Gliederung
54.0.1
Die Ausweisung im Regelfall nach § 54 erfasst Fälle der Verurteilung zu bzw. der Begehung bestimmter Straftaten, aber auch Handlungen mit Bezug zu terroristischen bzw. extremistischen Bestrebungen.
54.0.2
Die Ausländerbehörde hat bei Vorliegen eines Regelfalles kein Ermessen bei der Ausweisungsentscheidung. Nur wenn ein Ausnahmefall vorliegt, steht die Ausweisung im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde. Die Worte „in der Regel" in § 54 beziehen sich auf Regelfälle, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichliegender Fälle unterscheiden. Ausnahmefälle sind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst für die Ausweisung im Regelfall ausschlaggebende Gewicht beseitigt. Bei der Ermessensausübung ist auch der Regelfalltatbestand nach § 54 mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Güter- und Interessenabwägung einzubeziehen. Es kommt ihm allerdings nicht – wie im Regelfall – von vornherein ein ausschlaggebendes Gewicht zu. Grundsätzlich kann in einem von der Regel abweichenden Fall sowohl eine Ermessensausweisung als auch ein Absehen von der Ausweisung in Betracht kommen. Sieht die Ausländerbehörde von einer Ausweisung nach vorheriger Anhörung ab, erfordert dies einen Hinweis an den Ausländer unter Androhung der Ausweisung im Falle einer weiteren Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
54.0.3
Infolge der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie des Bundesverfassungsgerichts gewachsenen Bedeutung des Rechts auf Achtung des Privatlebens liegt ein Ausnahmefall von der Regelausweisung bereits dann vor, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention angesichts schutzwürdiger Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles geboten ist. Bei der Gruppe im Bundesgebiet geborener und aufgewachsener Ausländer bedarf es bei der Entscheidung über die Ausweisung einer individuellen Würdigung, inwieweit der Ausländer im Bundesgebiet „verwurzelt" ist und dies angesichts der konkreten Ausweisungsgründe bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls einer Ausweisung entgegensteht. Die Ausweisungsgründe sind mit dem Gewicht, das in dem gestuften System der Ausweisungstatbestände zum Ausdruck kommt, in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Im Zweifel ist von einem Ausnahmefall auszugehen oder zumindest hilfsweise nach Ermessen zu entscheiden.
54.0.4
Bei der Prüfung, ob ein vom Regelfall abweichender Ausnahmefall vorliegt, sind im Übrigen alle Umstände des Einzelfalls zu bewerten und zu gewichten. Zum Prüfungsumfang gehören etwa alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilungen und die sonstigen Verhältnisse des Ausländers, wie sie in § 55 Absatz 3 näher umschrieben werden. Die Feststellung besonderer Umstände i. S. d. § 57 Absatz 2 Nummer 2 StGB kann auf das Vorliegen eines Ausnahmefalls hindeuten. In diesem Fall hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob dennoch eine Ausweisung im Ermessenswege erforderlich ist. Zu berücksichtigen sind auch Fälle, in denen der Ausländer nach den in Bezug genommenen strafrechtlichen Vorschriften straffrei bleiben könnte (vgl. § 29 Absatz 5 BtMG, § 125 Absatz 2 StGB).
54.0.5
Auf nach ARB 1/80 aufenthaltsberechtigte türkische Staatsangehörige ist § 54 nicht anwendbar (siehe Nummer Vor 53.5.2).
54.1 Regelausweisung wegen der Verurteilung auf Grund bzw. der Begehung bestimmter Straftaten
54.1.1
Hinsichtlich der Erfüllung des Ausweisungstatbestandes des § 54 Nummer 1 im Falle einer Strafaussetzung wird auf Nummer 53.2.3 verwiesen. Die Ausländerbehörde ist hinsichtlich der Feststellung des Strafmaßes und der Rechtskraft des Strafurteils an dessen Inhalt bzw. an die entsprechenden gerichtlichen Vermerke tatsächlich gebunden. Die Voraussetzungen des § 54 Nummer 1 sind auch erfüllt, wenn bei einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten eine Gesamtstrafe gebildet wird, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Bei Jugendstraftaten muss jedoch eine Verurteilung mindestens zwei Jahre Jugendstrafe betragen.
54.1.2
Der Ausweisungsgrund des § 54 Nummer 2 setzt eine rechtskräftige Verurteilung des Ausländers wegen Einschleusens von Ausländern nach § 96 oder § 97 voraus. Sobald ein Ausländer gemäß § 96 oder § 97 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wird, ist der zwingende Ausweisungsgrund des § 53 Nummer 3 erfüllt. Die Höhe der Freiheitsstrafe ist unerheblich. Bei mehreren rechtskräftigen Verurteilungen innerhalb von fünf Jahren kann auch der zwingende Ausweisungsgrund des § 53 Nummer 1 erfüllt sein.
54.1.3
Der Ausweisungsgrund in § 54 Nummer 3 setzt keine strafgerichtliche Verurteilung voraus. Die zwingende Ausweisung nach § 53 Nummer 2 und die Ausweisung im Regelfall wegen Betäubungsmitteldelikten unterscheiden sich darin, dass nach § 54 Nummer 3 weder eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung noch eine Vorsatztat nach dem BtMG vorliegen muss. § 54 Nummer 3 erfasst nicht den unerlaubten Besitz von Drogen und das unerlaubte Erwerben oder sich Verschaffen. Geschehen Anbau, Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge, kommt gemäß § 29 Absatz 5 BtMG grundsätzlich ein Absehen von der Bestrafung durch das Gericht in Betracht. Diese Handlungen können allerdings eine Ermessensausweisung nach § 55 Absatz 1 und 2 Nummern 2, 4 begründen. Das Tauschen verschiedener Betäubungsmittel ist rechtlich als unerlaubtes Veräußern, im Einzelfall als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln einzustufen. Die bei Jugendlichen und Heranwachsenden mögliche Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach § 88 JGG steht der Annahme einer Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht entgegen. Für eine Wiederholungsgefahr in Bezug auf Drogendelikte spricht auch der wiederholte erfolglose Versuch, sich einer der Rehabilitation dienenden Behandlung zu unterziehen.
54.1.3.1
Soweit ein Ausländer dem besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Absatz 1 bzw. § 56 Absatz 2 Satz 1 unterfällt, wird über die Ausweisung nach § 54 nach Ermessen entschieden (§ 56 Absatz 1 Satz 5; § 56 Absatz 2 Satz 1). Dabei sind im Rahmen der Bewertung des öffentlichen Interesses an der Ausweisung neben der Erfüllung des Ausweisungsgrundes nach § 54 Nummer 3 und § 55 Absatz 3 folgende Gesichtspunkte zu beachten:
54.1.3.1.1
– Die Ausweisung kann auf Grund des Handeltreibens mit diesen Stoffen in nicht geringen Mengen schon bei einer einmaligen einschlägigen Bestrafung erfolgen, insbesondere in Fällen, in denen angesichts der vom Täter gezeigten erheblichen kriminellen Energie eine Wiederholungsgefahr besteht. Dies gilt auch bei Vorliegen besonderer schutzwürdiger persönlicher Belange wie der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen und dem familiären Zusammenleben mit einem gemeinsamen minderjährigen Kind.
54.1.3.1.2
– Beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist neben der Art des Betäubungsmittels vor allem die Handelsmenge von Bedeutung. Einige Betäubungsmittel (z. B. Heroin) sind geeignet, in folgenschwererer Weise in die körperliche Unversehrtheit einzugreifen als andere Betäubungsmittel (z. B. Cannabis). Der Handel mit einer „nicht geringen" Menge (im strafrechtlichen Sinne; ggf. mit der Strafverfolgungsbehörde zu klären) führt, unabhängig von der Art des Betäubungsmittels, soweit keine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt, regelmäßig zu einer Ausweisung.
54.1.3.1.3
– Besondere Bedeutung ist auch der Motivation des Täters beizumessen. Handelte dieser aus Gewinnsucht mit Drogen, ist die Ausweisung grundsätzlich geboten. Dagegen kann für ein Absehen von einer Ausweisung sprechen, wenn der Handel zur Finanzierung der eigenen Sucht diente und der abhängige Täter sich einer der Rehabilitation dienenden Behandlung freiwillig unterzieht oder diese bereits erfolgreich abgeschlossen hat.
54.1.3.1.4
– Die Höhe des Strafmaßes ist ein Indiz für die Gefährlichkeit des Täters. Maßgeblich ist, inwieweit die Verurteilung dem der zwingenden Ausweisung zugrunde liegenden Strafmaß des § 53 nahe kommt.
54.1.3.1.5
– Auch die im Strafurteil bzw. in der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer oder in vergleichbaren amtlichen Stellungnahmen angestellten Sozialprognosen sind angemessen zu berücksichtigen.
54.1.3.2
Bei der Prüfung des Tatbestandes des § 54 Nummer 3 ist nicht zwingend darauf abzustellen, ob das Strafverfahren bereits abgeschlossen ist oder ob eine strafgerichtliche Verurteilung bereits vorliegt.Wurde der Ausländer wegen des der Ausweisungsentscheidung zugrunde liegenden Tatvorwurfs in Untersuchungshaft genommen, bestehen grundsätzlich dringender Tatverdacht und die erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer das ihm vorgeworfene Betäubungsmitteldelikt begangen hat. An die strafprozessualen Sachverhalte kann die Ausländerbehörde bei der Entscheidungsfindung anknüpfen. Die Ausweisung kann daher bereits nach Erhebung der öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft erfolgen (vgl. § 72 Absatz 4).
54.1.3.3
Auch eine noch nicht rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen eines Betäubungsmitteldelikts kann nach Maßgabe des § 54 Nummer 3 zu einer Ausweisung im Regelfall führen. Der Ausweisung können sowohl spezial- als auch generalpräventive Erwägungen zugrunde gelegt werden.
54.1.3.4
Bei den besonders gefährlichen und schwer zu bekämpfenden Straftaten nach dem BtMG liegt grundsätzlich ein besonders schwerwiegender Ausweisungsgrund im Sinne völkerrechtlicher Verträge vor (vgl. etwa Artikel 3 Absatz 3 Europäisches Niederlassungsabkommen). Dabei müssen die für die Ausweisung sprechenden Gründe diese Maßnahme als unvermeidbar erscheinen lassen, d. h. die maßgebenden Gründe müssen so gewichtig sein, dass die Anwesenheit des Ausländers auch bei Anlegung strenger Maßstäbe nicht länger hingenommen werden kann.
54.1.4
Auch die Ausweisung nach § 54 Nummer 4 setzt keine strafgerichtliche Verurteilung voraus. Der Ausweisung sind insbesondere polizeiliche Ermittlungsergebnisse oder eine Anklageschrift der Strafverfolgungsbehörde zugrunde zu legen (§ 86, § 87 Absatz 1). Die Ausweisung kann auch vor Eintritt der Rechtskraft einer der in § 54 Nummer 1 genannten entsprechenden strafgerichtlichen Verurteilungen verfügt werden, ohne dass es bei der Ausweisung im Regelfall darauf ankommt, ob die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Befindet sich der Ausländer in Untersuchungshaft oder Strafhaft, kann in Fällen, in denen kein besonderes Vollzugsinteresse besteht (z. B. Entlassungstermin steht noch nicht fest), mit der Ausweisung zugewartet werden, bis eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, die etwa eine Ausweisung nach § 54 Nummer 1 erfordert. Dennoch ist dem Ausländer auch in diesen Fällen unmittelbar nach Bekanntwerden entsprechender Ausweisungsgründe Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten Ausweisung zu äußern.
54.2 Ausweisungstatbestände mit Bezug zu terroristischen oder extremistischen Bestrebungen
54.2.1
Die Ausweisung im Regelfall nach § 54 Nummer 5 betrifft gewaltbereite Extremisten, Terroristen oder Unterstützer von Terroristen. Dabei muss die von einem Ausländer ausgehende Gefahr entweder gegenwärtig bestehen oder für die Zukunft zu erwarten sein, abgeschlossene Sachverhalte vor allem aus der weiter zurück liegenden Vergangenheit ohne gegenwärtige oder künftige Relevanz bleiben außer Betracht. In der Vergangenheit liegende Tatsachen können aber als Indiz für eine Wiederholungsgefahr verwertet werden. So genügt es etwa, wenn aufgrund des Vorverhaltens des Ausländers damit gerechnet werden kann, dass dieser von terroristischen Gewalttätern als Anlaufstelle oder Kontaktperson genutzt wird. Der Ausweisungsgrund besteht somit nicht, wenn die Gefahrenprognose negativ ausfällt und daher eine Sicherheitsbeeinträchtigung nicht mehr zu erwarten ist. Ein strafbares oder strafbewehrtes Verhalten ist nicht erforderlich. Aus den Gesamtumständen des Einzelfalls müssen sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Folgerungen ableiten lassen, dass die vom Betroffenen vorgenommenen Handlungen dazu dienen, den Terrorismus zu unterstützen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass einer extremistischen oder terroristischen Betätigung i. d. R. eine intensive ideologische Radikalisierung zu Grunde liegt, die in aller Regel zu der Bereitschaft führt, künftig ähnliche Handlungen vorzunehmen. Angesichts der vom internationalen Terrorismus ausgehenden außerordentlichen Gefahren ist die Eingriffsschwelle nicht zu hoch anzusetzen. Sofern der Ausländer aktuell einer terroristischen Vereinigung angehört oder eine solche unterstützt, begründet dies kraft Gesetzes die Vermutung, dass vom Ausländer eine gegenwärtige konkrete Gefahr ausgeht. Eine konkrete Gefährdung ist nicht nachzuweisen. Zur Gefahrenprognose in diesen Fällen vgl. näher Nummer Vor 53.3.1.6.
54.2.1.1
Mit der Regelung in Nummer 5 werden Bestrebungen innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes agierender Tätergruppen erfasst. Schutzgut ist insbesondere die Fähigkeit des Staates, Beeinträchtigungen und Störungen seiner Sicherheit nach innen und außen abzuwehren. Dazu gehört es auch, wenn auswärtige Konflikte auf deutschem Boden ausgetragen oder vorbereitet werden. Zudem ist Deutschland auch im internationalen Rahmen verpflichtet, Terroristen keinen sicheren Ruhe- und Rückzugsraum zu bieten. Erfasst wird ebenfalls die Mitgliedschaft oder Unterstützung von Gruppierungen, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen, unabhängig davon, wo die Anschläge verübt werden.
54.2.1.2.1
Die Tatbestandsmerkmale „Unterstützen einer Vereinigung, die ihrerseits den Terrorismus unterstützt" sind weit auszulegen. Tatbestandsmäßig ist jede Tätigkeit, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten einer solchen Vereinigung auswirkt und damit ihr Gefährdungspotential stärkt. An einem Unterstützen fehlt es hingegen, wenn jemand lediglich einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung des Terrorismus befürwortet und nur dies, etwa durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen, in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht uneingeschränkt: Dienen solche Veranstaltungen erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die auch massenhafte Teilnahme jedenfalls auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung ihrer terroristischen Bestrebungen (beispielsweise wegen des angekündigten Auftretens von Funktionären einer verbotenen Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt) zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potenziell gefährliches Unterstützen i. S. d. Vorschrift vor. Eine Unterstützung kann ferner dann in Betracht kommen, wenn durch zahlreiche Beteiligungen an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer verbotenen Vereinigung bei einer wertenden Gesamtschau feststeht, dass der Ausländer auch als Nichtmitglied in einer inneren Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung selbst steht, die er durch sein Engagement als ständiger (passiver) Teilnehmer zum Ausdruck bringt und damit deren Stellung in der Gesellschaft (vor allem unter Landsleuten) begünstigend beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres latenten Gefahrenpotenzials beiträgt. Eine Unterstützungshandlung ist nur dann tatbestandsmäßig, wenn auch die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns für den Ausländer erkennbar ist. Nicht erforderlich ist jedoch, dass ein bedingter Vorsatz im strafrechtlichen Sinne vorliegt. Insgesamt kann erst nach einer umfassenden und konkreten Prüfung der Aktivitäten der Vereinigung und des Verhaltens des Ausländers durch eine wertende Gesamtbetrachtung entschieden werden, ob ein Ausländer die Voraussetzungen erfüllt.
54.2.1.2.2
Das dem Schein nach legitime, aber seinem Ausmaß nach umfassende Auftreten und Handeln für eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, das so genannte legalistische Auftreten, ist als Unterstützung der Vereinigung insgesamt, einschließlich ihrer terrorunterstützenden Aktivitäten zu werten. Die Durchführung von Spendensammelaktionen oder die Unterstützung von Finanztransaktionen zugunsten der Vereinigung führt im Zweifel zur Unterstützung der Vereinigung insgesamt, so dass ausreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass § 54 Nummer 5 Anwendung finden kann. Dabei ist zu beachten, dass terroristische Vereinigungen niemals offen Gelder für den Terror einwerben und zumeist die Verwirklichung gemeinnütziger Ziele vorspiegeln.
54.2.1.3
Der Begriff des Terrorismus wird im Aufenthaltsgesetz nicht definiert. Es ist aber weitgehend geklärt, unter welchen Voraussetzungen die – völkerrechtlich geächtete – Verfolgung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln anzunehmen ist. Insoweit ist insbesondere auf die Definition terroristischer Straftaten im Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 9. Dezember 1999 (BGBl. 2003 II S. 1923) und auf die Definition terroristischer Straftaten auf Gemeinschaftsebene im Beschluss des Rates Nummer 2002/475/JI vom 13. Juni 2002 (ABl. L 164 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung zu verweisen. Einen weiteren Anhaltspunkt bietet die im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts des Rates Nr. 2001/931/GASP vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 S. 93) enthaltene Auflistung von Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind in ihrer jeweils gültigen Fassung. Gleiches gilt für die auf Grund der UNSCR 1267 (1999) und 1333 (2000) erstellten Liste des Al Qaida/Taliban Sanctions Committee des VN-Sicherheitsrats zu Mitgliedern von Al-Qaida, den Taliban sowie anderen mit ihnen verbündeten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen (umgesetzt von der EU durch Gemeinsamen Standpunkt des Rates Nr. 2002/ 402/GASP vom 27. Mai 2002 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündeten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung der Gemeinsamen Standpunkte 96/746/GASP, 1999/727/ GASP, 2001/154/GASP und 2001/77/GASP, ABl. L 139 S. 4) in der jeweils gültigen Fassung.
54.2.2
Der Tatbestand der Nummer 5a enthält mehrere Handlungsvarianten, die alle die Grundordnung des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens betreffen, aber kein strafbares Verhalten vor- aussetzen. Für die Ausweisung genügt eine Gefahr, die sich aus dem Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt. Reine Vermutungen oder eine entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts genügen nicht. Wegen des hohen Rangs des gefährdeten Rechtsguts werden an den Wahrscheinlichkeitsmaßstab für den Eintritt der Gefährdung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips keine hohen Anforderungen gestellt. Die Ausländerbehörde hat im Rahmen einer Güter- und Interessenabwägung zu prüfen, ob der Ausweisung eine mildere Maßnahme vorzuziehen ist (z. B. nach § 47).
54.2.2.1
Eine „Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland" ist insbesondere bei politischen oder politisch begründeten Tätigkeiten anzunehmen, die sich gegen grundlegende Verfassungsprinzipien richten. Zu den grundlegenden Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gehören insbesondere die Achtung vor den im Gesetz konkretisierten Menschenrechten, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsgemäße Bildung und Ausübung einer Opposition. Eine Gefährdung liegt erst dann vor, wenn eine auf Tatsachen gestützte, nicht bloß entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ein Schaden muss noch nicht entstanden sein. Der möglicherweise eintretende Schaden muss auch nicht die Durchsetzung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im gesamten oder in wesentlichen Teilen des Bundesgebietes gefährden; es genügen rein örtliche oder auf einzelne Verfassungsprinzipien bezogene Beeinträchtigungen von einiger Erheblichkeit. Das Verhalten des Ausländers muss weder strafbar noch strafbewehrt sein. Es kann auch von einem Ort außerhalb Deutschlands ausgehen. Es ist daher im Interesse der Abwehr erheblicher Gefahren möglich, sich noch nicht im Bundesgebiet aufhaltende Ausländer auszuweisen.
54.2.2.2
Der Ausweisungsgrund der „Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland" umfasst sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit des Staates. Zur Wahrung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ist es erforderlich, dass sich der Staat nach innen und außen gegen Angriffe und Störungen zur Wehr setzen kann. So gefährdet etwa die Anwesenheit terroristischer Gewalttäter und ihrer Helfer die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland; gleiches gilt für die dauerhafte und nachhaltige Unterstützung einer Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt. Der Begriff der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ist enger zu verstehen als der Begriff der öffentlichen Sicherheit i. S. v. § 55 Absatz 1. Nicht jede durch eine Gesetzesverletzung verursachte Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit stellt dabei gleichzeitig eine Gefährdung der „inneren Sicherheit" des Staates dar.
54.2.2.2.1
Nur wenn die innere oder äußere Sicherheit des Bundes und der Länder selbst, d. h. die Sicherheit ihrer Einrichtungen, der Amtsführung ihrer Organe und des friedlichen und freien Zusammenlebens der Bewohner, ferner die Sicherheit lebenswichtiger Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen gefährdet ist und diese Gefährdung die bloße Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit in beachtlichem Maße übersteigt, liegt eine Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland vor. Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland kann auch gefährdet sein, wenn ihre Bevölkerung bzw. nichtstaatliche Einrichtungen, deren Beeinträchtigung erhebliche Schadensfolgen nach sich ziehen würde, durch Terrorakte oder andere erhebliche Straftaten bedroht werden (so genannte „weiche Ziele", vgl. Nummer 58a.1.2.1). Es ist nicht erforderlich, dass das Sicherheitsgefüge des Bundes oder Landes an sich umfassend beeinträchtigt wird. Es genügen auch erhebliche, sich aber überwiegend lokal auswirkende Beeinträchtigungen, wie sie etwa durch das Bestreben entstehen können, durch Gewaltakte oder erhebliche Sachbeschädigungen, wie etwa Brandstiftungen, Angehörige einzelner Bevölkerungsgruppen in ihrem Sicherheitsgefühl und Vertrauen in die staatliche Gewährleistung ihrer Sicherheit erheblich zu verunsichern und so zum Fortzug aus bestimmten Gegenden oder Stadtteilen zu bewegen.
54.2.2.2.2
Bestand und Funktionsfähigkeit des Staates werden vor allem durch die organisierte Kriminalität sowie durch extremistisch oder terroristisch motivierte Anschläge auf Staatsorgane gefährdet. Auch Vorbereitungs- und Unterstützungstätigkeiten, die ihrerseits noch nicht die Schwelle zur Strafbarkeit überschritten haben, können den Tatbestand der Gefährdung erfüllen. Die objektive Gefährdung durch den Ausländer und seine Anwesenheit im Bundesgebiet genügen. Die Ausländerbehörde hat eine auf Tatsachen gestützte Prognose zu treffen, nach der ein bloßer Schadenseintritt nicht bloß entfernt möglich erscheint. Bloße Vermutungen genügen nicht. Zur Gefahrenprognose vgl. näher Nummer Vor 53.3.1.6.
54.2.2.3
Der öffentliche Aufruf zur Gewaltanwendung, die Drohung mit Gewaltanwendung oder die Beteiligung an Gewalttätigkeiten bei der Verfolgung politischer Ziele führen grundsätzlich zu einer Ausweisung nach § 54 Nummer 5a. Durch die Verherrlichung der Anwendung von Gewalt (z. B. Zeigen oder Anbieten von gewaltverherrlichenden Transparenten im Rahmen von Demonstrationen) werden die Rechtsordnung und deren Funktion gefährdet.
54.3
§ 54 Nummer 6 sanktioniert in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen mit terroristischem Hintergrund im Wege der Regelausweisung. Gleiches gilt für das Verheimlichen von früheren Aufenthalten in bestimmten anderen Staaten oder in der Bundesrepublik Deutschland (etwa unter anderen Namen).
54.3.0
Eine Befragung nach § 54 Nummer 6 steht im Ermessen der Ausländerbehörde. Sie sollte jedoch immer dann durchgeführt werden, wenn Erkenntnisse aus einer Sicherheitsanfrage nach § 73 Absatz 2 dies nahe legen oder wenn sonstige sicherheitsrelevante Erkenntnisse vorliegen und die Durchführung der Sicherheitsbefragung aus ausländerrechtlichen Gesichtspunkten sinnvoll erscheint (beispielsweise kann auf die Durchführung einer Sicherheitsbefragung verzichtet werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bereits aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse möglich sind). Als Vorstufe für eine sich anschließende Sicherheitsbefragung oder auch zur Arbeitserleichterung kann der Einsatz eines Fragebogens sinnvoll sein. Der Fragebogen kann die in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nummer 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. EG Nummer L 344/70 S. 1) aufgeführten Organisationen enthalten. Der Ausländer kann nach Kontakten/Zugehörigkeiten zu einer dieser Organisationen befragt werden. Daneben kann auch allgemein nach Zugehörigkeit zu Parteien, Organisationen, Vereinigungen und Bewegungen, die (auch) politische Ziele verfolgen, oder dem Kontakt zu (näher bestimmten) Personen gefragt werden, wobei die Verordnung (EG) Nummer 2580/2001 der Auswertung zu Grunde zu legen ist.
54.3.1
Falsche Angaben über frühere Aufenthalte in Deutschland oder in bestimmten anderen Staaten, insbesondere in den durch die Verwaltungsvorschrift nach § 73 Absatz 4 bestimmten Fällen (vgl. Nummer 73.4), deuten auf ein erhebliches Sicherheitsrisiko hin. Dies gilt namentlich für Voraufenthalte unter anderem Namen. Hintergrund der Regelung des § 54 Nummer 6 ist die Erfahrung, dass Terroristen zum Teil legal nach Deutschland einreisen und sich hier rechtmäßig aufhalten. Bei der Gewährung von Einreisemöglichkeiten oder Aufenthaltsrechten ist daher der Berücksichtigung von Voraufenthalten in von der Verwaltungsvorschrift nach § 73 Absatz 4 umfassten Staaten oder des Reiseverkehrs zwischen diesen Staaten und Deutschland erhebliches Gewicht zuzumessen. Dementsprechend genügt bereits der Nachweis solcher unrichtiger Angaben für eine Ausweisung im Regelfall. Ein darüber hinausgehender Nachweis eines Kontaktes zum Terrorismus ist nicht erforderlich.
54.3.2
Auch im Falle in wesentlichen Punkten falscher oder unvollständiger Angaben über Kontakte zu Personen oder Organisationen mit terroristischem Hintergrund ist es nicht erforderlich, dass der Ausländer tatsächlich mit diesen Personen oder Organisationen zusammenwirkt. Ebenso wie § 54 Nummer 5 erfasst Nummer 6 jede Art des Terrorismus, unabhängig davon, ob es sich um nationalen oder internationalen Terrorismus handelt.
54.3.3.1
Dem Ausländer steht kein Aussageverweigerungsrecht zu. Das strafrechtliche Prinzip, sich nicht selbst belasten zu müssen, findet im Rahmen des Sicherheitsgesprächs keine Anwendung.
54.3.3.2
Keine Angaben oder die Verweigerung von Angaben sind unvollständigen Angaben gleichzusetzen. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen und der Hinweis ist aktenkundig zu machen.
54.3.4
Die Offenbarung von Tatsachen i. S. v. Nummer 54.3 zu einem späteren Zeitpunkt lässt die zuvor eingetretene Erfüllung des Tatbestandes des § 54 Nummer 6 nicht wieder entfallen. Die Regelung soll neben der Ermöglichung einer umfassenden Ermittlung und Bewertung der von dem einzelnen Ausländer ausgehenden Gefahr für die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland auch sicherstellen, dass Ausländer angesichts der unter Nummer 54.3.1 genannten Risiken allgemein im Rahmen von Sicherheitsbefragungen möglichst vollständige Angaben zu den genannten Tatsachen machen. Würde die Möglichkeit eröffnet, zunächst verheimlichte relevante Tatsachen nachträglich ohne Konsequenzen zu offenbaren, liefe dieser Zweck leer.
54.3.5
Eine Ausweisung auf der Grundlage des § 54 Nummer 6 kommt nur dann in Betracht, wenn der Ausländer in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, durch die Auslandsvertretung oder die Ausländerbehörde vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Aspekt der Befragung und die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben hingewiesen worden ist (§ 54 Nummer 6 2. Halbsatz).
54.4
Auf Grund § 54 Nummer 7 werden auch Leiter unanfechtbar nach Artikel 9 Absatz 2 GG, § 3 Absatz 1 Satz 1 VereinsG verbotener Vereine ausgewiesen. Ausreichend ist die Stellung als Vereinsleiter; ein sonstiges sicherheitsgefährdendes oder strafbares Verhalten ist nicht notwendig. Leiter eines Vereins ist grundsätzlich der Vorstand; wenn der Verein keinen Vorstand hat, die zur Vertretung berechtigten Mitglieder. Der Begriff des Vorstands ist weiter gefasst als im bürgerlich-rechtlichen Sinne und umfasst auch Personen, die nicht förmlich als Vorstand bestellt sind, aber an der tatsächlichen Leitung des Vereins teilhaben, d. h. für den Verein maßgebliche Funktionen ausüben. Hierzu zählen zum einen Personen, die geistig oder wirtschaftlich de facto eine maßgebliche Rolle im Verein spielen (herausgehobene Mitglieder ohne Funktionärsstatus, so genannte Rädelsführer). Zum anderen kann es sich um Personen handeln, die als Außenstehender, d. h. ohne Mitglied zu sein, das Vereinsgeschehen geistig oder wirtschaftlich de facto maßgeblich beeinflussen (so genannte Hintermänner). Diese Funktionen müssen zu einem Zeitpunkt ausgeübt werden, zu dem der Verein bereits einen gemäß Artikel 9 Absatz 2 GG, § 3 Absatz 1 Satz 1 VereinsG zuwiderlaufenden Zweck hatte bzw. eine entsprechende Tätigkeit entfaltete. Der bzw. die Leiter sind namentlich aus der Adressierung der Verbotsverfügung ersichtlich, ggf. i.V. m. der Verbotsbegründung. In Zweifelsfällen sollte die Verbotsbehörde um nähere Informationen gebeten werden. Leiter von Nachfolge- bzw. Ersatzorganisationen sind nur dann vom Tatbestand erfasst, wenn eine Feststellungsverfügung i. S. v. § 8 Absatz 2 Satz 1 VereinsG vorliegt.