D.    Einzelfragen I

   I.  Ausweisung
  II.  Erlöschenstatbestände
 III.  Eigenständiges Aufenthaltsrecht von Ehegatten
 IV.  Fehlende Lebensunterhaltsdeckung
  V.  Daueraufenthaltsrecht

 

I.

Ausweisung

1

Die Standstill-Klauseln der Art. 7 ARB 2/76 und 13 ARB 1/80 sowie Art. 41 ZP erfordern eine Prüfung, wie sich die Rechtslage im Zeitpunkt des Inkrafttretens des jeweiligen Beschlusses des Assoziationsrats für türkische Staatsangehörige darstellte. Zu diesen Zeitpunkten war das AuslG vom 28.04.1965 (BGBl. I 353) mit späteren Änderungen in Kraft getreten. Die Gründe für eine Ausweisung waren in § 10 I AuslG 1965 abschließend aufgeführt. Lag einer der dort genannten Tatbestände vor, so hatte die Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob eine Ausreise geboten war. Dabei war auch zu prüfen, ob die Ausweisung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Mittels entspricht, wobei sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen waren; die Ausweisung war in keinem Fall zwingend.

2

Steht dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) zu, sind an die Qualität der erforderlichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erhöhte Anforderungen zu stellen, denn er darf nach § 53 Abs. 3 AufenthG nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und wenn die Ausweisung zur Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Damit gibt die Neufassung von § 53 Abs. 3 AufenthG exakt die Voraussetzungen wieder, die nach ständiger Rechtsprechung für die Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen erfüllt sein mussten.

EuGH, U. v. 08.12.2011, Ziebell, C-371/08, Rn. 80
BayVGH, B. v. 13.05.2016 – 10 ZB 15.492, Rn. 13

3

Seit dem ab 1. Januar 2016 geltenden Rechtszustand differenziert das Aufenthaltsgesetz nicht mehr zwischen der zwingenden Ausweisung, der Ausweisung im Regelfall und der Ermessensausweisung, sondern verlangt für eine Ausweisung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, die für ein Ermessen der Ausländerbehörde keinen Raum mehr lässt. Die Ausweisungsentscheidung ist durch das Gericht in vollem Umfang nachprüfbar.

BayVGH, B. v. 13.05.2016 – 10 ZB 15.492, Rn. 12

Mit der Neufassung des Ausweisungsrechts will der Gesetzgeber unionsrechtlichen Vorgaben für besonders privilegierte Personengruppen Rechnung tragen (BT-Drs. 18/4097, S. 50). Soweit die Vorgaben in ihrer Reichweite vor dem Hintergrund der jeweils betroffenen Personengruppe autonom unionsrechtlich und insbesondere bereichsspezifisch eigenständig auszulegen sind, wovon nach der Gesetzesbegründung auszugehen ist, kann daher aus der Formulierung des Ausweisungsmaßstabs in § 53 Abs. 3 AufenthG nicht abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber, losgelöst von den jeweiligen unionsrechtlichen Maßstäben, einen eigenen nationalen und völlig identischen Maßstab festlegen wollte, der für sämtliche der Norm unterfallenden Personengruppen Geltung beansprucht. Daher soll auch nationalrechtlich kein höheres Schutzniveau versprochen werden, als dieses unionsrechtlich geboten ist.

VGH BW, U. v. 13.01.2016 – 11 S 889/15, Rn. 123

4

Für türkischer Staatsangehörige, die ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 6 oder 7 ARB 1/80 erlangt haben, führt der § 53 Abs. 3 AufenthG daher zu einer Einhaltung unionsrechtlicher Vorgaben. Denn er kann auch künftig ausschließlich aus spezialpräventiven Gründen und nur dann ausgewiesen werden, wenn sein Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (vgl. § 53 Abs. 3 AufenthG); außerdem ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, wie sich aus § 53 Abs. 3 letzter Halbsatz AufenthG und dem System von § 53 Abs. 2, §§ 54, 55 AufenthG ergibt. Dabei sind unter Abwägung der gegenläufigen Interessen alle Umstände und Besonderheiten des konkreten Einzelfalls einzustellen, so dass sich die materiellen Anforderungen, unter denen ein assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger ausgewiesen werden darf, nicht zu seinen Lasten geändert haben.

BayVGH, B. v. 13.05.2016 – 10 ZB 15.492, Rn. 14
VGH BW, U. v. 13.01.2016 – 11 S 889/15, Rn. 141

5

Die unionsrechtliche Überlagerung des Ausweisungsrechts hat zur Folge, dass auch die Gewichtungen, die der Gesetzgeber mit der Einstufung von einfachen und besonderen Ausweisungs- und Bleibeinteressen vorgenommen hat, keine Bedeutung haben. Dies unterscheidet die Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen, der die Rechtsstellung nach Art. 6 oder 7 ARB 1/80 innehat und demjenigen, der nur von einer Stillhalteklausel erfasst wird. Denn die Anwendbarkeit der Stillhalteklausel verschafft dem türkischen Staatsangehörigen keinen besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 14 ARB 1/80. Der Verlust der Ermessensebene wird bei türkischen Staatsangehörigen, die ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 erworben haben, durch die umfassende gerichtliche Kontrollpflicht in Bezug auf die Frage der Verhältnismäßigkeit aufgewogen.

a.A.: Cziersky-Reis, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl., 2016, § 53 AufenthG, Rn. 42, der davon ausgeht, dass eine Ausweisung nach Ermessen immer günstiger für den Betroffenen sei als eine gebundene nach § 53 Abs. 1 AufenthG n. F.

Zumal weder Unions- noch Assoziationsrecht eine Ermessensentscheidung, sondern (nur) eine offene Güter- und Interessenabwägung gebieten.

vgl. BVerwG, Urteil vom 02.09.2009 - 1 C 2.09 -;
vgl. zum Erfordernis einer wertenden Gesamtbetrachtung: BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 -,

6

Dass nach dem neuen Recht eine Ausweisung nach Betätigung des ausländerbehördlichen Ermessens nicht mehr in Betracht kommt, ist für einen betroffenen Ausländer, der den besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 14 ARB 1/80 genießt, daher im Ergebnis nicht ungünstiger.

BVerwG, U. v. 22.02.2017 – 1 C3.16 –, Rn. 60
BayVGH, B. v. 13.05.2016 – 10 ZB 15.492, Rn. 14
Bauer in Bergmann/Dienelt, 11. Aufl. 2016, § 53 AufenthG, Rn. 59;
a.A. Cziersky-Reis in Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 53 AufenthG Rn. 42

7

Das BVerwG hat insoweit auf Folgendes hingewiesen:

"Es stellt keine Verschlechterung der Rechtslage für unionsrechtlich privilegierte Ausländer dar, dass ihre Ausweisung nach früherer Rechtslage im Wege einer Ermessensentscheidung erfolgte, nach neuem Recht hingegen im Wege einer rechtlich gebundenen Ausweisung, die von einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung geleitet wird. Damit entfällt zwar die Möglichkeit, aus Gründen der Zweckmäßigkeit von einer Aufenthaltsbeendigung abzusehen. Auf ein solches Absehen von einer rechts- und ermessensfehlerfrei möglichen Ausweisung hatte der Ausländer aber zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch, auch die gerichtliche Kontrolle war insoweit durch § 114 VwGO eingeschränkt; durch die gesetzliche Neuregelung wird also keine individuelle Rechtsposition beeinträchtigt."

BVerwG, U. v. 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, Rn. 63

8

Im Übrigen ist für die Beachtung des Verschlechterungsverbots auf die tatsächliche Praxis und nicht allein auf die abstrakte Rechtslage abzustellen. Die Rechtspraxis wurde maßgeblich durch die Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz des Bundesministeriums des Innern vom 26. Oktober 2009 gesteuert. Insoweit lässt es sich schon nicht feststellen, dass es in der Vergangenheit tatsächlich Fälle gab, in denen die Ausländerbehörde nach Berücksichtigung der oben genannten Prüfungsanforderungen von einer eigentlich möglichen Ausweisung aus Ermessensgründen Abstand genommen hat. Das weist auf eine Rechtspraxis hin, die der heute normierten gebundenen Ausweisung entspricht, die von einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung geleitet wird. Insofern hat sich die Rechtsstellung des Ausländers nicht verschlechtert.

BVerwG, U. v. 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, Rn. 63

9

Soweit eine Verschlechterung der Rechtslage für die betroffenen Ausländer bewirkt wird, so wäre aber immer auch zu prüfen, ob diese nicht durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. Für den Regelausweisungstatbestands des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung hat das BVerwG zwar anerkannt, dass die neue Regelung eine Verschlechterung der Rechtslage für die betroffenen Ausländer bewirkt, hält diese aber durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt:

"Die mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002 erfolgte Einführung des Regelausweisungstatbestands des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung hat zwar eine Verschlechterung der Rechtslage für die betroffenen Ausländer bewirkt, diese ist aber durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Die seinerzeitige Einführung des Regelausweisungstatbestands des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung (§ 54 Nr. 5 AufenthG a.F.) führte zu einer Verschärfung des Ausweisungsrechts gegenüber der früheren Rechtslage, die allein den Tatbestand der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland kannte. Durch die Rechtsänderung wurde nun auch die Vorfeldunterstützung des Terrorismus erfasst. Diese ist jedoch mit Blick auf das Verschlechterungsverbot aus Art. 13 ARB 1/80 aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 14 ARB 1/80, jedenfalls aber durch ein zwingendes Allgemeininteresse, namentlich die völkerrechtlich gebotene Terrorismusbekämpfung auch bereits im Vorfeld unmittelbarer terroristischer Handlungen, gerechtfertigt."

BVerwG, U. v. 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, Rn. 64

10

Bei türkischen Staatsangehörigen oder ihren Familienangehörigen, die zwar nicht ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 6 oder 7 ARB 1/80 erlangt haben, sich aber gleichwohl auf die Stillhalteklauseln der Art. 13 ARB 1/80 bzw. Art. 41 ZP berufen können, führt das neue Ausweisungsrecht hingegen zu einer Verschlechterung der Rechtslage. Denn die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist nicht frei, sondern orientiert sich nach § 53 Abs. 2 AufenthG insbesondere an den gesetzlich typisierend aufgenommenen Bleibe- und Ausweisungsinteressen. Die seitens des Gesetzgebers vorgenommene Gewichtung der Ausweisungs- und Bleibeinteressen schränken die Verhältnismäßigkeitsprüfung ein und sind gegenüber einer freien Ermessensentscheidung deutlich enger.

BVerwG, U. v. 03.08.2004 – 1 C 29.02.

11

Daher muss der Rechtsfolgenwechsel – weg von der Einräumung von Ermessen, hin zu einer durch gesetzliche Vorgaben eingeschränkten gebundenen Entscheidung – als Maßnahmen angesehen werden, die die Ausübung der Freizügigkeitsrechte durch einen türkischen Staatsangehörigen oder einen Familienangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen unterwirft als denjenigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen galten.

a.A. Cziersky-Reis in Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 53 AufenthG Rn. 42

12

Die Einführung dieser strengeren Voraussetzungen ist auch nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gerechtfertigt. Auch wenn der vorgenommene Systemwechsel dazu dient, das ursprüngliche, durch die Anforderungen der Rechtsprechung erheblich modifizierte Ausweisungsrecht wieder handhabbar und in sich schlüssig und nachvollziehbar zu machen, ist dies kein zwingender Grund des Allgemeininteresses.

a.A. VGH BW, U. v. 13.01.2016 – 11 S 889/15 –, Rn. 154

Soweit eingewandt wird, dass die Ausweisungsregelungen keinen unmittelbaren Bezug zur Regelung des Arbeitsmarktzugangs aufweisen, wird verkannt, dass eine Beschäftigung ohne Aufenthaltsrecht nicht möglich ist. Denn mit der Ausweisung erlischt zugleich das Aufenthaltsrecht und der Ausländer wird ausreisepflichtig.

a.A. Hailbronner, AuslR, Stand: Januar 2016, D 5.2, Art. 13 Rn. 10 f.

13

Etwas anderes hat das BVerwG lediglich für den Bereich der Betäubungsmitteldelikte entschieden.

BVerwG, U. v. 26.02.2002 – 1 C 21.00 –, BVerwGE 116, 55 = InfAuslR 2002, 338 ff = Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 33.

Eine „Verschlechterung" der Situation des Ausländers in Fällen von Betäubungsmitteldelikten, bei denen eine Regelausweisung zur Anwendung gelangt, scheidet danach aus, da wegen Drogendelikten bestrafte Ausländer bereits aufgrund der früheren Rechtslage unter dem AuslG 1965 im Regelfall ausgewiesen wurden:

„Bei der insoweit maßgeblichen Prüfung, ob ein türkischer Staatsangehörige seit Inkrafttreten des Stillhaltegebots bei gleicher Fallgestaltung strengeren Bedingungen unterworfen wird (...), sind die Rechtsprechung zu den einschlägigen damaligen Vorschriften und eine mit dieser in Einklang stehende Verwaltungspraxis zu berücksichtigen. Zur Zeit der Geltung des AuslG 1965 hatte die Rechtsprechung Grundsätze herausgearbeitet, die den rechtlichen Rahmen für die behördliche Ermessensausübung bildeten (...). Bereits in der damaligen Rechtsprechung ist wiederholt betont worden, dass Rauschgiftdelikte, namentlich in den Fällen der Beteiligung am illegalen Drogenhandel, zu den gefährlichen und schwer zu bekämpfenden Delikten gehören (...). Wegen der hohen Gefährlichkeit des illegalen Rauschgifthandels stellte es danach regelmäßig eine pflichtgemäße Ermessensbetätigung dar, nach einer entsprechende Verurteilung die Ausweisung zu verfügen (...). Im Einklang mit dieser Rechtsprechung sah die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des AuslG in der geänderten Fassung vom 10.5.1972 (GMBl 1972, 331) in Nr. 9 a zu § 10 vor, dass ein Ausländer, der gegen eine strafbewehrte Vorschrift des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, in der Regel auszuweisen war. Diese frühere Rechtslage und Verwaltungspraxis hat der Gesetzgeber im AuslG 1990 lediglich typisierend festgeschrieben."

14

Die grundsätzliche Unanwendbarkeit der Ist- und Regelausweisungstatbestände verstößt auch nicht gegen Art. 59 ZP, da Unionsbürger ihr Aufenthaltsrecht nach § 6 FreizügG/EU nur auf der Grundlage einer im Ermessen stehenden Feststellung des Verlusts der Freizügigkeit verlieren. Eine unzulässige Besserstellung türkischer Staatsangehöriger gegenüber Unionsbürgern – auch solchen, die keine Freizügigkeit genießen – scheidet damit aus.

>   nach oben

II.

Erlöschenstatbestände

15

Die Standstillklausel hat auch Auswirkungen auf die Anwendbarkeit des Erlöschenstatbestandes des § 51 I Nr 7 AufenthG, da das AuslG 1965 anders als das AuslG 1990 keinen Verlusttatbestand für eine AE enthielt, der allein an den Ablauf einer zeitlich bestimmten Frist für die Wiedereinreise anknüpfte. Damals galt der Tatbestand des § 9 I 1 Nr. 3 AuslG1965. Danach erlosch eine Aufenthaltserlaubnis, wenn der Ausländer das Bundesgebiet aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde verließ. Diese Vorschrift, der die Neufassung in § 51 I Nr. 6 AufenthG entspricht, greift nicht nur dann, wenn der seiner Natur nach nicht vorübergehende Grund bereits im Zeitpunkt der Ausreise vorlag, sondern auch dann, wenn er erst während des Aufenthalt des Ausländers im Ausland eintrat.

Vgl hierzu BVerwG, U. v. 30.04.2009 – 1 C 6.08 –, Rn. 21

„Der Revision ist einzuräumen, dass das Ausländergesetz 1965 - anders als das Ausländergesetz 1990 - keinen Verlusttatbestand für eine Aufenthaltserlaubnis enthielt, der allein an den Ablauf einer zeitlich bestimmten Frist für die Wiedereinreise anknüpfte.“

16

Ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 oder Art. 7 ARB 1/80 kann daher nur entfallen, wenn der Erlöschenstatbestand des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG vorliegt.

17

Dieser Erlöschenstatbestand wird für die Rechtsstellung aus Art. 7 ARB 1/80 aber durch die Rechtsprechung des EuGH modifiziert. Danach können aus Art. 7 ARB 1/80 erwachsene Rechte nur unter zwei Voraussetzungen beschränkt werden:

  • Entweder stellt die Anwesenheit des türkischen Wanderarbeitnehmers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 dar, oder
  • der Betroffene hat das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen.

EuGH, U. v. 16.03.2000, Ergat, C-329/97, Rn. 45, 46 und 48
EuGH, U. v. 08.12.2011, Ziebell, C-371/08, Rn. 49

18

Dabei ist grundsätzlich vom abschließenden Charakter dieser beiden Verlustgründe auszugehen

BVerwG, U. v. 25.03.2015 – 1 C 19.14 –, Rn. 14;
BVerwG, U. v. 09.08.2007 – 1 C 47.06 –, BVerwGE 129, 162, Rn. 15;
BVerwG, U. v. 30.04.2009 – 1 C 6.08 –, BVerwGE 134, 27, Rn. 24

19

Das Verständnis dieses Erlöschensgrundes vom Ziel und Zweck des Art. 7 ARB 1/80 her zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dient das System des schrittweisen Erwerbs von Rechten aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 zwei Zwecken:

  • Zum einen sollen Familienangehörige des Wanderarbeitnehmers bis zum Ablauf des ersten Zeitraums von drei Jahren die Möglichkeit erhalten, bei diesem zu leben, um so durch Familienzusammenführung die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der sich bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hat, zu begünstigen.
  • Zum anderen soll die Vorschrift eine dauerhafte Eingliederung der Familie des türkischen Wanderarbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat fördern, indem dem Familienangehörigen nach drei Jahren ordnungsgemäßen Wohnsitzes selbst der Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht wird.

Hauptzweck ist also, die Stellung des Familienangehörigen, der sich in dieser Phase bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hat, dadurch zu festigen, dass er die Mittel erhält, dort selbst seinen Lebensunterhalt zu verdienen und sich folglich eine gegenüber der Stellung des Wanderarbeitnehmers selbständige Stellung aufzubauen.

EuGH, U. v. 22.06.2000, Eyüp, C-65/98, Rn. 26;
EuGH, U. v. 11.11.2004, Cetinkaya, C-467/02, Rn. 25;
EuGH, U. v. 29.03.2012, Kahveci und Inan, C-7/10 und C-9/10, Rn. 33

20

Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 zielt demzufolge nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs darauf ab, das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nach seiner Entstehung aus der Abhängigkeit von der beschäftigungsbezogenen Rechtsstellung des Stammberechtigten zu lösen und dem Familienangehörigen zum Zwecke der Integration im Mitgliedstaat eine autonome Rechtsposition zu verschaffen.

EuGH, U. v. 07.07.2005, Aydinli, C-373/03, Rn. 23;
EuGH, U. v. 18.07.2007, Derin, C-325/05, Rn. 53 und 71

Mit Blick auf dieses Regelungsziel kommt es im Falle eines längeren Auslandsaufenthalts des assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen bei der Bewertung aller Umstände des Einzelfalles, ob er das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat, maßgeblich darauf an, ob er seinen Lebensmittelpunkt aus Deutschland wegverlagert hat. Dabei stehen das zeitliche Moment und die Gründe für das Verlassen des Bundesgebiets nicht isoliert nebeneinander; vielmehr besteht zwischen ihnen ein Zusammenhang: Je länger der Betroffene sich im Ausland aufhält, desto eher spricht das dafür, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland aufgegeben hat. Ab einem Auslandsaufenthalt von ungefähr einem Jahr müssen gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sein Lebensmittelpunkt noch im Bundesgebiet ist.

BVerwG, U. v. 25.03.2015 – 1 C 19.14, Rn. 18

21

Zur weiteren Konkretisierung dieses Erlöschensgrundes kann nicht auf Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38/EG zurückgegriffen werden. Nach dieser Vorschrift führt, wenn das Recht auf Daueraufenthalt von einem Unionsbürger oder seinem Familienangehörigen erworben wurde, nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zum Rechtsverlust. Der Senat hat diese Regelung, die nicht nach Gründen für die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat differenziert, mit Blick auf das Besserstellungsverbot des Art. 59 ZP lediglich als Orientierungsrahmen im Sinne einer zeitlichen Höchstgrenze angeführt

BVerwG, U. v. 25.03.2015 – 1 C 19.14, Rn. 19

22

Das BVerwG hat insoweit klargestellt, dass grundsätzlich der Maßstab aus der Daueraufenthaltsrichtlinie zur Konkretisierung heranzuziehen ist, da diese vom EuGH auch zur Konkretisierung des Ausweisungsschutzes aus Art. 14 ARB 1/80 herangezogen wird. Das BVerwG führt aus:

"Daraus folgt indes nicht gleichsam im Gegenschluss, dass Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) der Richtlinie 2003/109/EG entsprechend anzuwenden ist, um den "nicht unerheblichen Zeitraum" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs exakt zu fixieren. Nach dieser Vorschrift ist ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr berechtigt, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu behalten, wenn er sich während eines Zeitraums von zwölf aufeinander folgenden Monaten nicht im Gebiet der Gemeinschaft aufgehalten hat. Da diese Vorschrift nicht nach den Gründen für den Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Europäischen Union differenziert, erscheint sie als abschließende Regelung zur Konkretisierung des hier maßgeblichen Erlöschensgrundes ungeeignet. Dennoch liegt es mit Blick auf die Ausführungen des Gerichtshofs in der Ziebell-Entscheidung (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - C-371/08 [ECLI:EU:C:2011:809], Ziebell - Rn. 75 ff.) nahe, bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen die jeweiligen Maßstäbe der Daueraufenthaltsrichtlinie als unionsrechtlichen Bezugsrahmen nicht nur für die Bestimmung des Abschiebungsschutzes heranzuziehen, sondern sie auch für den hier maßgeblichen Verlustgrund assoziationsrechtlicher Rechte als Orientierung fruchtbar zu machen. Deshalb erscheint es gerechtfertigt, der Zwölfmonatsfrist des Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) der Richtlinie 2003/109/EG jedenfalls eine gewichtige Indizwirkung dafür zu entnehmen, ab wann ein Assoziationsberechtigter - wenn keine berechtigten Gründe vorliegen - seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland aufgegeben und dadurch seine assoziationsrechtliche Rechtsstellung verloren hat."

BVerwG, U. v. 25.03.2015 – 1 C 19.14, Rn. 21

>   nach oben

III.

Eigenständiges Aufenthaltsrecht von Ehegatten

23

Von besonderer praktischer Bedeutung ist der Umstand, dass die Anhebung der Ehebestandszeit von 2 auf 3 Jahre nicht gegenüber türkischen Staatsangehörigen wirksam ist. Insoweit hat der EuGH in der Rechtssache Toprak

EuGH, U. v. 09.12.2010, Toprak u. Oguz, C-300/09 und C-301/09

klargestellt, dass auch die Veränderung hinsichtlich des eigenständigen Aufenthaltsrechts nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft von der Stillhalteklausel erfasst wird.

Unklar OVG S-A, B. v. 13.01.2012 – 2 M 201/11 – juris, Rn 8

Der EuGH hat klargestellt, dass das Verschlechterungsverbot nach Art. 13 ARB 1/80 dynamisch auszulegen ist. Das Verschlechterungsverbot gilt mithin nicht nur bezogen auf den 01.12.1980, dem Datum des Inkrafttretens des Beschlusses, sondern auch in Bezug auf seitdem erfolgte Begünstigungen.

24

Nach dem § 31 AufenthG muss der Ehegatte im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein, die verlängert werden kann. Hierbei ist in der Rechtsprechung umstritten, ob ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung auch ausreichend ist, da das Visum in § 4 I AufenthG als eigenständiger Aufenthaltstitel neben der AE aufgeführt wird. Sofern ein nationales Visum nicht als ausreichender Aufenthaltstitel angesehen werden sollte, so ist über Art. 13 ARB 1/80 auf § 19 AuslG1990 zurückzugreifen. Nach altem Recht war ein Visum kein eigenständiger Aufenthaltstitel. Anders als in § 4 I AufenthG sah § 5 I AuslG1990 das Visum nicht als eine eigene Art des Aufenthaltstitels vor. Dies beruhte auf der systematischen Überlegung, dass die Aufenthaltsgenehmigungs- und Visumpflicht grundsätzlich kongruent sein sollten. Insoweit wurde als Visum die Aufenthaltsgenehmigung in der Form des Sichtvermerks erteilt.

BT-Drs 11/6321 S. 54 zu § 3 I - III.

Das Visum ist daher keine eigene Form der Aufenthaltsgenehmigung gewesen, sondern eine der Formen, in denen eine Aufenthaltsgenehmigung i.S.v. § 5 AuslG1990 erteilt werden konnte.

Renner, 5. Aufl., Rn. 5 zu § 5 AuslG1990; GK-AuslR, Stand: Oktober 1993, Rn. 21 zu § 5 AuslG1990.

Ein Visum ist daher dann Anknüpfungspunkt für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, wenn es zum Zwecke der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft erteilt wurde.

25

Das eigenständige Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG ist ausgeschlossen, wenn der Verlängerungsantrag erst nach Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis gestellt worden ist. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Norm erfasst § 31 AufenthG nur den Fall, dass der Ausländer sich noch im Besitz einer nicht abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis befindet, weil nur eine solche verlängert werden kann.

BVerwG, U. v. 22.6.2011 – 1 C 5.10, Rn. 13 und 17.

Eine Neuerteilung ist in § 31 AufenthG nicht vorgesehen.

BVerwG, U. v. 22.6.2011 – 1 C 5.10, Rn. 13 und 17;
OVG NRW, B. v. 24.7.2009 – 18 B 1661/08 – juris – und B. v. 26.6.2009 – 18 B 1695/08 – juris –.

26

Die Rechtslage unter der Geltung des gemäß Art. 13 ARB 1/80 auch materiell anzuwendenden AuslG 1990 und AuslG 1965 war demgegenüber anders gestaltet: Die verspätete Antragstellung stand einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen.

Ausführlich zum AuslG 1965: VG Darmstadt, VG Darmstadt, B. v. 28.09.2011 – 5 L 936/11.DA, Rn. 21.

Im Unterschied zum jetzigen Recht war über eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen zu entscheiden, wenn die sog. Negativschranke des § 2 I 2 AuslG1965 überwunden werden konnte (§ 7 II 2 AuslG1965 iVm Nr. 7 VwV-AuslG1965).

VG Darmstadt, B. v. 28.09.2011 – 5 L 936/11.DA, Rn. 21.

>   nach oben

IV.

Fehlende Lebensunterhaltsdeckung

27

Auch unter Berücksichtigung der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 besteht nach dem AuslG 1965 bei fehlender Lebensunterhaltssicherung kein Anspruch auf eine Ermessenentscheidung hinsichtlich eines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis .

VG Darmstadt, B. v. 19.09.2011 – 5 L 996/11.DA.

Die Verlängerung der AE war nach § 2 I 2 iVm. § 7 II 2 AuslG1965 nicht zwingend ausgeschlossen, sondern stand im Ermessen der Behörde. Eine Ermessensentscheidung war jedoch nur dann erforderlich, wenn dem Verlängerungsantrag des Ausländers nicht die Negativschranke entgegenstand.

VG Darmstadt, B. v. 19.09.2011 – 5 L 996/11.DA, Rn. 40.

Denn nach § 2 I 2 iVm § 7 II 2 AuslG1965 musste die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn die weitere Anwesenheit des Ausländers Belange der BRD beeinträchtigte.

BVerwG, U. v. 05.05.1982 – 1 C 86/78 – Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 33;
VG Darmstadt, B. v. 19.09.2011 – 5 L 996/11.DA, Rn. 40.

Die Negativschranke stellte eine rechtlich zwingende Voraussetzung dar, deren Vorliegen uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung unterlag. Die Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis war insoweit ein rechtlich gebundener VA; der Behörde verblieb keine Entscheidungsalternative.

Zusammenfassend mit Nachweisen aus der bisherigen Rspr BVerwG, B. v. 23.1.1987 – 1 B 213.86 –, NVwZ 1987, 504.

28

Zur Konkretisierung der Negativschranke des § 2 I 2 AuslG1965 konnte u.a. auf die Maßstäbe des die Ausweisung regelnden § 10 I AuslG1965 zurückgegriffen werden.

BVerwG, Urt. v. 21.10.1980 – 1 C 19.78 – NJW 1981, 1917.

Belange der BRD konnten danach durch die Anwesenheit eines Ausländers beeinträchtigt sein, wenn dieser seinen Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfe bestritten hatte oder bestreiten konnte (§ 10 I Nr. 10 AuslG1965). Da die Negativschranke eine zukunftsbezogene Beurteilung verlangte, genügte es nicht, dass der Ausländer in der Vergangenheit Sozialhilfe bezogen hatte.

VG Darmstadt, B. v. 28.09.2011 – 5 L 936/11.DA, Rn. 22.

Erforderlich war die Prognose, dass er seinen Lebensunterhalt auf Dauer nicht ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe wird bestreiten können.

BVerwG, Urt. v. 24.06.1982 – 1 C 136/80 – NJW 1982, 2742.

29

Die Negativschranke setzte weiter voraus, dass die Beeinträchtigung der Belange der BRD von beachtlichem Gewicht war.

BVerwG, Urt. v. 21.10.1980 – 1 C 19.78 – NJW 1981, 1917.

Sie erforderte ferner eine Güter- und Interessenabwägung, wenn ein anderer öffentlicher Belang für den Aufenthalt des Ausländers sprach. Das Rechtsstaatsprinzip einschließlich der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes sowie die Grundrechte und die in ihnen verkörperte Wertordnung mussten bei ihrer Anwendung gewahrt bleiben.

BVerwG, Urt. v. 13.11.1979 – 1 C 12.75 – NJW 1980, 2036

30

Demgemäß war auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 I Nr. 10 AuslG1965 nicht notwendig ein zwingender Versagungsgrund gegeben. Ein solcher konnte z.B. zu verneinen sein, wenn der Ausländer nur in geringem Maße, insbesondere nur vorübergehend auf Sozialhilfe angewiesen war oder wenn ihm ein grundrechtliches Schutzgebot zur Seite stand wie Art. 6 I GG oder Asyl bzw. Flüchtlingsschutz.

BVerwG, U. v. 20.05.1980 – 1 C 55.75 – NJW 1980, 2657 [2658];
dass., U. v. 19.05.1981 – 1 C 168.79 – NJW 1981, 2653.

>     nach oben

V.

Daueraufenthaltsrecht

1) Anwendungsbereich der Stillhalteklauseln

31

Aus den Stillhalteklauseln des Art. 13 ARB 1/80 bzw. Art. 41 ZP können türkische Staatsangehörige auch ein Recht auf unbefristeten Aufenthalt nach dem AuslG 1965 und 1990 ableiten. Die Erlangung eines unbefristeten Aufenthaltsstatus war nach dem AuslG 1965 und 1990 gegenüber den Anforderungen der §§ 9, 9a AufenthG von deutlich geringeren Anforderungen abhängig gemacht worden. Insbesondere die Integrationsanforderungen waren deutlich reduziert.

32

Ein Daueraufenthaltsrecht kann sich u.a. aus folgenden Regelungen ergeben:

  • § 24 AuslG 1990 (unbefristete AE),
  • § 25 I AuslG 1990 (unbefristet AE für Ehegatten),
  • § 25 II AuslG 1990 (unbefristete AE, Verlängerungsanspruch für drittstaatsangehörige Ehegatten),
  • § 25 III AuslG 1990 (unbefristete AE, Verlängerungsanspruch für deutsche Ehegatten),
  • § 26 AuslG 1990 (unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Kinder),
  • § 27 AuslG 1990 (Aufenthaltsberechtigung),
  • § 7 II 1 AuslG 1965 (unbefristete Aufenthaltserlaubnis),
  • § 8 I AuslG 1965 (Aufenthaltsberechtigung).

33

Sofern ein Ausländer eine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufhalt-EU beantragt, so umfasst dieses Begehren, unabhängig davon, ob die Bestimmungen des AuslG 1965 oder 1990 in dem Antrag zitiert werden, auch die Erteilung eines Daueraufenthaltsrechts aus dem alten Recht. Da die Regelungen über das Daueraufenthaltsrecht nach dem AuslG 1965 und 1990 häufig nicht bekannt sind, besteht die Möglichkeit, dass die Ausländerbehörde ihren Entscheidungsrahmen verkennt und eine Bescheidung eines möglichen Aufenthaltsanspruchs unterbleibt.

34

Die Daueraufenthaltsrechte nach dem AuslG 1965 und 1990 bilden einen eigenen Verfahrensgegenstand, sodass nach dem Trennungsprinzip keine Einbeziehung in Verfahren stattfindet, in denen lediglich ein befristeter Aufenthaltstitel beantragt worden war.

35

Grundlage der Einbeziehung der Daueraufenthaltsrechte nach dem AuslG 1965 und 1990 in den Anwendungsbereich der Stillhalteklause des Art. 13 ARB 1/80 ist die damit verbundene Beschränkung des Arbeitsmarktzugangs. Der EuGH hat in der Rechtssache Toprak und Oguz festgestellt, dass sich die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 „auf sämtliche neuen Hindernisse für die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit erstreckt, die eine Verschärfung der zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Bedingungen darstellen".

EuGH, U. v. 09.12.2010, Toprak u. Oguz, C-300/09 und C-301/09, Rn. 54.

Damit ist eine rein beschäftigungsbezogene Betrachtungsweise ausgeschlossen, die ausschließlich darauf abstellt, ob mit dem unbefristeten Aufenthaltsstatus eine rechtliche Verbesserung des Arbeitsmarktzugangs verbunden ist.

36

Da nach § 10 II 1 Nr. 2, 2 BeschVerfV nach vier Jahren erlaubten, geduldeten der gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet, die Zustimmung der BfA ohne Arbeitsmarktprüfung und ohne Beschränkungen nach § 13 BeschVerfV erteilt wird, kann durch ein Daueraufenthaltsrecht der Zugang zur Beschäftigung rechtlich kaum verbessert werden. Eine rechtliche Verbesserung besteht aber zum einen darin, dass eine Zustimmung überhaupt noch erforderlich ist, und zum anderen darin, dass die Zustimmung an einen befristeten Aufenthaltstitel gebunden ist, der rechtzeitig verlängert werden muss. Versäumt der Ausländer, die Verlängerung rechtzeitig zu beantragen, so ist die Ausübung einer Beschäftigung wegen § 4 III 1 AufenthG nicht möglich. Faktisch führt ein unbefristeter Aufenthaltsstatus zudem dazu, dass der Ausländer auf dem Arbeitsmarkt für Arbeitgeber attraktiver ist, da mit seinem dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet gerechnet werden kann. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn der Ausländer zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung fortgebildet werden muss. Ein Arbeitgeber wird eher bereit sein, Qualifizierungsmaßnahmen zu bezahlen, wenn das Aufenthaltsrecht des Ausländers dauerhaft gesichert ist.

37

Im Rahmen der Anwendbarkeit des Art. 41 ZP ist nur erforderlich, dass die Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit beeinträchtigt ist. Da ein Daueraufenthaltsrecht i.d.R. das Recht vermittelt, selbständig tätig zu werden und den Vorteil hat, unbefristet gültig zu sein, wird es von der Stillhalteklausel des Art. 41 ZP erfasst; die Verschärfungen für die Erlangung von Daueraufenthaltsrechten ist zugleich eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs.

>    nach oben

2) Rechtslage unter dem AuslG 1990

38

Nach der Grundregelung des § 24 I AuslG 1990 war die Aufenthaltserlaubnis für erwerbstätige Ausländer unbefristet zu verlängern, wenn der Ausländer

  1. die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt,
  2. eine Arbeitsberechtigung besitzt, sofern er Arbeitnehmer ist,
  3. im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
  4. sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann,
  5. über ausreichenden Wohnraum (§ 17 IV) für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangeh verfügt und wenn
  6. kein Ausweisungsgrund vorliegt.

39

Anders als nach § 7 II AuslG 1965 bestand ein Rechtsanspruch auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, sofern die Voraussetzungen erfüllt waren. Der Rechtsanspruch setzte die Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 12 DVAuslG) voraus, wobei je nach Erwerbstätigkeit die Voraussetzung des Abs. 1 Nr. 2 oder 3 vorliegen musste. Eine eigenständige Unterhaltssicherung wurde nicht ausdrücklich verlangt, war aber mit Rücksicht auf die Ausweisungstatbestände des § 46 Nrn. 6 und 7 AuslG 1990 ohnehin erforderlich.

40

Die Aufenthaltserlaubnis musste der Ausländer bei der Antragstellung seit mindestens 5 Jahren besitzen. Sie muss ununterbrochen („seit") gegolten haben und bei Antragstellung noch gültig sein. Nicht anzurechnen waren Zeiten rechtmäßigen Aufenthalts während der Strafhaft (§ 6 AuslG 1990).

41

Für die Deutschkenntnisse genügten Sprachschatz, Grammatik und Ausdrucksweisen, die eine Verständigung ermöglichten (Niveau A1 GER).

42

Für nichterwerbstätige Ausländer stellte § 24 II AuslG 1990 als zusätzliche Anforderungen noch das Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung auf. War der Ausländer nicht erwerbstätig, wurde die Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 24 I AuslG 1990 nur unbefristet verlängert, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers

  1. aus eigenem Vermögen oder aus sonstigen eigenen Mitteln oder
  2. durch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder noch für sechs Monate durch einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gesichert war.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 konnte die Aufenthaltserlaubnis nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn der Ausländer nicht innerhalb von drei Jahren nachwies, dass sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert war. Arbeitslose Arbeitnehmer konnten Ansprüche auf Arbeitslosengeld oder (für weitere 6 Monate) auf Arbeitslosenhilfe als eigene Mittel einsetzen. Diese Möglichkeit, die erst durch Gesetz vom 24.12.2003

BGBl. I S. 2954; Inkrafttreten: 01.01.2005

gestrichen worden war, wird von der Stillhalteklausel erfasst. Die Umsetzung in der Praxis ist aber aufgrund des geänderten Systems, das nicht mehr zwischen Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe unterscheidet, schwierig. Hier wird man einen SGB-II-Bezug über die Dauer von 6 Monaten für unschädlich erachten müssen.

43

Da das AufenthG den Status einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nicht kennt, besteht die Möglichkeit, den Status entweder als sonstigen Aufenthaltstitel nach § 7 I 3 oder als Niederlassungserlaubnis zu dokumentieren. Für die Ausstellung als Niederlassungserlaubnis spricht die Übergangsreglung des § 101 I 1 AufenthG.

44

Das AuslG 1990 enthielt außerdem noch besondere Erleichterungen der unbefristeten Verlängerung für Ehegatten. Die Bestimmung des § 25 I AuslG 1990 erleichterte den Erhalt der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis allgemein für alle Verheirateten ohne Rücksicht darauf, auf welchem Wege sie ins Bundesgebiet gekommen sind; er begünstigte auch Ehegatten Deutscher. Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben, genügte nach § 25 I AuslG 1990, wenn die in § 24 I Nr. 2 und 3 und II 1 bezeichneten Voraussetzungen durch einen Ehegatten erfüllt wurden.

45

Für nachgezogene Ehegatten sah § 25 II AuslG 1990 einen Anspruch auf unbefristete Verlängerung nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vor. Die einem Ehegatten nach § 18 AuslG 1990 (oder 98 II, III AuslG 1990) erteilte AE wurde nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft abweichend von § 24 I Nr. 2 und 3 und II 1 AuslG 1990 unbefristet verlängert, wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des vormaligen Ehegatten gesichert war und dieser eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besaß. Der Vergleich mit § 24 II 1 macht deutlich, dass Arbeitslosengeld und –hilfe nicht zu den Eigenmitteln zählten.

46

Die stärkste Erleichterung sah § 25 III AuslG 1990 für Ehegatten Deutscher vor. Ihnen stand nach § 25 III 1 AuslG 1990 ein Regelanspruch auf unbefristete Verlängerung unter erheblich vereinfachten Umständen schon nach 3 Jahren zu. Die dem Ehegatten eines Deutschen erteilte Aufenthaltserlaubnis war i.d.R. nach 3 Jahren unbefristet zu verlängern, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen fortbestand und die in § 24 I Nr. 4 und 6 bezeichneten Voraussetzungen, d.h. einfache Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und Fehlen eines Ausweisungsgrunds, vorlagen. Im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft fand § 25 II AuslG 1990 entsprechende Anwendung.

47

§ 26 AuslG 1990 sah eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für nachgezogene Kinder vor. Die einem minderjährigen Ausländer zum Zwecke der Familienzusammenführung nach § 17 I AuslG 1990 erteilte Aufenthaltserlaubnis war abweichend von § 24 AuslG 1990 unbefristet zu verlängern, wenn der Ausländer im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit acht Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis war. Das gleiche gilt, wenn der Ausländer

  1. volljährig und seit 8 Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis war,
  2. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügte und
  3. seinen Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln bestreiten konnte oder sich in einer Ausbildung befand, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führte.

48

Außerdem enthielt § 27 AuslG 1990 mit der Aufenthaltsberechtigung einen Aufenthaltstitel, dessen Tatbestandsvoraussetzungen, mit Ausnahme der Integrationsanforderungen, weitgehend den Anforderungen einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG entsprachen. Er setzte voraus, dass der Ausländer entweder 8 Jahre eine Aufenthaltserlaubnis besaß oder 3 Jahre im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis war, sofern er zuvor im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung gewesen ist.

>   nach oben

3) Rechtslage unter dem AuslG 1965

49

§ 7 II 1 AuslG 1965 bestimmte: Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet oder unbefristet erteilt. Diese Vorgaben wurden durch die VwV

Allgemeine VwV zur Ausführung des AuslG in der Neufassung v. 10.05.1977 (GMBl. S. 202), in Kraft ab 01.06.1977, zu § 7 und § 8 geändert durch Allgemeine VwV v. 07.07.1978 (GMBl. S. 368), in Kraft ab 01.10.1978.

deren Regelungen auch von der Stillhalteklausel erfasst werden,

EuGH, U. v. 09.12.2010, Toprak u. Oguz, C-300/09 und C-301/09, Rn. 30.

konkretisiert. In der ab 01.10.1978 gültigen Fassung wurde unter Nr. 4 zu § 7 AuslG 1965 folgendes bestimmt:

50

Nach einem fünfjährigen, ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt in der BRD ist ausländischen Arbeitnehmern auf Antrag in der Regel eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

a) sie die besondere Arbeitserlaubnis nach § 2 der AEVO Arbeitserlaubnisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.9.1980 (BGBl. I 1754) besitzen,
b) sie sich auf einfache Art. in deutscher Sprache mündlich verständlich machen können,
c) ihnen und ihren Familienangehörigen eine Wohnung zur Verfügung steht, die den am Aufenthaltsort geltenden Maßstäben für die Angemessenheit einer Wohnung entspricht und
d) ihre hier lebenden Kinder der gesetzlichen Schulpflicht nachkommen.

51

Bei Ehegatten der ausländischen Arbeitnehmer, die in ihrem Haushalt leben, ist entsprechend zu verfahren; der Besitz einer Arbeitserlaubnis ist nicht erforderlich. Wenn sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und der ausländische Arbeitnehmer bereits eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt, soll ihnen in der Regel schon vor Ablauf von fünf Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

52

Bei Kindern ausländischer Arbeitnehmer, die in ihrem Haushalt leben, ist entsprechend Abs. 1 zu verfahren; der Besitz einer Arbeitserlaubnis ist nicht erforderlich. Wenn sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und der ausländische Arbeitnehmer bereits eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt, soll ihnen in der Regel schon vor Ablauf von fünf Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Kindern, die das 18, Lebensjahr vollendet haben, ist in der Regel die unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sie sich ununterbrochen fünf Jahre in der BRD aufgehalten haben und eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Kindern, die sich vor Vollendung des 16. Lebensjahres ununterbrochen fünf Jahre in der BRD aufgehalten haben und weiterhin aufhalten ist i.d.R. schon die erste Aufenthaltserlaubnis unbefristet zu erteilen.

53

Weiter bestimmte Nr. 9 der VwV

Allgemeine VwV zur Ausführung des AuslG in der Neufassung v. 10.05.1977 (GMBl. S. 202), in Kraft ab 01.06.1977, zu § 7 und § 8 geändert durch Allgemeine VwV v. 07.07.1978 (GMBl. S. 368), in Kraft ab 01.10.1978.

zu § 7 AuslG 1965:

Die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis kommt im allgemeinen nur in Betracht für Ausländer, bei denen besondere schutzwürdige Bindungen persönlicher, wirtschaftlicher oder sonstiger Art. im Bundesgebiet bestehen. Ein längerer rechtmäßiger Aufenthalt und ein einwandfreies Verhalten des Ausländers reichen für sich allein nicht aus, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

54

§ 8 AuslG 1965 regelte die Aufenthaltsberechtigung. Sie bestimmt, dass Ausländer, die sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und sich in das wirtschaftliche und soziale Leben in der BRD eingefügt haben, die Erlaubnis zum Aufenthalt als Aufenthaltsberechtigung erteilt werden kann. Nr. 2 der VwV zu § 8 AuslG1965 konkretisierte das Integrationserfordernis.

55

Eine Einfügung in das wirtschaftliche und soziale Leben in der BRD konnte nur angenommen werden, wenn die wirtschaftliche Existenz des Ausländers gesichert war und seine Lebensführung mit der rechtlichen und sozialen Ordnung in der BRD in Einklang stand. Es reichte nicht aus, dass der Ausländer sich straffrei geführt hat.

56

Die Aufenthaltsberechtigung stand im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde, sodass i.d.R. kein Anspruch auf Erteilung des Daueraufenthaltsrechts bestand. Nr. 4 der VwV zu § 8 AuslG 1965 verdichteten das Ermessen unter bestimmten Voraussetzungen nach einem 8-jährigen rechtmäßigen Aufenthalt zu einem Regelfall.

>   nach oben
>   zurück zu Art. 13 und der Gliederung seiner Kommentierung
>   weiter