Gliederung
54a.0 Allgemeines
54a.0.1
§ 54a dient der stärkeren Kontrolle gefährlicher, vollziehbar ausgewiesener bzw. mit einer Abschiebungsanordnung nach § 58a belegter Ausländer, die sich weiterhin im Bundesgebiet aufhalten. Grund für den weiteren Aufenthalt in Deutschland können insbesondere rechtliche oder tatsächliche Abschiebungshindernisse sein.
54a.0.2
Der wiederholte Verstoß gegen Pflichten nach § 54a ist gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 6a strafbewehrt.
54a.0.3
Die von der Behörde getroffenen Maßnahmen nach § 54a Absatz 3 und Absatz 4 sind kraft Gesetzes (§ 54a Absatz 5 Satz 2) sofort vollziehbar. § 54a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 trifft für die Fälle der Ausweisung nach § 54 Nummer 5 und Nummer 5a dagegen die Regelung, dass die Meldepflicht und die Aufenthaltsbeschränkung zwar ebenfalls unmittelbar kraft Gesetzes gelten, aber nur dann, wenn die Ausweisungsverfügung selbst vollziehbar ist. In den Fällen des § 54 Nummer 5 und Nummer 5a kann die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisungsverfügung auch allein zu dem Zweck erfolgen, die Folgen nach § 54a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 eintreten zu lassen. Denn auch ein Ausländer, der nach § 54 Nummer 5 und Nummer 5a ausgewiesen worden ist, aber wegen eines Abschiebungsverbots nicht abgeschoben werden kann, muss aus dringenden Sicherheitsgründen ebenfalls den Maßnahmen nach § 54a Absatz 1 und Absatz 2 unterworfen werden können (vgl. auch Nummer Vor 53.7.2).
54a.0.4
Anordnungen nach § 54a sollten i. d. R. mit der Androhung von Mitteln des Verwaltungszwanges verbunden werden. Die Androhung von Zwangsgeld führt regelmäßig nicht zum Ziel, weil ein Verstoß gegen die räumliche Beschränkung oder das Kommunikationsmittelverbot unverzüglich unterbunden werden muss. Insofern wird wegen der Gefahr des Untertauchens nach Bescheiderlass regelmäßig der unmittelbare Zwang das geeignete Zwangsmittel sein.
54a.1 Meldepflicht
54a.1.1
Nach Absatz 1 Satz 1 besteht für Ausländer, gegen die eine vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nummer 5, 5a oder eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, eine gesetzliche Meldepflicht. I. d. R. hat sich der Betroffene persönlich bei der zuständigen polizeilichen Dienststelle einzufinden. Die Ausländerbehörde kann abweichende Regelungen treffen, insbesondere bestimmen, dass sich der Ausländer mehr als einmal wöchentlich bei der örtlich zuständigen Polizeidienststelle zu melden hat. Dem Ausländer kann zusätzlich eine bestimmte Zeitspanne (in Stunden) für die Meldung bei der Polizeidienststelle vorgegeben werden. Ein Absehen von der Meldepflicht ist nur auf Grund besonderer Umstände – etwa schwerer Krankheit – in Betracht zu ziehen, die im Einzelfall vom Ausländer plausibel darzulegen sind.
54a.1.2
Eine Meldepflicht kann auch beim Vorliegen anderer Ausweisungsgründe angeordnet werden, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist (§ 54a Absatz 1 Satz 2) und der Ausländer aufgrund dieser Ausweisungsgründe vollziehbar ausreisepflichtig ist. Andere als die in Satz 1 genannten Ausweisungsgründe sind die Ermessenausweisungsgründe des § 55, die Regelausweisungsgründe des § 54 Nummer 1 bis 4, 6 und 7 sowie die zwingenden Ausweisungsgründe des § 53.
54a.2 Aufenthaltsbeschränkung
54a.2.1
Absatz 2 betrifft jeden Ausländer, der Meldepflichten gemäß Absatz 1 unterliegt, unabhängig davon, ob sie gesetzlich bestimmt sind oder von der Ausländerbehörde im Einzelfall angeordnet wurden. Durch die Begrenzung auf den Bezirk der Ausländerbehörde ist der Aufenthalt des Betroffenen stärker als nach § 61 Absatz 1 Satz 1 eingeschränkt.
54a.2.2
Die sofortige Vollziehung dieser Verpflichtung ist durch die Ausländerbehörde gesondert anzuordnen. Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das Verlassen des beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben (so genannte Verlassenserlaubnis). Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde (§ 12 Absatz 5). Insoweit ist ein strenger Maßstab anzulegen und zu bedenken, dass Gründe der persönlichen Lebensführung bereits in der Ausweisung geprüft wurden und, soweit eine Prüfung erfolgt ist, eine Verlassenserlaubnis grundsätzlich nicht begründen können. Im Rahmen der in Nummer 12.5.2.2 dargelegten Grundsätze sind daher in erster Linie gesundheitliche bzw. dringende familiäre Gründe (z. B. Besuch eines schwerstkranken Familienangehörigen) für eine Verlassenserlaubnis von Bedeutung. Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen (§ 12 Absatz 5 Satz 3). Auf Nummer 12.5.3 wird Bezug genommen.
54a.3 Wohnsitzbeschränkende Auflagen
54a.3.1.1
Nach Absatz 3 kann die Ausländerbehörde den Wohnort des Ausländers oder die Unterbringung in bestimmte Unterkünfte bestimmen, um – Aktivitäten des Ausländers, die zur Ausweisung geführt haben (z. B. Unterstützungshandlungen für terroristische oder den Terrorismus unterstützende Vereinigungen), zu erschweren oder zu unterbinden und – die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können. Durch die räumliche Trennung maßgebender Funktionsträger eines verbotenen Vereins kann z. B. der Fortführung der durch den verbotenen Verein verfolgten Ziele begegnet werden.
54a.3.1.2
Die Anordnung liegt im Ermessen der Ausländerbehörde und ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 54a Absatz 5 Satz 2). Für ausländerrechtliche Maßnahmen bleibt die Ausländerbehörde weiterhin zuständig, auch wenn der Wohnort außerhalb ihres Bezirks liegt.
54a.3.1.3
Der von der Ausländerbehörde bestimmte Wohnort oder die Unterkunft kann auch in einem anderen Bundesland liegen, soweit dies im Einvernehmen mit dem anderen Land und der für den dortigen Wohnort zuständigen Ausländerbehörde geschieht.
54a.3.2
Der Ausländer ist durch die zuständige Behörde wiederholt – das erste Mal bereits im Rahmen der Anordnung – darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen die auferlegte Verpflichtung zur Wohnungsnahme nach wiederholter Belehrung gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 6a strafbar sein kann.
54a.3.3 Mit jedem Hinweis soll eine Frist zur Erfüllung der Verpflichtung gesetzt werden. Die Länge der Frist ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu bemessen – z. B. an der Verfügbarkeit einer der Verpflichtung genügenden Wohnung; die zweite Frist kann erheblich kürzer ausfallen als die erste, da der Ausländer bereits gewarnt ist und bereits ausreichend Zeit hatte, die erforderlichen Vorbereitungen zu treffen.
54a.3.4
Die jeweilige Hinweiserteilung ist aktenkundig zu machen, um den ggf. erforderlichen Tatnachweis zu erleichtern.
54a.3.5
Die Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, zielt im Hinblick auf ihre sicherheitsrechtliche Ausformung auf den körperlichen Aufenthalt des Betroffenen in der ihm zugewiesenen Wohnung ab. „Wohnen" i. S. v. § 54a bedeutet zumindest häufige regelmäßige Aufenthalte in der zugewiesenen Unterkunft tagsüber im Rahmen der Bewegungsfreiheit und ausnahmslos das Übernachten dort. Etwaige Ausnahmen hiervon unterliegen dem Vorbehalt einer Erlaubnis durch die Ausländerbehörde unter bestimmten damit einhergehenden Bedingungen und Auflagen entsprechend § 12 Absatz 4 (z. B. erweiterte Meldepflichten, stark eingegrenzter Rahmen der Ausnahmegenehmigung). Für Ausnahmen müssen aus der Gesamtbetrachtung der Umstände heraus gewichtige Gründe zur Antragsbegründung vorgebracht werden. Eine Antragstellung muss aufgrund der vorgenannten Gründe rechtzeitig erfolgen, um entsprechende Vorlaufzeiten bei den beteiligten Behörden zu gewährleisten.
54a.4 Kommunikationsbeschränkungen
54a.4.1
Absatz 4 ermöglicht die Unterbindung der Nutzung bestimmter Kommunikationsmittel und -dienste, soweit Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkung notwendig ist, um schwere Gefahren für die innere Sicherheit oder Leib und Leben Dritter abzuwehren. Zu den nach Absatz 4 erfassten Kommunikationsmitteln und -diensten gehören technische Kommunikationsmittel wie Telefon, Telegraphie, Satellitenfunk, Druckerzeugnisse in verschiedener Form (z. B. Buch, Zeitung, Flugblatt, Plakat, Fotokopie), Rundfunk, Fernsehen und das Internet sowie die Anbieter entsprechender Dienstleistungen.
54a.4.2
Die Anordnung liegt im Ermessen der Ausländerbehörde und ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 54a Absatz 5 Satz 2). Bei der Anordnung eines Kommunikationsverbotes wird empfohlen, für das Gerät, dessen Nutzung gestattet wird, der Ausländerbehörde vorab dessen Telefon-, Karten- und Gerätenummer (IMEI) mitzuteilen.
54.a.5 Ruhen der Verpflichtungen bei Haft
Soweit die Haft eines ursprünglich mit Maßnahmen nach § 54a belegten Ausländers unterbrochen (z. B. während eines Freigangs) oder beendet wird, leben die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 wieder auf.