforderlich, dass eine neue Beschäftigung aufgenommen wird; § 18a ist auch anzuwenden, wenn die Beschäftigung, die die Voraussetzungen erfüllt, fortgesetzt wird. Die geforderte Vorbeschäftigungszeit soll grundsätzlich ununterbrochen vorliegen. Kürzere Unterbrechungen des Beschäftigungsverhältnisses, die im Regelfall eine Gesamtdauer von drei Monaten nicht übersteigen sollten, sind unschädlich; sie werden aber nicht auf die erforderliche Beschäftigungsdauer von drei Jahren angerechnet. Während der Vorbeschäftigungszeit darf der Ausländer und seine Familienangehörigen nicht auf öffentliche Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts angewiesen gewesen sein (siehe dazu Nummer 27.3.1 und Nummer 2.3.1). Der Bezug von Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten für Unterkunft und Heizung in dem Bemessungszeitraum ist bei dieser Fallgruppe unschädlich.

18a.1.2 Die Kriterien der Nummern 2 bis 7 entsprechen inhaltlich § 104a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 bis 6. Die Ausführungen zu § 104a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 bis 6 gelten entsprechend.

18a.1.3 Nach Nummer 3 werden von den Geduldeten mit dem Qualifikationsprofil des § 18a ausreichende Deutschkenntnisse erwartet. Dies entspricht dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER; vgl. Nummer 44a.1.2.2).

18a.2 Zustimmungserfordernis der Bundesagentur für Arbeit

18a.2.1 Das Zustimmungserfordernis durch die Bundesagentur für Arbeit begründet sich insbesondere darin, dass die Ausländerbehörden nicht über die fachliche Kompetenz verfügen zu beurteilen, ob die Ausbildung zu der geforderten Qualifikation geführt hat oder ob die nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben b) und c) vorausgesetzten Vorbeschäftigungszeiten als Fachkräfte erfüllt sind und weiter eine entsprechend qualifizierte Tätigkeit ausgeübt werden soll. Darüber hinaus ist durch die Bundesagentur für Arbeit zu prüfen, dass die Arbeitsbedingungen denen vergleichbarer deutscher Fachkräfte entsprechen. Dagegen wird auf die Vorrangprüfung nach § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 verzichtet, da sich insbesondere der Personenkreis nach Satz 1 Nummer 1 Buchstaben a) und c) bereits über einen längeren Zeitraum in Deutschland aufgehalten hat und dadurch i. d. R über eine unbeschränkte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 BeschVerfV verfügen dürfte. Durch dieses gesetzliche Erfordernis der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit finden aber die §§ 9 und 10 BeschVerfV bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 18a keine Anwendung. Das hat zur Folge, dass auch eine bereits erteilte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 10 Absatz 2 Satz 1 BeschVerfV bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 18a keine Beachtung findet.

18a.2.2 Mit Satz 2 wird die entsprechende Anwendung von § 18 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 bestimmt. Da § 18a Absatz 2 Satz 1 ausdrücklich das Zustimmungserfordernis der Bundesagentur für Arbeit vorsieht, ist eine zustimmungsfreie Beschäftigung nicht möglich. Soweit die beabsichtigte oder bereits ausgeübte und fortgesetzte Beschäftigung einem Sachverhalt entspricht, der nach der BeschV oder BeschVerfV zustimmungsfrei ist, unterliegt wegen der Nichtanwendbarkeit von § 18 Absatz 2 Satz 1 auch diese Beschäftigung der Zustimmungspflicht.

18a.2.3 Nach Satz 3 berechtigt die Aufenthaltserlaubnis nach zweijähriger Beschäftigung als Fachkraft entsprechend den beschäftigungsrechtlichen Erleichterungen nach § 9 BeschVerfV dazu, jede Beschäftigung auszuüben. Satz 3 macht gleichzeitig deutlich, dass die Beschäftigung in den auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis folgenden zwei Jahren auf eine der beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung (vgl. Nummer 18a.1.0) beschränkt ist. Damit ist die Erteilung der unbeschränkten Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 9 BeschVerfV in diesem Zeitraum ausgeschlossen. Für jedes weitere Beschäftigungsverhältnis innerhalb des Zweijahreszeitraumes, das jeweils die Anforderungen des Erteilungsgrundes nach Absatz 1 Buchstabe a) bis c) erfüllen muss, ist die Zustimmung nach Satz 1 erforderlich.

18a.3 Von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen werden nur die des § 5 Absatz 2 ausgenommen, da diese regelmäßig von Geduldeten nicht erfüllt werden können. Hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts ist Nummer 18a.1.1.3 (letzter Satz) zu beachten. Die Sperrwirkung des § 10 Absatz 3 Satz 2 entfällt bei denjenigen Geduldeten, bei denen die Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge auf § 30 Absatz 3 Nummer 7 AsylVfG beruht, weil diese Gruppe die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nicht persönlich zu vertreten hat.