Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts. Insoweit gilt das Gleiche wie für andere aufenthaltsrechtliche Entscheidungen, die Grundlage einer Aufenthaltsbeendigung sein können.
BVerwG, U.v. 16.7.2015 – 1 C 22/14 –, juris Rn. 11
Rechtsgrundlage für die Verlustfeststellung ist § 5 Abs. 4 FreizügG/EU. Hiernach kann der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen dieses Rechts innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen sind oder diese nicht vorliegen. Durch die Neufassung des § 5 Abs. 4 FreizügG/EU wird klargestellt, dass eine Verlustfeststellung nicht nur getroffen werden kann, wenn das Freizügigkeitsrecht ursprünglich bestanden hat und später entfallen ist, sondern auch dann, wenn die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU zu keinem Zeitpunkt bestanden haben (BT-Drs. 18/2581 S. 16).
BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 – 1 C 22/14 –, juris Rn. 15
Die Feststellung des Verlusts des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU ist als feststellender Verwaltungsakt zu qualifizieren .
BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 – 1 C 22/14 –, Rn. 12, juris; BT-Drs. 15/420, S. 106: Der Verlust der Freizügigkeit setzt einen „Feststellungsakt der zuständigen Behörde voraus“.
Als solcher hat er seinem Wesen nach keine verfügende oder rechtsgestaltende Wirkung. Er vermag dem Betroffenen folglich weder ein Aufenthaltsrecht zu entziehen, noch eine Ausreisepflicht anzuordnen – das Freizügigkeitsgesetz/EU knüpft diese in § 7 Abs. 1 Satz 1 lediglich als Rechtsfolge an die Feststellung . Er hat allein die Funktion, im Streitfall verbindlich zu klären, ob die Freizügigkeitsvoraussetzungen (noch) bestehen oder entfallen sind, und schafft so die Voraussetzung dafür, dass die Ausreisepflicht mit den Mitteln der Abschiebung durchgesetzt werden kann.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. Oktober 2023 – 6 A 817/23.Z –, juris Rn. 24
Eine Aufenthaltskarte, die nach dem 29.01.2013 ausgestellt wurde, stellt lediglich deklaratorisch das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fest (vgl. BT-Drs. 17/10746, Seite 11). Es handelt sich dabei – wie bei der Bescheinigung über das Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts nach § 5 Abs. 5 FreizügG/EU (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 - 10 C 8.12 -, juris Rn. 12) – nicht um einen feststellenden Verwaltungsakt im Sinne des § 35 HessVwVfG, sondern um eine deklaratorische Bescheinigung, aus der keine Rechte abgeleitet werden können.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 27/19 -, juris Rn. 14
VGH Kassel, Beschluss vom 12. Oktober 2023 - 6 A 817/23.Z -, juris Rn. 16 und Beschluss vom 27. Dezember 2024 – 3 B 2280/24 –, juris Rn. 19
Auch wenn die Aufenthaltskarte kein Verwaltungsakt ist, so ist der Verwaltungsakt, mit dem das Nichtbestehen der Freizügigkeit festgestellt wird, ein feststellender Verwaltungsakt.
Die in § 5 Abs. 4 FreizügG/EU genannte Fünfjahresfrist bezieht sich darauf, dass nach Ablauf eines rechtmäßigen fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet ein Daueraufenthaltsrecht erworben wird. Die Möglichkeit zur Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU erlischt mit dem Entstehen eines Daueraufenthaltsrechts. Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU haben Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht). Der Formulierung in § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU "unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2" ist zu entnehmen, dass nicht jeder nach nationalem Recht rechtmäßige Aufenthalt hierfür ausreicht, sondern das Entstehen des Daueraufenthaltsrechts an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU anknüpft und nur ein einmal entstandenes Daueraufenthaltsrecht durch einen späteren Wegfall der Voraussetzungen nicht mehr berührt wird.
BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 – 1 C 22/14 –, juris Rn. 16
Das Entstehen des Daueraufenthaltsrechts setzt unionsrechtlich voraus, dass der Betroffene während einer Aufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren ununterbrochen die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG erfüllt hat
BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 - 10 C 8.12 -, juris Rn. 16
Aufgrund der Neufassung des § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU und der Einfügung des Wortes "rechtmäßigen" nach dem Wort "ständigen" durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 kommt nunmehr auch im Wortlaut der Vorschrift hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass eine Verlustfeststellung nicht bereits dann ausgeschlossen ist, wenn ein Unionsbürger sich fünf Jahre ständig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 – 1 C 22/14 –, Rn. 17
Maßgeblich für die Frage, ob die Fünfjahresfrist des § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU abgelaufen ist und der Unionsbürger ein Daueraufenthaltsrecht erworben hat, ist der Erlasszeitpunkt der Feststellungsentscheidung. Dies ergibt sich aus dem materiellen Recht, hier der Anknüpfung an § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU. § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU ist zu entnehmen, dass ein einmal entstandenes Daueraufenthaltsrecht durch einen späteren Wegfall der Voraussetzungen nicht mehr berührt wird.
BVerwG, Beschluss vom 07.12.2017 – 1 B 142.17 –, juris Rn. 5
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. April 2025 – 6 O 19/24 –, juris Rn. 17
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